Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167343/15/Kei/AK

Linz, 27.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, x x/x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Oktober 2012, Zl. VerkR96-14817-2012/Hai, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2013, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 55 EURO, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das gegenständliche Kraftfahrzeug im angeführten Bereich gelenkt, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, wobei Sie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 58 km/h überschritten haben.

Tatort: Gemeinde x, A x bei km 217.638 in Fahrtrichtung x.

Tatzeit: 04.02.2012, 10:29 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§52 lit a Z10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                   Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von

275,00                 135 Stunden                           § 99 Abs 2e StVO

Euro

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

27,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 302,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Oktober 2012, Zl. VerkR96-14817-2012/Hai, Einsicht genommen und am 18. Februar 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugin x einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die Bw ausgeführt hat – die diesbezügliche Mitteilung ist am 6. März 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt - dass sie selbst im gegenständlichen Zusammenhang das Fahrzeug gelenkt hat und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den o.a. Ausführungen der Bw wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Ausführungen zeitlich gesehen relativ nahe nach der gegenständlichen Tatzeit gemacht worden sind.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind vor. Darunter ist eine Vormerkung, die einschlägig ist. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist angemessen.

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 135 Stunden ist ebenfalls angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

Es wird mitgeteilt, dass die Bw in der gegenständlichen Verhandlung den im Schreiben vom 25. Oktober 2012 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgezogen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum