Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167444/5/Zo/AK

Linz, 13.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 10.12.2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 26.11.2012, Zl. S-36128/12 wegen einer Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. März 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen X auf Verlangen der LPD Oö. binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung (zugestellt am 05.10.2012) bis zum 19.10.2012 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 30.06.2012 um 09.41 Uhr in X, X (Umkehrplatz) abgestellt hat. Es sei keine Auskunft erteilt worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 39,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er persönlich nie aufgefordert worden sei, eine Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG zu erteilen. Ein entsprechender Rsa-Brief sei ihm nie zugestellt worden. Er habe daher die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen. Er habe bis jetzt nicht einmal gewusst, dass mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug die vorgeworfene Übertretung der StVO in X begangen worden sei, da dieses Fahrzeug zwar für ihn zugelassen ist, er es aber im Normalfall nicht verwendet. Hätte er eine entsprechende Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG mittels Rsa erhalten, so hätte er jene Person benannt, welche den Lenker bekannt geben könne.

 

3. Der Landespolizeidirektors von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.03.2013. Zu dieser sind weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz erschienen. Der Akteninhalt wurde verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen      X. Dieser PKW war am 30.06.2012 um 09.41 Uhr in X, X, auf dem Umkehrplatz in einem durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachten Halteverbot abgestellt. Die LPD Oö. erließ wegen des falsch abgestellten Fahrzeuges gegen den Zulassungsbesitzer eine Strafverfügung, gegen welche dieser rechtzeitig einen Einspruch erhob.

 

Daraufhin befragte die LPD Oö. den nunmehrigen Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 30.06.2012 um 09.41 Uhr in X, X abgestellt hatte. Diese Lenkererhebung wurde mittels Rsb zugestellt und am 05.10.2012 von einem Mitbewohner des Berufungswerbers übernommen. Der Berufungswerber reagierte auf diese Lenkeranfrage nicht, woraufhin die LPD Oö. mittels Strafverfügung vom 05.11.2012 wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro verhängte. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber rechtzeitig einen Einspruch und begründete diesen damit, dass er die Tat nicht begangen habe. Darauf erließ die LPD Oö. das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die gegenständliche Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 04.10.2012 wurde entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein am 05.10.2012 an einen Mitbewohner des Berufungswerbers ausgefolgt. Nach den Angaben des Berufungswerbers hat er persönlich diese Lenkeranfrage nie erhalten.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (99/02/0216 vom 22.10.1999) ist es nicht erforderlich, Lenkeranfragen mittels Rsa zuzustellen. In dieser Entscheidung wurde eine ebenfalls mittels Rsb zugestellte Lenkererhebung beim Postamt hinterlegt und vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht behoben. Der damalige Beschwerdeführer hatte also tatsächlich keine Kenntnis von der Lenkeranfrage, dennoch erfolgte nach Ansicht des VwGH die Bestrafung zu Recht. Diese Entscheidung ist auch auf dem gegenständlichen Fall anzuwenden, in welchem die Lenkererhebung ohnedies ordnungsgemäß an einen Mitbewohner ausgefolgt wurde. Sollte dieser tatsächlich die Weitergabe der Lenkererhebung an den Berufungswerber vergessen haben, so ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Zustellung und der Berufungswerber hat dieses Versäumnis seines Mitbewohners zu vertreten. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro. Die Erstinstanz hat daher den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 1% ausgefügt.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Geldstrafe keinesfalls erhöht. Der Berufungswerber dürfte als Beamter zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfügen, selbst unter der Annahme von Sorgepflichten und ungünstigen finanziellen Verhältnissen ist die Strafe angemessen. Im Übrigen wird bezüglich der Strafbemessung auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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