Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167451/16/Sch/AK

Linz, 03.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xweg x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. November 2012, Zl. VerkR96-5170(-1)-2012 Hol, wegen mehrerer Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG), des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 und der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. März 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

                   Aus Anlass der Berufung wird die Vorschreibung des Betrages von 180,11                  Euro als Barauslagen behoben.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 453 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

I.    Der Bezirkshauptmann von Schärding hat mit Straferkenntnis vom 26. November 2012, VerkR96-5170(-1)-2012 Hol, über Herrn x, geb. x, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen der Bestimmungen des KFG 1967, FSG und der StVO 1960, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 2255 Euro, falls diese uneinbringlich ist insgesamt 21 Tage und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 23. Juli 2012 um 21.00 Uhr, auf der Bx x x bei Strkm 27,150 im Freiland im Gebiet der Gemeinde x aus Fahrtrichtung x kommend in Fahrtrichtung x das Motorrad, Marke x x x, Kennzeichen x (x), gelenkt habe und folgende Übertretungen begangen habe:

 

I.2. Er lenkte das oben angeführte Motorrad, obwohl er zum Tatzeitpunkt für

dieses unter die Klasse A fallende Motorrad keine von einer Führerscheinbehörde gültig erteilte Lenkberechtigung, der Klasse A und auch sonst keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besaßen, weshalb das Lenken dieses Motorrads ohne Lenkberechtigung zum Tatzeitpunkt nicht zulässig war und eine Zuwiderhandlung gegen die Gesetzesbestimmung des § 1 Abs. 3 FSG darstellte.

Gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 FSG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

 

I.2. Er habe das oben genannte Motorrad - sohin ein Kraftfahrzeug mit einer

Bauartgeschwindigkeit von über 25 km/h - am oben angeführten Ort gelenkt, wobei er es verabsäumte, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, dass dieses Motorrad den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da an dieser Stelle im Zug einer Überprüfung an Ort und Stelle festgestellt wurde, dass der vordere Reifen dieses Motorrades ein Profil mit einer Maximaltiefe von einem Millimeter aufwies, die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang nicht mindestens 1,6 mm betragen hat und er sohin der Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 zuwider handelte.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.

 

I.3. Er habe das oben genannte Motorrad am oben angeführten Ort gelenkt,

wobei er es verabsäumten, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, dass dieses Motorrad den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die hinten an diesem Motorrad angebrachte Kennzeichentafel nicht so am Motorrad angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Kennzeichentafel um ca. 45 Grad aufgebogen war, und habe so eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967 gesetzt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.

 

II. Er habe am 23.07.2012 um 21.00 Uhr das Motorrad der Marke x x x mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) auf der B x x x bei Strkm 27,150 im Freiland im Gebiet der Gemeinde x aus Fahrtrichtung x kommend in Fahrtrichtung x gelenkt, anschließend ist er dort von einem Bundespolizeiorgan der Polizeiinspektion M. im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 21.00 Uhr des 23.07.2012 angehalten worden und haben sich sodann - obwohl im Rahmen der nachfolgenden Amtshandlung aufgrund von Feststellungen an ihm wie Unruhe, gerötete Bindehäute und sehr träge Pupillenreaktion von diesen vermutet werden konnte, dass er sich in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand — nach Ihrer Verbringung in das Landeskrankenhaus Schärding dort nicht der Untersuchung durch den in dieser öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt Herrn Dr. x unterzog, da er die bereits begonnene Untersuchung um 22.47 Uhr des 23.07.2012 mit dem Bemerken unter anderem, dass ein gerichtlicher Beschluss für die Untersuchung vorliegen müsse, sonst mache er überhaupt nichts mehr, abgebrochen habe.

Er habe damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.5 und Abs.9 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu verhängen war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 225,50 Euro sowie gemäß § 64 Abs.3 VStG zum Ersatz der Barauslagen in der Höhe von 180,11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Bis zur Einbringung der Berufungsschrift war der Rechtsmittelwerber noch rechtsfreundlich vertreten, im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr aufrecht ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch ein Behördenvertreter erschienen sind, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Zu diesem Zweck erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers. Dieser hat im wesentlichen nachstehendes ausgesagt:

 

"Mir fiel damals beim Vorbeifahren ein Motorrad auf, das ein aufgebogenes Kennzeichen führte. Man konnte so das Kennzeichen kaum ablesen. Ich nahm dann die Verfolgung auf und führte eine Anhaltung durch.

Bis zu dieser Amtshandlung war mir der heutige Berufungswerber nicht bekannt.

Dieser wies sich mit einem Führerschein, ausgestellt von der "Behörde für x", aus. Eine Kopie des Führerscheines befindet sich im Akt. Der Berufungswerber vermeinte, dass dieses Dokument ein gültiger Führerschein sei, meines  Erachtens kann davon keinesfalls die Rede sein.

Ich forderte den Berufungswerber auf, da ich vor Ort nicht überprüfen konnte, ob er nicht doch eine Lenkberechtigung besitzt, mir nachzufahren zur Dienststelle, nämlich die PI in x. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber auch nach. Dort fand dann die Überprüfung im Hinblick auf den Führerschein statt, mit dem Ergebnis, dass der Berufungswerber keine gültige Lenkberechtigung besitzt.

Von mir wurde auch ermittelt, dass der Berufungswerber schon vorangegangen mit diesem Führerschein beanstandet worden war.

Über Vorhalt, dass keine Lenkberechtigung vorläge, verwies der Berufungswerber auf den schon erwähnten Führerschein, der er ganz offenkundig für einen gültigen hält.

Im Hinblick auf die am Motorrad festgestellten Mängel ist folgendes zu sagen:

Am Vorderreifen des Motorrades wurde eine zu geringe Profiltiefe festgestellt. Das Reifenprofil wurde anhand der Indikatoren festgestellt, es lag jedenfalls unter 1,6mm. Es waren die Indikatoren bereits auf Höhe der Lauffläche und zum Teil auch schon abgefahren. Diesbezüglich verweise ich auf das angefertigte Lichtbild, der Reifen war rundherum bereits unterhalb der gesetzlichen Mindestprofiltiefe.

Die Kennzeichentafel am Motorrad war auf ungefähr 45 Grad aufgebogen gewesen. Die Kennzeichentafel hatte etwa in der Mitte einen Knick, die untere Hälfte war also nach oben gebogen gewesen. Die obere Hälfte des Kennzeichens war ablesbar, die untere Hälfte aufgrund des erwähnte Knicks jedoch nicht.

Im Hinblick auf den Verdacht, dass der Berufungswerber Suchtmittel konsumiert haben könnte, ist nachstehendes zu sagen:

Im Zuge des Gespräches mit dem Berufungswerber entstand bei mir der Eindruck, dass mit ihm etwas nicht stimmen würde. In Frage kam eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung oder durch Suchtmittelkonsum.

Der Berufungswerber war relativ unruhig, sprach relativ widersprüchlich, auch waren die Augen wässrig, später stellte ich zudem eine träge Pupillenreaktion fest.

Ich führte mit dem Berufungswerber einen Alkovortest durch, dieser ergab einen Wert von 0,0mg.

Hierauf wurde der Berufungswerber konkret nach einem Drogenkonsum befragt, er verneinte diese Frage. Ich fragte ihn, ob er allenfalls zu einer freiwilligen Harnabgabe bereit wäre. Ihm wurde gesagt, dass er dadurch den Verdacht entkräften könnte. Zuerst verneinte er die Bereitschaft zu einem solchen Harntest, nach längerer Zeit war er aber dann doch dazu bereit. Es wurde ihm ein Becher zur Urinabgabe gereicht, diese sollte vom Berufungswerber dann auf der Toilette der Dienststelle erfolgen. Nach einiger Zeit kam er wieder aus der Toilette heraus mit einem gefüllten Becher. Es handelte sich hierbei allerdings um Leitungswasser, mein Kollege roch an der Flüssigkeit, er konnte keinerlei Geruch feststellen. Es war eindeutig Wasser, was der Berufungswerber uns hier übergab. Über Vorhalt, dass dies ja Wasser wäre, bestritt der Berufungswerber diese Tatsache.

Dieser Umstand sprach nicht für den Berufungswerber, meines Erachtens hatte er offensichtlich etwas zu verbergen. Ich füllte in der Folge die ersten beiden Seiten vom Drogencheckformular aus. Bei der Nachfahrt war mir nichts besonderes am Berufungswerber aufgefallen, ich vermerkte auf dem entsprechenden Blatt, dass er keine gültige Lenkberechtigung besitzt.

Nach Ausfüllen des zweiten Teils des Formulars im Hinblick auf die Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen war das Ausfüllen dieses Formulars erledigt.

Der Berufungswerber wurde davor zur klinischen Untersuchung beim diensthabenden Arzt im Krankenhaus Schärding aufgefordert, dies wurde vorerst vom Berufungswerber verweigert. Immer wieder verlangte der Berufungswerber nach einem Anwalt. Wir haben auch versucht, einen Rechtsanwalt für den Berufungswerber zu erreichen, dies gelang uns aber aufgrund der Abendzeit nicht.

Nach geraumer Zeit entschloss sich der Berufungswerber dann doch noch, die klinische Untersuchung durchzuführen. Ich rief in der Folge im Krankenhaus Schärding an, dort war Dr. x der diensthabende Arzt. In der Folge fuhren wir mit dem Berufungswerber in das Krankenhaus zur Durchführungen der klinischen Untersuchung. Vom Arzt wurde Seite 3 des Formulares ausgefüllt, das ging mit dem Berufungswerber noch. Mein Kollege und ich waren bei der Untersuchung anwesend und bekamen daher diese zur Gänze mit.

Im Zuge der Augenuntersuchung laut Seite 4 des Formulars erklärte der Berufungswerber plötzlich, er mache nun überhaupt nichts mehr ohne einen Anwalt. Vom Arzt wurde der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass er durch diesen Abbruch die rechtlichen Folgen dann zu tragen hätte. Es wurde auch von uns dann noch versucht, auf den Berufungswerber einzuwirken, dass er doch noch an der weiteren Untersuchung mitwirkt.

Vom Arzt wurde der Berufungswerber dann noch gefragt, ob er auch die Blutabnahme verweigere, auch diese hat der Berufungswerber ausdrücklich verweigert. Der Berufungswerber brachte auch vor, hierfür würde man einen richterlichen Befehl benötigen.

Für mich war aufgrund der geschilderten Wahrnehmungen völlig klar, dass der Berufungswerber durch den Abbruch bei der Mitwirkung der klinischen Untersuchung diese letztendlich verweigert hatte, dies gilt auch im Hinblick auf die verlangte Blutabnahme, auch diese wurde vom Berufungswerber dezidiert mit der oben angeführten Begründung verweigert.

Die Amtshandlung wurde dann von uns beendet".

 

4. Der Zeuge hat somit die relevanten Vorgänge ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Auch hat er bei seiner Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass die Berufungsbehörde unbedenklich diese Angaben ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Demnach hat er am vom Berufungswerber gelenkten Motorrad zwei Mängeln festgestellt, nämlich einen nahezu völlig abgefahrenen Reifen und eine stark aufgebogene Kennzeichentafel, die nicht mehr vollständig sichtbar und gut ablesbar war. Es sind die Angaben des Meldungslegers dahingehend völlig nachvollziehbar, dass durch die aufgebogene untere Hälfte der Kennzeichentafel des Motorrades nur die obere Hälfte ablesbar war, welche Tatsache nicht den Vorschriften zur Anbringung von Kennzeichentafeln entspricht.

Vom Motorradreifen wurde überdies seitens des Meldungslegers ein Lichtbild angefertigt, sodass sich der Verhandlungsleiter bei der Berufungsverhandlung zudem ein entsprechendes Bild dieses vorschriftswidrigen Reifens machen konnte. Es besteht demnach kein Zweifel, dass dieser de facto kein Profil mehr aufwies.

Dass der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt im Besitze einer Lenkberechtigung für die Klasse A war, steht nach Aktenlage völlig außer Zweifel. Das von ihm – im Übrigen auch schon in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – als Führerschein angesehene Dokument, welches von der "Behörde für x" ausgestellt worden ist, stellt weder ein echtes Führerscheindokument dar noch belegt es irgendeine Lenkberechtigung. Die Erteilung und Entziehung von Lenkberechtigungen ist bekanntermaßen Angelegenheit der Bezirksverwaltungsbehörden, die auch für das dazugehörige Führerscheindokument zuständig sind. Demnach kann es auch keine selbsternannten Einrichtungen für die rechtmäßige Ausstellung von Führerscheinen geben.

 

5. § 5 Abs.9 StVO 1960 sieht vor, dass Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand befinden, sich einer Untersuchung im Sinne des § 5 Abs.5 leg.cit zu unterziehen haben.

Aufgrund der vom Meldungsleger im Verfahrensakt dokumentierten und auch bei der Berufungsverhandlung wiederholten Verdachtsmomente in diese Richtung, war die Verbringung des Berufungswerbers zum diensthabenden Arzt des Landeskrankenhauses Schärding konform zu dieser Bestimmung erfolgt. Dort hat der Berufungswerber allerdings nur am Beginn an der Untersuchung mitgewirkt, dann er hat diese abgebrochen. Trotz entsprechender Belehrungen seitens des Arztes, aber auch der anwesenden Polizeibeamten, blieb der Berufungswerber bei seiner Weigerung, weiter an der Untersuchung mitzuwirken. Seine Begründung er würde hiezu nur bereit sein im Beisein eines Anwaltes, ist rechtlich nicht relevant. Eine klinische Untersuchung ist vielmehr vom Probanden durchführen zu lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz sieht nicht vor, dass erst nach Beiziehung eines Rechtsanwaltes der Betreffende die Untersuchung durchführen lassen müsste.

 

Das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich die Untersuchung nach kurzer Zeit abzubrechen, kann nicht anders als Verweigerung derselben angesehen werden.

 

6. Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde für die beiden Fahrzeugmängel verhängten Geldstrafen in der Höhe von 50 bzw.  40 Euro bewegen sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht. Ein nahezu profilloser Motorradreifen stellt eine Gefahr für den Lenker, aber auch für den übrigen Verkehr dar. Bekanntermaßen kann jederzeit eine Situation eintreten, wie etwa einsetzender Regen oder eine aus sonstigen Gründen nasse Fahrbahn, bei der es auf eine entsprechende Ableitung des Wasser durch das Reifenprofil, gerade beim Vorderrad, ankommt.

Kennzeichentafeln müssen gut ablesbar sein, welche Tatsache im Interesse einer effizienten Verkehrsüberwachung unerlässlich ist. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe kann also auch hier keinesfalls als erhöht betrachtet werden.

 

Für die Weigerung, an der klinischen Untersuchung im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtgift weiterwirken, sieht § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Mindeststrafe in der Höhe von 1600 Euro vor. Beim Berufungswerber musste eine als eine einschlägig anzusehende Vormerkung als erschwerend gewertet werden, sodass der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr die bloße gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Dadurch soll bewirkt werden, dass der Berufungswerber künftighin doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verhalten wird.

 

Hinsichtlich des Lenkens eines Motorrades ohne entsprechende Lenkberechtigung ist von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe des § 37 Abs.3 Z1 FSG verhängt worden. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zur Strafbemessung. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag jedenfalls nicht vor.

Angesichts der Ausführungen zum Schutzzweck der übertretenen Vorschriften sind die verhängten Geldstrafen auch dann angemessen, wenn man von eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgeht.

 

7. Seitens der Erstbehörde wurde dem Berufungswerber der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von 180,11 Euro unter Hinweis auf die Bestimmung des § 64 Abs.3 VStG vorgeschrieben. Es handelt sich hiebei um die vom Krankenhausarzt laut entsprechender Kostennote angesprochene Gebühr für die klinische Untersuchung.

§ 64 Abs.3 VStG bildet aber hier keine taugliche Rechtsgrundlage, spricht doch diese Bestimmung ausdrücklich von Barauslagen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen sind. Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein, die Kosten für die klinische Untersuchung erwuchsen vielmehr im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung noch lange vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Berufungswerber.

Einschlägig für Untersuchungskosten im Hinblick auf Alkohol- bzw. Suchtgiftbeeinträchtigung ist vielmehr die Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960. Allerdings ist eine Kostenvorschreibung gegenüber dem Untersuchten nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung festgestellt wurde. Dadurch, dass gegenständlich der Berufungswerber die Mitwirkung an der Untersuchung weitgehend verweigert hat, konnte eine Suchtgiftbeeinträchtigung nicht ermittelt werden. Damit kommt eine Kostenvorschreibung auch aus diesem Titel nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen; bezüglich des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren war betreffend Faktum I.3. § 64 Abs.2 VStG in der seit 1. März 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Entscheidung der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Frage des Ersatzes der Kosten für die klinische Untersuchung ändert nichts an der Verpflichtung des Berufungswerbers, einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten (VwGH 18.11.1983, 83/02/0080 u.a.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

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