Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240905/19/Bm/Th

Linz, 21.03.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 11.06.2012, GZ 0003316/2012, wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 27.11.2012 und 08.02.2013 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

    II.      Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.06.2012, GZ 0003316/2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13 Abs.1, 13c Abs.1 Z2 und Abs.2 Z3 iVm § 14 Abs.4 Tabakgesetz verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr X, hat es als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, welche Inhaberin und Betreiberin des Tankstellenbuffets im Standort X, ist, zu vertreten, dass aufgrund des Offenhaltens der 4-teiligen Glastüre des Buffets zum Kassenraum das Personal dieses Buffets nicht in geeigneter Weise informiert und nicht angewiesen wurde, die Türe zwischen Buffet und Kassaraum – außer dem Durchschreiten – geschlossen zu halten bzw. RaucherInnen das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen wurde und damit nicht Sorge getragen wurde, dass trotz des dort somit bestehenden generellen Rauchverbotes durch Gäste des Buffets am 23.01.2012, um 14:10 Uhr, nicht geraucht wurde.

Am 23.01.2012 um 14:10 Uhr wurde im Buffet von Gästen geraucht und 2 Teile der 4-teiligen Glastüre des Buffets zum Kassenraum wurden mittels Riegel offen gehalten."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, bekämpft werde die Feststellung der Erstbehörde, wonach am 23.01.2012 um 14:10 Uhr im Buffet von Gästen geraucht und 2 Teile der 4-teiligen Glastüre des Buffets zum Kassenraum mittels Riegel offen gehalten worden seien. Begehrt werde in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass 2 Teile der 4-teiligen Glastüre des Buffets nicht mittels Riegel offen gehalten worden seien. Ein derartiger Riegel habe zu keinem Zeitpunkt existiert und sei nicht nachvollziehbar, wie die Erstbehörde zu diesen Feststellungen gelange. Zugestanden werde, dass am genannten Tag und in etwa des genannten Zeitpunktes die Glastüre kurz geöffnet gewesen sei. Keinesfalls seien jedoch diese Glastüre vom Beschuldigten oder dessen Mitarbeitern geöffnet gelassen worden; diese hätten vielmehr die Glastüre jeweils nach dem Betreten des Buffet bzw. Verlassen des Buffets sofort und ausnahmslos geschlossen. Es sei daher ein Gast gewesen, der beim Verlassen des Buffets die Türe nicht geschlossen habe. In einem derartigen Fall seien sämtliche Mitarbeiter vom Beschuldigten angewiesen, beim Bemerken eines solchen Umstandes, diese sofort zu schließen. Dies sei in weiterer Folge auch tatsächlich erfolgt.

 

Der Beschuldigte habe sämtliche Mitarbeiter vom Inhalt der Bestimmungen des Tabakgesetzes und insbesondere der §§ 13 bis 14 Tabakgesetz eindringlich informiert.

 

In Ausführung der Rechtsrüge werde darauf hingewiesen, dass im Spruch einerseits ausgeführt werde, dass am 23.01.2012 um 14:10 Uhr im Buffet von Gästen geraucht und 2 Teile der 4-teiligen Glastüre des Buffets zum Kassenraum mittels Riegel offengehalten worden seien, andererseits sei jedoch im Spruch nicht ausgeführt, dass hiebei Tabakrauch in dem Rauchverbot belegten Bereich gedrungen sei.

 

Es werde der Antrag gestellt,

der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;

in eventu der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Behörde zurückzuverweisen;

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde und Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 27.11.2012 und 08.02.2013. An den Verhandlungen haben eine Vertreterin der belangten Behörde, der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Als Zeugin einvernommen wurde Frau X als Anzeigelegerin.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 14 Abs.4 Tabakgesetz begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs.1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs.2 Tabakgesetz festgelegte Obliegenheit verstößt. Solche Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe von bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 13c Abs.2 Z3 Tabakgesetz hat jeder Inhaber gemäß Abs.1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Orts nicht geraucht wird, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs.2 Tabakgesetz zum Tragen kommt.

 

Inhaber nach § 13c Abs.1 Z2 Tabakgesetz ist der Inhaber eines öffentlichen Raumes gemäß § 13 leg.cit.

 

Nach § 13 Abs.1 Tabakgesetz gilt – außer in hier nicht anwendbaren Ausnahmefällen – in Räumen öffentlicher Orte Rauchverbot.

 

Gemäß § 13 Abs.2 leg.cit können als Ausnahme vom Verbot des Abs.1 in jenen von Abs.1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

 

5.2. Vorliegend wird dem Bw vorgeworfen, zum Tatzeitpunkt 2 Teile der 4-teiligen Glastüre des Buffets zum Tankstellenkassenraum mittels Riegel – und somit nicht nur zum Durchschreiten – offen gehalten zu haben und damit nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass trotz des dort bestehenden generellen Rauchverbots durch Gäste nicht geraucht worden sei.

 

Dieser Vorwurf stützt sich auf die Anzeige der Zeugin X.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Zeugin der Umstand, dass die Türen mittels Riegel offengehalten wurden, nicht mehr bestätigt. Vielmehr wurde angegeben, dass die Feststellung der Türe durch Riegel eine Vermutung der Zeugin darstelle und wurde gleichzeitig von ihr angegeben, dass zum angeführten Tatzeitpunkt die Türe immer wieder vom Personal für Aufräumarbeiten durchschritten wurde.

 

Im Grunde dieses Beweisverfahrens kann sohin nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das über das Durchschreiten hinausgehende Offenlassen der Türen zum Buffet nachgewiesen werden.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo war sohin das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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