Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167387/2/Zo/AK

Linz, 03.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, vom 31.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19.10.2012, Zl. VerkR96-16987-2012 wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren:

1. Reifen Rad Kombination Vorderachse 215/35 R18 Hinterachse 225/35 R18 (LM Felge Voitec 18 Zoll)

2. Änderung am Fahrwerk (x)

3. Änderung der Lackierung von x auf x

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, x x, xstadt x

Tatzeit: 27.07.2012, 21:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG i.V.m. § 33 Abs. 1 KFG 1967

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen x, PKW, Marke VW Golf GTI, Farbe x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                  

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe           gemäß

                            von

365,00 Euro         168 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG 1967

365,00 Euro                   168 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG 1967

365,00 Euro                   168 Stunden                           § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

109,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1204,50 Euro. "

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er entgegen den Annahmen im Straferkenntnis eine rechtzeitige Stellungnahme abgegeben habe. Das Fahrzeug sei zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls verkehrs- und betriebssicher gewesen und habe den Vorschriften des KFG entsprochen. Dies würde sich auch aus dem Prüfzeugnis des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Dr. x vom 16.12.2011 ergeben. In diesem Gutachten seien die dem Berufungswerber vorgeworfenen Änderungen berücksichtigt und das Fahrzeug habe sich mit diesen Umbauten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden. Zu dieser Frage wurde die Einvernahme des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Dr. x sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Es liege jedenfalls kein Verstoß gegen § 4 Abs.2 KFG vor, weil das gegenständliche KFZ samt allen Umbauten sich in einem solchen Zustand befunden habe, dass durch dessen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Umweltauswirkungen bestanden hätten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Berufungswerber aus, dass er monatlich ca. 900 Euro verdiene, kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe. Allerdings habe er Schulden in Höhe von ca. 90.000 Euro, für welche er monatlich 500 Euro zurückzahlen müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich, dass das Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb keine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich war. Eine solche war auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 27.07.2012 um 21.25 Uhr in x auf der xstraße, xstadt x, den PKW mit dem Kennzeichen x. Es handelte sich um einen VW Golf GTI, welcher zum Tatzeitpunkt x lackiert war. Am Fahrzeug waren vorne Reifen der Dimension 215/35R18 und hinten Reifen der Dimension 225/35R18 auf Leichtmetallfelgen der Marke "x x x" mit einem Durchmesser von 18 Zoll angebracht. Weiters war das Fahrwerk tiefer gelegt, es waren sogenannte "x" eingebaut. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass bestimmte Änderungen nicht angezeigt werden müssen.

 

Betreffen die Änderungen wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug gemäß § 33 Abs.2 KFG einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

 

Gemäß § 33 Abs.3 KFG hat der Landeshauptmann angezeigte Änderungen, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, im Sinne des § 28 Abs.1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

 

5.2. Die Verwendung von Reifen und Felgen mit einer Dimension, welche nicht im Typenschein eingetragen ist, sowie der Einbau von Fahrwerksfedern, welche nicht der Typengenehmigung entsprechen, sind gemäß § 33 Abs.1 KFG dem Landeshauptmann anzuzeigen, weil eine derartige Veränderung die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann. Die Verwendung von größeren Reifen sowie die Fahrwerkstieferlegung betrifft wesentliche technische Merkmale des PKW, weshalb diese Änderungen gemäß § 33 Abs.2 KFG einer Einzelgenehmigung bedürfen. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer derartigen Einzelgenehmigung für die Umbauten an seinem Fahrzeug, weshalb er dieses nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hätte verwenden dürfen. Er hat daher eine Übertretung des § 33 Abs.2 KFG begangen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden ihm jedoch jeweils Übertretungen des § 4 Abs.2 KFG 1967 vorgeworfen. Dazu ist  anzumerken, dass es sich bei § 4 Abs.2 KFG um eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift für Kraftfahrzeuge handelt. Entsprechend dieser Vorschrift müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei ihrem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt daher nur dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug so gebaut bzw. ausgerüstet ist, dass bei seinem Betrieb tatsächliche Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen.

 

Im konkreten Fall hat Dipl.-Ing. Dr. x, ein Zivilingenieur für Maschinenbau und gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen die gegenständlichen Umbauten überprüft und ist zu der Ansicht gekommen, dass durch die Änderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Sinne des § 33 Abs.6 KFG nicht herabgesetzt wurde. Der Berufungswerber konnte daher davon ausgehen, dass durch die Umbauten an seinem Fahrzeug keine tatsächlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen. Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung, nämlich solche des § 4 Abs.2 KFG, nicht begangen. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren aufzuheben.

 

Unabhängig davon ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Umbauten genehmigungspflichtig im Sinne des § 33 Abs.2 KFG waren und er das Fahrzeug in diesem Zustand nicht hätte verwenden dürfen. Eine Bestrafung wegen dieser Übertretung ist jedoch aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

Die Farbe des Fahrzeuges ist im Zulassungsschein mit x angegeben. Die Umlackierung auf x ist jedoch kein Umstand, welcher Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer oder Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen oder übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenutzer hervorrufen könnte.

Auch diesbezüglich liegt daher keine Übertretung des § 4 Abs.2 KFG vor, dieses Delikt wäre gemäß § 42 Abs.1 KFG strafbar gewesen, auch diesbezüglich ist jedoch in der Zwischenzeit Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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