Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167357/9/Zo/AK

Linz, 03.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x x vom 05.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22.10.2012, Zl. VerkR96-3074-2012 wegen je einer Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.03.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 35 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (20% der zu Punkt 2 bestätigten Strafe).

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e,19 und 20 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e,19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr x!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am 12.04.2012 bis 13.04.2012 nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde kein manueller Nachtrag für die Zeit vom 12.04.2012, 14:35 Uhr bis 13.04.2012, 06:51 Uhr, durchgeführt.

Tatort: Gemeinde x, B x bei StrKm 60,000.

Tatzeit: 20.04.2012, 10:14 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

2) Sie sind entgegen dem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gefahren, obwohl Sie nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBI. Nr. 37, fielen.

Tatort: Gemeinde x, B x bei StrKm 60,000.

Tatzeit: 20.04.2012, 10:14 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit a Z. 7a StVO i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBI. Nr. 37

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Daimler Chrysler Actros 1846 LS, grau.

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Krone SDP27, blau.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

 

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe     gemäß

                            von

1) 300,00 Euro     1) 60 Stunden                   1) §§ 134 Abs. 1 i.V.m, Abs 1b KFG 1967

2) 200,00 Euro     2) 72 Stunden                   2) § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nur deshalb auf der Bundesstraße gefahren sei, weil er von seiner Chefin per SMS eine Anweisung erhalten habe, von der Firma x Ersatzteile zu holen. Diese Anweisung sei wieder storniert worden. Bezüglich des fehlenden Nachtrages auf der Fahrerkarte handle es sich um einen einzigen Fehler in 28 Tagen. Die Strafe von 300 Euro sei dafür viel zu hoch und es sei ihm nicht möglich, diese zu bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.03.2013. An dieser hat ein Vertreter der Behörde teilgenommen, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Der Meldungsleger GI x wurde als Zeuge zum Sachverhalt befragt.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 20.04.2012 um 10.14 Uhr das Sattelkraftfahrzeug x, x in x auf der Bx bei Strkm 60,000. Für diesen Bereich besteht ein Fahrverbot für LKW mit mehr als 3,5t mit Ausnahmen für Fahrten im Ziel- und Quellverkehr (Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.06.2004, LGBl Nr. 37). Bei der Verkehrskontrolle wurde auch die Fahrerkarte des Berufungswerbers ausgewertet, wobei festgestellt wurde, dass er für die Zeit von 12.04., 14.35 Uhr bis 13.04.2012, 06.51 Uhr keine Daten auf der Fahrerkarte gespeichert hatte. Er hatte offenbar den manuellen Nachtrag für diese Zeit nicht durchgeführt. Zu dieser fehlenden Zeit führte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung aus, dass er auch die Fahrzeugeinheit ausgelesen hatte und der LKW in diesem Zeitraum tatsächlich gestanden ist.

 

Bezüglich des LKW-Fahrverbotes rechtfertigte sich der Berufungswerber dem Polizeibeamten gegenüber bei der Verkehrskontrolle dahingehend, dass er vor ca. 1 Stunde bei einem Unternehmen in x 3 Euro-Paletten abgegeben habe. Würde diese Angabe zutreffen, so würde die gegenständliche Fahrt unter die Ausnahmen für den Ziel- und Quellverkehr fallen. Der Polizeibeamte hatte deshalb die Fahrzeugeinheit ausgelesen und anhand des Geschwindigkeitsprofils des Tachographen gesehen, dass der LKW in der letzten Stunde durchgehend gefahren ist. Mit diesem Feststellungen konfrontiert verweigerte der Berufungswerber dem Polizeibeamten gegenüber weitere Angaben zum LKW-Fahrverbot.

 

Erst im Einspruch gegen die Strafverfügung gab der Berufungswerber erstmals an, dass er bei der Firma x in x einen Turboschlauch für einen Renault x abholen sollte. Den Auftrag habe er per SMS von seiner Firma erhalten, dieser sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt storniert worden, weil der Turboschlauch angeblich nicht lagernd gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits auf der Bx befunden und es habe sich um die kürzeste Strecke bis zu seinen Entladestellen gehandelt, weshalb er auf dieser Straße weitergefahren sei. Dazu legte der Berufungswerber zwei schriftliche Ausdrucke vor, welche offenbar diese SMS darstellen sollen.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Rechtfertigungsangaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes anzuführen:

Der Berufungswerber hatte den angeblichen Auftrag, in x einen Turboschlauch abholen zu müssen, bei der Amtshandlung überhaupt nicht erwähnt. Er hatte sich ganz im Gegenteil mit dem angeblichen abliefern von 3 Paletten bei einem anderen Unternehmen gerechtfertigt. Nachdem diese Rechtfertigung vom Polizeibeamten aufgrund des Geschwindigkeitsprofils der Fahrzeugeinheit widerlegt worden war, verweigerte er weitere Rechtfertigungsangaben. Die Angaben des Polizeibeamten zum Ablauf der Kontrolle und zu den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers sind glaubwürdig und lebensnah. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte den Berufungswerber zu Unrecht belasten sollte. Erfahrungsgemäß sind jene Angaben, welche unmittelbar bei einer Kontrolle gemacht werden, am ehesten richtig. Hätte der Berufungswerber tatsächlich per SMS den Auftrag gehabt, in x Teile abzuholen, so wäre es naheliegend gewesen, dass er dem Polizeibeamten diese SMS gezeigt hätte. Die nachträgliche Behauptung dieses Auftrages ist daher nicht glaubwürdig. Daran ändern auch die schriftlichen Ausdrucke nichts, weil damit weder bewiesen werden kann, dass diese SMS tatsächlich abgesendet bzw. vom Berufungswerber empfangen wurden und auch Datum und Uhrzeit nicht zwingend richtig sein müssen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber im Bereich des gegenständlichen Fahrverbotes kein (Zwischen-) Ziel anzufahren hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. 15 Abs.2 vierter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Wenn der Fahrer sich nicht Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 – Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I b ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z7a StVO 1960 "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" zeigt an , dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger, die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der Wiederinbetriebnahme des LKW am 13.04.2012 um 06.51. Uhr offenbar vergessen, für den davorliegenden Zeitraum die Ruhezeit manuell nachzutragen. Zu seinen diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben ("Vertippen") hat ein Sachverständiger bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass es möglich ist, dass bei einem solchen Fehler der Nachtrag technisch nicht mehr möglich ist. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Polizeibeamte hat zu dieser Übertretung ausgeführt, dass eine Auswertung der Fahrzeugeinheit ergeben hat, dass der LKW im gegenständlichen Zeitpunkt tatsächlich gestanden ist. Es ist daher naheliegend, dass die Rechtfertigung des Berufungswerbers zutreffend ist und er  tatsächlich lediglich aufgrund eines Fehlers die Ruhezeit nicht nachgetragen hatte.

 

Der Berufungswerber befuhr die Bx, obwohl für diese Straßenstrecke entsprechend der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.06.2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t besteht. Er hatte auf dieser Fahrtstrecke auch kein Fahrtziel, weshalb er nicht unter die Ausnahmeregelungen des Ziel- und Quellverkehrs fällt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. In diesem Punkt hat das Verfahren keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für Übertretungen des KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

Gemäß § 134 Abs.1b werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Fehlende Eintragungen auf der Fahrerkarte sind entsprechend der angeführten Richtlinie als sehr schwerwiegender Verstoß anzusehen, weshalb die Mindeststrafe für die dem Berufungswerber im Punkt 1 vorgeworfene Übertretung 300 Euro beträgt. Als strafmildernd war in diesem Punkt neben der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Übertretung lediglich auf einem Versehen beruhte. Dem stehen keine Straferschwerungsgründe gegenüber, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden kann. Es konnte daher bezüglich Punkt 1 die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt werden.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die im Punkt 2 angeführte Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Auch diesbezüglich kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, der Berufungswerber hat sich bezüglich dieser Übertretung jedoch nicht einsichtig gezeigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht mehr gering, weil – wie sich aus der Fahrtstrecke des Berufungswerbers ergibt – die Bx auf einer längeren Strecke befahren wurde und der Unrechtsgehalt gegen den Schutzzweck der Norm, nämlich die Bundesstraßen möglichst frei vom Durchzugsverkehr zu halten, verstoßen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Geldstrafe in Höhe von 200 Euro nicht überhöht.

 

Die Strafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) und erscheinen notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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