Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167618/3/Kof/CG

Linz, 07.03.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X, vertreten durch Herrn
X, geb. X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 05. Februar 2013, VerkR96-3074-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 70 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl.I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ............................................................................. 350 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 35 Euro

                                                                                                                           385 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 70 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde X, B X bei km 31.000.

Tatzeit; 30.07.2012, 15:45 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, LKW

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

"1)

Am 02.07.2012 wurde von 13.50 Uhr bis 18.36 Uhr, das sind 04 Stunden 35 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 05 Minuten;

am 03.07.2012 wurde von 08.03 Uhr bis 12.50 Uhr, das sind 04 Stunden 38 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 08 Minuten;

am 05.07.2012 wurde von 08.02 Uhr bis 12.54 Uhr, das sind 04 Stunden 45 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 15 Minuten;

am 10.07.2012 wurde von 13.52 Uhr bis 19.03 Uhr, das sind 04 Stunden 44 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 14 Minuten;

am 11.07.2012 wurde von 13.48 Uhr bis 19.05 Uhr, das sind 04 Stunden 51 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 21 Minuten;

am 16.07.2012 wurde von 07.19 Uhr bis 13.03 Uhr, das sind 04 Stunden 58 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 28 Minuten;

am 24.07.2012 wurde von 13.53 Uhr bis 19.09 Uhr, das sind 04 Stunden 37 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 07 Minuten und

am 27.07.2012 wurde von 08.03 Uhr bis 14.38 Uhr, das sind 5 Stunden 26 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 56 Minuten.

 

2)

Am 02.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 07.16 Uhr bis 12.56 Uhr,

das sind 04 Stunden 49 Minuten, nur 14 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 04.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 08.00 Uhr bis 19.06 Uhr,

das sind 08 Stunden 50 Minuten, nur 23 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 10.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 07.15 Uhr bis 12.58 Uhr,

das sind 04 Stunden 39 Minuten, nur 16 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 12.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 08.02 Uhr bis 18.09 Uhr,

das sind 08 Stunden 45 Minuten, nur 36 Minuten Lenkpause eingehalten;

am 17.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 08.05 Uhr bis 19.06 Uhr,

das sind 09 Stunden 31 Minuten, nur 36 Minuten Lenkpause eingehalten und

am 20.07.2012 wurde in einer Lenkzeit von 08.03 Uhr bis 14.57 Uhr,

das sind 05 Stunden 59 Minuten, nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß §

     Euro                 Ersatzfreiheitsstrafe von

1)    190                              38 Stunden                                     134 Abs.1 KFG

2)    490                              98 Stunden                                     134 Abs.1 KFG

 

Ferner ist gemäß § 64 VStG zu zahlen:

68 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher …………………. 748 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.02.2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat dem unterfertigten UVS-Mitglied in der 9. KW 2013 telefonisch mitgeteilt, seinen Dienstgeber, Herrn X zu ersuchen sowie zu bevollmächtigen,
ihn im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten.

 

 

 

 

 

Am 6. März 2013 hat Herr X, beim UVS folgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich bin Dienstgeber des Bw und wurde von ihm telefonisch bevollmächtigt, ihn im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren (Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 5. Februar 2013, VerkR96-3074-2012) zu vertreten.

Der Bw befindet sich derzeit für längere Zeit im Krankenhaus.

 

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend den 04.07.2012, 09.30 Uhr bis 19.06 Uhr ist festzustellen, dass der Bw von 12.50 Uhr bis 13.47 Uhr eine Pause von 58 Minuten eingelegt hat und lediglich übersehen hat, auf „Pause umzuschalten“."

 

Anmerkung:

Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“

– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Die in Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Tatbestände gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.

Es sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Der weit überwiegende Teil der vom Bw begangenen Überschreitungen der ununterbrochenen Lenkzeit ist als geringfügig anzusehen.

 

Lediglich am 20.07.2012 und am 27.07.2012 wurden vom Bw "schwere Verstöße" im Sinne des § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 begangen.

 

Das Vorbringen des Herrn X, der Bw habe am 04.07.2012 von 12.50 Uhr bis 13.47 Uhr eine Pause von 58 Minuten eingelegt – offenkundig handelte es sich dabei um die Mittagspause – und lediglich übersehen, auf "Pause umzuschalten" ist glaubwürdig und nachvollziehbar.

 

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 350 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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