Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167622/2/Sch/AK

Linz, 14.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2013, Zl. VerkR96-14407-2012, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 34 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2013, Zl. VerkR96-14407-2012, wurde über Herrn X folgende Strafen verhängt:

1.1. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.4 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er am 08. Oktober 2012 um 14.25 Uhr in der Gemeinde X, X in Richtung X, Höhe Haus X, Fahrtrichtung X, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes zur Verwiegung des Anhängers nicht Folge geleistet hat, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

1.2. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 13 Abs.2 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 08. Oktober 2012 um 14.25 Uhr in der Gemeinde X, X in Richtung X, Höhe Haus X, Fahrtrichtung X, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar war,  vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Ziehen eines Anhängers, welcher nicht selbstständig zum Stehen gebracht werden kann, wenn er ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, eine Sicherheitsverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht bestanden hat, da eine solche nicht richtig mit dem Zugfahrzeug verbunden war.

1.3. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 08. Oktober 2012 um 14.25 Uhr in der Gemeinde X, X in Richtung X, Höhe Haus X, Fahrtrichtung X, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar war,  vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug vermeidbare vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren - der rechte seitliche Sicherheitsbügel am Anhänger ist abgerissen und stand seitlich ab -, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt noch entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 17 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut entsprechender Polizeianzeige und zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers ist der Berufungswerber zur Verwiegung des mit seinem PKW gezogenen ungebremsten Anhängers aufgefordert worden. Diese Aufforderung hatte ihre Grundlage darin, dass der Meldungsleger anhand des vom Berufungswerber bei der Amtshandlung vorgewiesenen Lieferscheines ein Gesamtgewicht von Ladung und Anhänger von etwa 872 kg annehmen musste welcher Umstand einen Verstoß gegen § 6 Abs.10 lit.a KFG 1967 hätte darstellen können.

Diese Aufforderung quittierte der Berufungswerber mit dem Bemerken, dass ihn dies nicht interessiere. Beim Berufungswerber muss daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden, der begründeten Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes Folge zu leisten. Im Interesse der Verkehrssicherheit wäre die Abwiegung des Anhängers jedenfalls geboten gewesen.

Wenn hier von der Erstbehörde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt wurde (Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro), so kann dies nicht als unangemessene Bestrafung angesehen werden.

 

4. Dem vom Meldungsleger angefertigten Lichtbild ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Sicherungskette lose über die Anhängerdeichsel hing. Sie konnte damit ihren Zweck, im Falle einer Trennung von Zugfahrzeug und Anhänger während der Fahrt den Anhänger nicht ausbrechen zu lassen, naturgemäß nicht erfüllen. Ein solches Fahrzeuggespann stellt somit eine potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Auch hier vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass eine Geldstrafe von 50 Euro nicht als überhöht betrachtet werden kann. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht zu dem der Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, die gegenständliche Verwaltungsstrafe liegt daher im absolut untersten Bereich.

 

5. Im Hinblick auf den Zustandsmangel des Anhängers kann ebenfalls auf das entsprechende Lichtbild laut Anzeige verwiesen werden. Ein Teil einer Bordkante des Anhängers ragt demnach vom Anhänger weg und wäre zu erwarten, dass im Falle der Berührung dieses Metallstückes mit einer anderen Sache oder gar einer Person aufgrund dessen kantiger metallener Beschaffenheit Sach- bzw. Personenschäden eingetreten wären. Hier wurde von der Erstbehörde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro festgesetzt, ebenfalls keine überzogene Strafbemessung.

 

Der Berufungswerber hat also bei seiner Fahrt mit dem Anhängergespann gleich drei Verwaltungsübertretungen begangen, welcher Umstand nur so gewertet werden kann, dass er eine weitgehend gleichgültige Einstellung gegenüber den zur Verkehrssicherheit notwendigen Bestimmungen besitzt, dies entgegen seiner Beteuerung in der Berufungsschrift, dass er "zu unseren Rechtsnormen stehe und immer alle gesetzlichen Bestimmungen einhalte".

Auch wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, ändert dies angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden nichts an der Höhe der festgesetzten Geldstrafen.

Der in der Berufungsschrift behauptete beeinträchtigte Gesundheitszustand des Berufungswerbers war bei der Amtshandlung laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers kein Thema. Ganz abgesehen davon, stellt sich ohnehin die Frage, warum jemand mit einem Fahrzeuggespann eine Transportfahrt unternimmt, wenn er aus, wie in der Berufungsschrift behauptet, "Medikationsgründen" nicht in der Lage ist, den Anhänger bei der nächstgelegenen Möglichkeit verwiegen zu lassen. In einem solchen Fall sollte man überhaupt von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges Abstand nehmen.

Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers nach eigenen Angaben als eingeschränkt anzusehen sind, muss ihm dennoch zugemutet werden, die verhängten und bei weitem angemessenen Geldstrafen zu begleichen. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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