Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101476/2/Fra/Ka

Linz, 01.02.1994

VwSen - 101476/2/Fra/Ka Linz, am 1. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J H J, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 29. Juli 1993, VerkR96/1878/1993, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Lenkzeit auf "16.00 Uhr bis 17.00 Uhr" eingeschränkt wird. Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 92 Abs.1 iVm § 99 Abs.4 lit.g StVO 1960" zu lauten.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 200 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 12 Stunden bemessen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 44a VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 29. Juli 1993, VerkR96/1878/1993, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs.2 iVm § 99 Abs.4 lit.g StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 22. März 1993 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr die Zugmaschine im Gemeindegebiet von N auf der S Landesstraße bei Str.km 10,580 Richtung K gelenkt hat, wobei er die Straße mit Erd- und Kotteilen gröblich verunreinigte.

Ferner wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß er am Tattage nicht in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf der Schlierbacher Landesstraße Mist geführt, sondern von ca. 9.00 Uhr vormittags bis ca. 17.00 Uhr abends, nachher habe er die Straße, soweit es ihm möglich war, ca. 1 Stunde lang gereinigt, danach den Miststreuer abgehängt und das Misteinpflügen begonnen, was aber nicht sehr lange möglich war, da starker Regen einsetzte. Er könne nicht mehr genau sagen, wann er mit dem Pflug nach Hause gefahren sei, jedenfalls war es schon dunkel. Die beiden Gendarmeriebeamten haben ihn um ca. 16.00 Uhr angehalten und ihm aufgetragen, die Straße nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen. Dies war jedoch immer eine Selbstverständlichkeit. Er habe dies immer gemacht. Daß er die S Landesstraße nicht der Länge nach befahren hätte müssen, sei unsinnig, er könne die Straße überqueren und sei im Feld. Das Feld sei aber 300 m lang und habe eine Steigung, sodaß er mit der vollen schweren Mistfuhr nicht nach oben komme. Er fahre deshalb immer auf der S Landesstraße, biege auf den Güterweg H ein und fahre nach oben. Er beginne von oben nach unten zu streuen. Nur so könne er Mist und Jauche auf das Feld bringen. Deswegen habe er für den Güterweg H auch Grund hergeschenkt. Weiters habe er bezahlt für die Straße, nur zur Mistbringung, weil mit der Ernte fahre er sowieso nur bergab über die S. Außerdem sei er immer mit dem leeren Miststreuer nur über die S Straße 10 m gefahren. Er lasse sich nicht verbieten, den Güterweg H und die S Landesstraße zu benützen. Es sei ihm immer eine Selbstverständlichkeit, so wenig wie möglich die Straße zu beschmutzen. Deswegen protestiere er auf das schärfste, die Straße grob fahrlässig beschmutzt zu haben. Es habe den Anschein, daß er es mit Leuten zu tun habe, die von Landbewirtschaftung keine Ahnung haben. Er werde die Strafe nicht annehmen und schon gar nicht bezahlen.

Der Berufungswerber wendet sich mit der oben dargestellten Argumentation im wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses und gegen die Verhängung der Strafe. Hiezu ist auszuführen:

Gemäß § 92 Abs.1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle oder Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen. Gemäß § 99 Abs.4 lit.g StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt. Der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung besteht somit in der gröblichen Verunreinigung der Straße. Die Übertretung des § 92 Abs.1 StVO 1960 umfaßt jedoch nicht auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung (vgl. VwGH 31.1.1977, 2225/75). Die gröbliche Verunreinigung der Straße wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Daß es sich bei der Verschmutzung der Straße durch Erd- und Kotteile um eine gröbliche Verunreinigung handelt, liegt auf der Hand. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1959 betreffend die StVO 1960 verwiesen. Darin heißt es: "Um die Ordnung und Sauberkeit im Straßenverkehr zu gewährleisten, war es notwendig, im Entwurf Bestimmungen darüber aufzunehmen, wonach jedermann auf die Reinhaltung der Straßen Bedacht zu nehmen hat und daß auch Personen, welche die Straßen nicht zum Verkehr benützen, nichts unternehmen dürfen, wodurch die Straße verunreinigt wird. Die Bestimmung ging von der Überlegung aus, daß auch verhältnismäßig geringfügige Verunreinigungen, zB Ölflecke, zu folgenschweren Störungen im Straßenverkehr führen können, wie Ausgleiten von Fußgängern, Schleudern von Fahrzeugen, Belästigung von Personen udgl." Wenn der Berufungswerber ausführt, daß er die Straße, soweit es ihm möglich war, ca. 1 Stunde gereinigt hat, so ist dies durchaus glaubhaft, macht aber die Erfüllung des Tatbestandes der gröblichen Straßenverunreinigung nicht ungeschehen. Der Berufungswerber ist nochmals darauf hinzuweisen, daß ihm die Verunreinigung und nicht die Nichtbeseitigung der Verunreinigung zur Last gelegt wird. Die Mißachtung der Verpflichtung zur Entfernung und Reinigung der verschmutzten Fahrbahn kann allenfalls ein Mitverschulden eines daraus resultierenden Unfalles begründen.

Die Lenkzeit war einzuschränken, da diese in der Aktenlage keine ausreichende Grundlage findet. Unbestritten ist, daß die Gendarmeriebeamten, Rev.Insp. H D und Rev.Insp. K M die Verunreinigung um 16.00 Uhr festgestellt haben. Bei einer Kontrolle um ca. 18.30 Uhr wurde laut Anzeige von den beiden Beamten festgestellt, daß der Berufungswerber bereits die Streuarbeiten beendet hatte, die Reinigung aber noch nicht durchgeführt hatte. Der Berufungswerber war zu diesem Zeitpunkt mit dem Umpflügen eines Teiles des zuvor gedüngten Feldes beschäftigt. Es ist daher von den Angaben des Berufungswerbers dahingehend auszugehen, wonach er um 17.00 Uhr das Mistführen beendet hat. Der Tatzeitraum war daher einzuschränken. Weiters war die Übertretungsnorm richtigzustellen. Dies war im Sinne des § 66 Abs.4 iVm § 44a VStG zulässig und erforderlich.

Der Berufung war daher dem Grunde nach der Erfolg zu versagen.

Zur Strafbemessung: Die verhängte Strafe erscheint nicht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angepaßt. Es ist festzustellen, daß die gegenständliche Übertretung maximal mit einer Geldstrafe von 1.000 S zu belegen ist. Hinzu kommt der Umstand der vollkommenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welcher als mildernd zu werten ist. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen, wobei es wohl auf der Hand liegt, daß die Bezahlung einer Strafe in Höhe von 200 S dem Berufungswerber auch im Hinblick auf die berücksichtigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zuzumuten ist. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe oder überhaupt das Absehen von der Strafe war jedoch nicht vertretbar, da die gegenständliche Übertretung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegende Folgen nach sich ziehen hätte können.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

 

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