Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167700/2/Br/Ai

Linz, 02.04.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 25. Februar 2013, Zl. VerkR96-3163-2012, zu Recht:

 

 

 

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach     § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§  66  Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991, BGBl.Nr.  51,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  110/2011  - AVG  iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, §  51  Abs.3 Z1  und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz   1991,   BGBl.   Nr.   52,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 - VStG.

 

 

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§  66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                 Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit  dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 9 Abs.7 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, wobei im sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 19.7.2012 um 14:39 Uhr, im Ortsgebiet von X, X nächst dem Lokal  X,  den Pkw mit dem Kennzeichen X, nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt (gemeint wohl abgestellt) gehabt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend inhaltlich folgendes aus:

Zum Sachverhalt:

Auf Grund einer nicht einbezahlten Organstrafverfügung vom 19.07.2012 erlangte die erkennende Behörde vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis. Nach durchgeführter Lenkererhebung, wo Sie vom Zulassungsbesitzer als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges bekannt gegeben wurden, wurde Ihnen durch die Bezirkshauptmannschaft Perg die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 05.11.2012 in der hiefür erforderlichen Form angelastet.

 

Mit Email vom 21.11.2012 erheben Sie Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung. Sie begründen Ihren Einspruch damit, dass der in der Strafverfügung angeführte Tatbestand nicht den Tatsachen entsprechen würde, da das Fahrzeug gegenüber den markierten Stellplätzen abgestellt war. In diesem Bereich war keine Kennzeichnung eines etwaigen Parkverbotes durch Schilder oder Bodenmarkierungen erkennbar. Auch war das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt. Sie ersuchen um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes und um Rücknahme der Strafverfügung.

 

Der gesamte Verfahrensakt wurde am 03.12.2012 zur weiteren Bearbeitung aufgrund Ihres Wohnsitzes an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemäß § 29a VStG abgetreten.

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2012 übermittelt Ihnen die Behörde die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin vom 27.11.2012. Weiters werden Sie aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen zur Strafbemessung Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Andernfalls geht die Behörde davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 2.000,- Euro beziehen, dass keine Sorgepflichten bestehen und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Am 04.01.2013 übermitteln Sie ein weiteres Email an die Behörde. Sie führen an, dass die Aussage der Zeugin, in Ihrer Funktion als X Wachorgan als STAO in X insofern richtig sei, als dass der Parkplatz X  als Kurzparkzone mittels Hinweisschild gekennzeichnet ist. Den Anforderungen der Kurzparkzone hätten Sie auch unter Verwendung einer Parkuhr entsprochen und die erlaubte Parkzeit wurde nicht überschritten. Unrichtig sei jedoch aus Ihrer Sicht die Aussage, dass das Fahrzeug entlang der Liegenschaft X widerrechtlich abgestellt war und dadurch das Ausparken aus dem Bereich der markierten Flächen behindert wurde. Der Bereich in dem Sie Ihr Fahrzeug abgestellt hatten war zwar nicht explizit als Parkfläche gekennzeichnet, die kurz davor endende Ladezone die mittels Bodenmarkierung als Sperrfläche gekennzeichnet ist ließe jedoch den Schluss zu, dass im gegenständlichen Bereich aber auch kein explizites Parkverbot bestand. Auch wurde das Fahrzeug so abgestellt, dass Fahrzeuge die auf den markierten Parkflächen abgestellt waren, weder am Aus- noch am Einparken gehindert wurden. Es ist Ihnen auch kein Zusatzschild mit dem Hinweis einer entsprechenden Parkordnung im Bereich der Kurzparkzone bekannt, dass ein Parkverbot außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze ableiten lässt.

Um diese Aussage zu bekräftigen würden Sie gerne noch einen Fotonachweis erbringen und ersuchen daher um Fristverlängerung zur Abgabe einerweiteren Stellungnahme bis 31.01.2013.

 

Trotz ausreichender Gelegenheit haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Bekanntgabe Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohne Eingabe verstreichen lassen.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben am 19.07.2012 um 14.39 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in X, Parkplatz X, nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt.

 

Als Beweismittel gelten:

Ø          Organstrafverfügung vom 19.07.2012

Ø          Lenkerauskunft vom 02.11.2012

Ø          Ihr Einspruch vom 21.11.2012

Ø          Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin X vom 27.11.2012

Ø          Ihre Stellungnahme vom 04.01.2013

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

Nach § 9 Abs. 7 StVO 1960 wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hierbei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

 

Nach § 99 Abs..3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1 a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretung, zumal diese Verwaltungsübertretung von Ihnen dem Grunde nach nicht bestritten wurde, sondern Sie lediglich der Meinung sind, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug niemanden behindert haben und auch das Parken entlang der Liegenschaft X nicht explizit ausgeschlossen wurde. Dies wird jedoch von der Anzeigelegerin eindeutig widerlegt, wonach Fahrzeuge, welche entlang der Liegenschaft X widerrechtlich abgestellt werden, jedenfalls Fahrzeuge, welche aus dem Bereich der markierten Flächen ausparken wollen, behindert werden.

 

Es wird daher festgestellt, dass der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung von Ihnen verwirklicht wurde und Sie diese Übertretung zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen haben.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von Ihnen verwirklichte Verwaltungsübertretung schädigt in nicht unerheblichen Maße das Interesse jener Verkehrsteilnehmer, welche Ihre Fahrzeuge im Bereich der markierten Parkplätze abstellen und dann nur unter erschwerten Bedingungen Ihre Fahrzeuge wieder ausparken können.

 

Als strafmildernd kommt Ihnen Ihre bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute; straferschwerende Gründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgegangen.

Da Sie der Behörde keine näheren Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht haben geht die Behörde wie angekündigt davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 2.000 - Euro beziehen, dass keine Sorgepflichten bestehen und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um Sie in Hinkunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen bilden einen gleichwertigen Ersatz und genügen nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den Gesetzesstellen begründet.“

 

 

 

1.1. Damit übersieht die Behörde im Ergebnis, dass die hier angezogene Rechtsvorschrift nicht auf eine „Benützungspflicht“ nahe gelegener markierte Parkflächen bezieht, sondern auf den Stellplatz als solchen bezogen gilt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 25. Februar 2013 zum GZ VerkR96-3163-2012 erhebe ich Einspruch gegen die Straferkenntnis und muss Ihnen mitteilen, dass ich sehr verwundert über das Vorgehen Ihrer Behörde bin.

 

Zum Sachverhalt:

Aufgrund eines nicht erkennbaren Rechtsgrundes wurde eine Organstrafverfügung vom 19.07.2012 von mir nicht einbezahlt. Dadurch kam es zu einer Strafverfügung die mir am 7.11.2012 zugestellt wurde und gegen die ich frist- und formgerecht Einspruch erhoben habe. In weiterer Folge wurde Frau X als Betroffene Person einvernommen die in Ihrer Funktion als X Wachorgan als STAO in X die Organstrafverfügung ausgestellt hat und in weiterer Folge als Zeugin geführt wird. Über das Ergebnis dieser Einvernahme wurde ich schriftlich von Ihnen verständigt. Mit 04.01.2013 habe ich per Email eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Anschuldigungen eingebracht mit der Bitte um Verlängerung der Frist bis 31.01.2013 um einen Nachweis mittels Fotodokumentation erbringen zu können. Diese Stellungnahme blieb Ihrerseits unbeantwortet, sodass mir nicht bekannt war ob der Fristverlängerung stattgegeben wurde. An dieser Stelle möchte ich auch erwähnen, dass aufgrund der allgemein bekannten Witterungsbedingungen ein Nachweis per Fotodokumentation bis zu diesem Datum auch nicht möglich gewesen wäre.

 

Mit 26.02.2013 wurde mir eine Straferkenntnis zugestellt in der festgestellt wird, dass ich gegen § 9 Abs.7 StVO Verstößen habe. Gegen diese Straferkenntnis erhebe ich aufgrund nachstehender Begründung sowie aus jedem sonstigen Rechtsgrund Einspruch.

 

Begründung:

Wie beiliegender Fotodokumentation zu entnehmen ist, wurde das Fahrzeug nicht widerrechtlich im Bereich der Parkplätze X, X, Gemeinde X abgestellt.

 

In Abbildung 1 ist zu ersehen, dass das Fahrzeug gegenüber dem markierten Fußgängerübergang abgestellt wurde. Links und rechts des Fußgängerübergangs befinden sich, entsprechenden den Bodenmarkierungen auf dieser Seite der Straße, keine Parkplätze (Abb. 1 und 5). Das Fahrzeug wurde so abgestellt, dass weder die Ein- und Ausfahrt zu den Parkplätzen behindert wurde, noch das Ausparken aus dem Bereich der markierten Flächen (Abb. 4). Dies kann auch bei Bedarf bezeugt werden.

 

Unmittelbar vor dem gewählten Abstellplatz befanden sich explizit ausgewiesene Halte- und Parkverbote die zum Einen durch entsprechende Beschilderung (Abb. 2) und zum Anderen durch eine Bodenmarkierung ausgewiesen wurden {Abb. 3).

 

Zudem befand sich bei der Einfahrt zum Parkplatz mit der Bitte nicht mit dem Auspuff in Richtung Hausmauer zu parken (Abb. 6), was den Schluss zulässt, dass ein Parken entlang der Liegenschaft X zulässig ist, zumal sich entlang den markierten Parkplätzen keine Hausmauer befindet.

 

Das Fahrzeug wurde demnach vorschriftsmäßig abgestellt, da in diesem Bereich die Regelung des § 9 Abs.7 StVO nicht anzuwenden ist. Diese Regelung ist nur dann auf benachbarte Flächen anzuwenden, wenn durch Abstellen eines Fahrzeuges auf diesen Flächen das Ein- und Ausparken von Fahrzeugen innerhalb der markierten Flächen behindert wird. Dies war im gegenständlichen Fall definitiv nicht der Fall, womit das allgemeine Regime der StVO 1960 für das Halten und Parken - in concreto die §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 1 lit.d außerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Bereiches anzuwenden ist. Siehe dazu auch RSVwGH Erkenntnis 1989/04/20 88/18/0346.

 

 

2.1. Damit ist der Berufungswerber im Recht!

 

 

3.  Die  Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt;  somit  ist die Zuständigkeit  des  unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt  worden  ist,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung konnte hier unterblieben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt.

Daraus geht in Verbindung mit dem der Berufung veranschaulichend beigefügten Fotomaterials der an sich unstrittige Sachverhalt hervor, sodass es keiner weiteren Erhebungen für die rechtliche Beurteilung dieses Vorfalles bedarf.

 

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unbestritten und fotografisch dokumentiert ist, dass hier der Berufungswerber seinen Pkw an einem nicht durch Verkehrszeichen dezidiert geregelten Verbotsbereich abgestellt hatte. Gegenüber diesem Bereich findet sich eine Kurzparkzone mit markierten Stellflächen. Nicht zu bezweifeln ist eine durch den Berufungswerber verursache Einengung sowohl des vorbeifahrenden als auch der von der gegenüberliegenden Kurzparkzone ausparkenden Fahrzeuge.

Der § 9 Abs.7 StVO ordnet das Halten und Parken dort, wo Bodenmarkierungen angelegt sind, nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist. Wenngleich aus § 26 Abs.6 BodenmarkierungsV folgt, dass zu dem durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten und sohin von der Regelung des § 9 Abs.7 StVO erfassten Abstellraum auch die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen gehören, die der Zu- und Abfahrbewegung dienen (VwGH 20.4.1989, 88/18/0346), kann dies nicht zu einer Auslegung führen, die gleichsam zu einer Benützungspflicht auch einer „gegenüber liegenden markierten Parkfläche“ führen würde. Im zit. Erkenntnis erfolgte die Bestrafung zusätzlich auch noch nach § 23 Abs.1 StVO was offenkundig als unzulässig erachtet wurde. Umgekehrt gilt dies im gegenständlichen Fall.  Allenfalls wäre an der fraglichen Stelle ein Halteverbot zu verordnen, bzw. wäre hier gegen eine andere Schutzvorschrift verstoßen worden, etwa, dass durch das Parken an dieser Stelle nicht zwei Fahrstreifen frei geblieben sind, oder  sich der Pkw innerhalb von 5 Meter vor einem Schutzweg abgestellt war. Die Behörde erster Instanz bezeichnet die Tathandlung wohl irreführend als „Aufstellen des Fahrzeuges.“  Wegen eines andersartigen Regelverstoßes wurde jedoch keine Verfolgungshandlung gesetzt.  

Davon geht offenbar auch das Stadtamt X aus, wenn in deren Stellungnahme auf die Problematik des Ausparkens gegenüber abgestellter Fahrzeuge verwiesen wird.

Das Straferkenntnis war demnach zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren war ohne weitere Beweisaufnahmen nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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