Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167567/6/Sch/AK

Linz, 03.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, Dx x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Jänner 2013, Zl. VerkR96-4468-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis  vom 3. Jänner 2013, Zl. VerkR96-4468-2012, wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 330 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunden, verhängt, weil er am 6. April 2012 um 19.54 Uhr auf der Bx bei Strkm 8,570, Gemeinde x, in Fahrtrichtung x, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (x) gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Mit Eingabe vom 28. März 2013 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Damit erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. § 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Außer Zweifel steht, dass der Berufungswerber eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat. Immerhin hat er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 65 km/h überschritten gehabt. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass derartige Verstöße, auch wenn sie außerhalb des Ortsgebietes erfolgen, eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

Seitens der Erstbehörde wurde vorerst eine Strafverfügung mit dem Strafbetrag von 330 Euro, wie er auch im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis festgesetzt wurde, erlassen. Strafverfügungen ergehen bekanntermaßen bloß anhand der Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG, im ordentlichen Verfahren kommen auch noch die Kriterien des § 19 Abs.2 VStG zur Anwendung. Hier ist dem Berufungswerber zugutezuhalten, dass er bislang verwaltungsstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist bzw. zumindest ein solcher Vorgang nicht aufliegt. Es kommt ihm daher der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Im Hinblick auf den Tatvorwurf selbst scheint beim Berufungswerber eine gewisse Einsichtigkeit eingetreten zu sein, hat er doch diesen im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass auch mit einer etwas geringeren Verwaltungsstrafe, als von der Erstbehörde verhängt, noch als Auslangen befunden werden kann, um den Berufungswerber künftig hin wieder zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu bewegen.

 

Die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers wie von der Erstbehörde geschätzt, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1300 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage ist. Solche Strafen lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Abschließend wird der Berufungswerber noch darauf hingewiesen, dass für derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 ein Strafrahmen bis zu 2180 Euro, und nicht, wie von der Erstbehörde im Straferkenntnis ausgeführt, von 726 Euro, gilt. Sollte der Berufungswerber neuerlich mit einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung treten, könnte demnach mit einer empfindlich höheren Strafe vorgegangen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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