Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167296/3/Kei/AK

Linz, 27.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, xstraße x Top x, x x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. September 2012, Zl. VerkR96-8265-2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Zeit der Fälligkeit der jeweiligen Teilbeträge jeweils der erste Werktag eines Monates festgesetzt wird – und zwar beginnend mit dem der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates folgenden Monat.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird anstelle von "§§ 54b, 54c des Verwaltungsstrafgesetzes" gesetzt "§ 54b des Verwaltungsstrafgesetzes.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 54b VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 24. Juni 2011, Zl. VwSen-165315/9/Kei/Th, wurde der Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juli 2010, Zl. VerkR96-8265-2009, teilweise Folge gegeben.

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 15. September 2011 hat x die Zahlung der gegenständlichen Geldstrafe in sechs monatlichen Raten beantragt.

 

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. September 2012, Zl. VerkR96-8265-2009, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie sind verpflichtet,

gemäß UVS-Erkenntnis            Zahl                                        insgesamt

vom

24.06.2011                                      VwSen-165315/9/Kei/Th                  110,00 Euro

zu zahlen.

Mit E-Mail vom 15.09.2011 haben Sie bei uns einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht.

Auf Grund Ihres Ansuchens wird die Entrichtung des Betrages in folgenden Teilen bewilligt:

Teilbetrag von                         zahlbar am

26,65 Euro                              01.10.2012

Teilbeträge von jeweils            zahlbar jeweils am

16,67 Euro                              01. des Folgemonats

Rechtsgrundlagen: §§ 54b, 54c des Verwaltungsstrafgesetzes".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. Oktober 2012, Zl. VerkR96-8265-2009, Einsicht genommen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2012, Zl. VerkR96-8265-2009, ist durch den Vorlageantrag des Berufungswerbers (Bw) vom 16. Oktober 2012 außer Kraft getreten. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2012, Zl. VerkR96-8265-2009, hingewiesen.

Aus dem Vorbringen des Bw ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates, dass es dem Bw nicht möglich ist einen Geldbetrag an einem Sonntag oder an einem Feiertag zu zahlen (z.B.: mittels zeitgemäßer Überweisungsmethoden) und dass er diesbezüglich auf die Öffnungszeit z.B. einer Bank angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund wurde die Fälligkeit der Teilbeträge neu festgesetzt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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