Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167475/2/Zo/CG

Linz, 18.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 13.12.2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 29.11.2012, VerkR96-12738-2011, wegen zwei Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 200,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 40,00 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 40,00 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 1 bestätigten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Anlässlich einer Kontrolle am 19.10.2011 um 14:40 Uhr auf der BX nächst dem Straßenkilometer 261,652, Gemeinde X, Bezirk X, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen X (A) und X (A), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen haben.

 

Konkret haben Sie

1) die Tageslenkzeit von 9 Stunden

a) am 06.10.2011 von 03:42 Uhr bis 17:45 Uhr bei einer Lenkzeit von 10 Stunden 30 Minuten 1 Stunde 30 Minuten überschritten.

 

2) nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt

 

a) Die Ruhezeit von 26.09.2011, 03:13 Uhr bis 27.09.2011, 03:12 Uhr betrug 08

Stunden 58 Minuten. Die drei reduzierte täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

b) Die Ruhezeit von 12.10.2011, 06:40 Uhr bis 13.10.2011, 06:39 Uhr betrug 10 Stunden 03 Minuten. Die drei reduzierten Ruhezeiten wurden konsumiert.

c) Die Ruhezeit von 14.10.2011, 05:44 Uhr bis 15.10.2011, 05:43 Uhr betrug 08 Stunden 26 Minuten. Die drei reduzierten Ruhezeiten wurden konsumiert.

 

Verwaltungsübertretungen nach

zu 1.: Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 und 1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

zu 2.: Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. §134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro                          falls diese                                             Freiheits-               gemäß

                                                               uneinbringlich ist,                               strafe von

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

                                                                                                                                                             1.+2. § 134 Abs.1

Zu 1.: 200,00 Euro                             Zu 1.: 40 Stunden                              ----                          iVm § 134 Abs.1b

Zu 2.: 350,00 Euro                             Zu 2.: 70 Stunden                              ----                          Kraftfahrgesetz

                                                                                                                                                             (KFG) 1967, BGBl.

                                                                                                                                                             Nr. 267/1967 idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

55,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 605,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er Alleinverdiener sei und eine sechsköpfige Familie ernähren müsse. Er könne die Strafe in Höhe von 605,00 Euro nicht bezahlen, weshalb er um Verminderung der Strafe ersuche.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet und eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.10.2011 um 14:40 Uhr auf der BX nächst Straßenkilometer 261,652, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, X. Bei der Auswertung seiner Fahrerkarte wurde festgestellt, dass er am 06.10.2011 zwischen 03:42 Uhr und 17:45 Uhr eine Lenkzeit von 10 Stunden und 30 Minuten anstelle der erlaubten Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten hatte. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 26.09.2011, 03:13 Uhr, betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 58 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden, im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 12.10.2011 um 06:40 Uhr betrug die Ruhezeit 10 Stunden und 3 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden und im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 14.10.2011 um 05:44 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 26 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden.

 

Über den Berufungswerber scheinen mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, die einzige einschlägige Vormerkung wegen einer ähnlichen Übertretung stammt jedoch aus dem Jahr 2008. Er verfügt entsprechend der von ihm nicht widersprochenen behördlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,00 Euro, hat allerdings Sorgepflichten für eine sechsköpfige Familie.

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Das Überschreiten der Tageslenkzeit um mehr als 1 Stunden stellt entsprechend der angeführten Richtlinie einen schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 200,00 Euro beträgt. Die Einhaltung einer Ruhezeit von weniger als 8 Stunden und 30 Minuten anstelle einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 11 Stunden stellt entsprechend der angeführten Richtlinie einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung 300,00 Euro beträgt.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährliche Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Der Berufungswerber ist nicht unbescholten, allerdings liegt die einzige einschlägige Vormerkung bereits annähernd fünf Jahre zurück und ist daher nach hs. Ansicht bei der Strafbemessung nicht mehr als erschwerend zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt allerdings nicht vor. Die Erstinstanz hat zutreffend die lange Dauer des Verfahrens als erheblichen Strafmilderungsgrund gewertet.

 

Bezüglich der Überschreitung der Tageslenkzeit liegen keine weiteren Milderungsgründe vor, bezüglich der täglichen Ruhezeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Grenze für die Einteilung als sehr schwerwiegender Verstoß lediglich um 4 Minuten überschritten wurde. Hätte der Berufungswerber am 15.10.2011 die Ruhezeit um 4 Minuten früher begonnen, so würde es sich lediglich um einen schwerwiegenden Verstoß handeln, die gesetzliche Mindeststrafe würde in diesem Fall lediglich 200,00 Euro betragen. Dieser Umstand kann bezüglich der Ruhezeiten ebenfalls als wesentlicher Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. Dem stehen keine konkreten Straferschwerungsgründe gegenüber. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte daher bezüglich der täglichen Ruhezeiten die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auf die Hälfte herabgesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die Ruhezeit jedoch in 3 Fällen nicht eingehalten hat, konnte mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden. Die Herabsetzung auf 200,00 Euro erscheint dem Unrechtsgehalt dieser Übertretung angemessen.

 

Bezüglich Punkt 1 gab es keine Möglichkeit, die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten, diese erscheint gemeinsam mit der zu Punkt 2 herabgesetzten Strafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei zusätzlich zu der erstinstanzlichen Einschätzung seine Sorgepflichten für insgesamt 5 Personen berücksichtigt wurden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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