Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523346/21/Sch/AK

Linz, 04.04.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, xweg x/x, x x, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei x, xstraße x, x x, vom 28. Dezember 2012, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13. Dezember 2012, Zl. FE-1176/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. März 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird mit folgender Maßgabe abgewiesen:

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird mit 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 26. September 2012, das war der 1. Oktober 2012, festgesetzt.

 

Das verhängte Lenkverbot für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge wird für den Zeitraum bis 19. Jänner 2013 bestätigt. Hienach gilt dieses Verbot als Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM für die festgesetzte Entziehungsdauer. Das Verbot, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wird aufgehoben.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2012, Zl. FE-1176/2012, in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 26. September 2012, Zl. w.o., Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Weiters wurde das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die selbe Dauer entzogen.

Angeordnet wurden weiters die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Das Recht von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes in Österreich Gebrauch zu machen, wurde aberkannt.

Der Führerschein ist zudem unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Als Rechtsgrundlagen für die diese Maßnahmen finden sich im angefochtenen Bescheid die §§ 7, 24, 25, 26, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG).

 

Schließlich wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Sinne des § 64 Abs.2 AVG verfügt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das Berufungsvorbringen läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass der Berufungswerber der mit einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die verweigert worden war, verbundenen polizeilichen Amtshandlung vorangegangen kein Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Zu dieser Frage ist anlässlich der Berufungsverhandlung am 6. März 2013 ein eingehendes Beweisverfahren abgeführt worden. Im Berufungsverfahren betreffend das wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung ergangene Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich ist mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. März 2013, VwSen-167550/16/Sch/AK, eine abweisende Berufungsentscheidung ergangen. In dieser setzt sich der Oö. Verwaltungssenat ausführlich beweiswürdigend mit der Frage der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers auseinander. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden. Demnach ist nach der Beweislage von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers vor der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung auszugehen und nicht nur vom Verdacht derselben.

Der Berufungswerber hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0519).

 

Zufolge dieser Bestimmung stellt eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit zur Folge hat.

Die gesetzliche Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung beträgt in einem solchen Fall gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG 6 Monate. Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 leg.cit, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

Sohin hat hier eine Wertung der gesetzlich bestimmten Tatsache, konkret der Verweigerung der Alkomatuntersuchung, anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG zu entfallen. Die Erstbehörde hat es bei dieser Mindestentziehungsdauer belassen, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.

 

4. Während des noch aufrechten Berufungsverfahrens ist dem Oö. Verwaltungssenat von der Erstbehörde eine Polizeianzeige, datiert mit 14. Februar 2013, vorgelegt worden. Demnach hat der Berufungswerber am 13. Februar 2013 um 13.01 Uhr in x, x x x, den LKW mit dem Kennzeichen x gelenkt. Dieser Vorgang wurde von einem Polizeibeamten wahrgenommen, der in der Folge eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführte. Der Berufungswerber hat somit während der aufrechten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (der eingangs erwähnte Mandatsbescheid ist dem Berufungswerber laut Postrückschein am 1. Oktober 2012 durch Hinterlegung zugestellt worden), ein führerscheinpflichtiges Kfz gelenkt.

 

Bei der Berufungsverhandlung wurde dieser Vorfall thematisiert, wobei der Berufungswerber erst gar nicht in Abrede gestellt hat, dieses Delikt begangen zu haben.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG gilt als bestimmte Tatsache im Zusammenhang mit der Verkehrszuverlässigkeit der Umstand, dass jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder eines Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt. Es kann nach der Beweislage also kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber ein weiteres, die Verkehrsunzuverlässigkeit begründendes Delikt gesetzt hat. Dieser Vorgang fällt im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung unter die Bestimmung des § 25 Abs.3 FSG, wo eine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten vorgesehen ist.

Bei der hier gebotenen Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist festzuhalten, dass sich der Berufungswerber ganz bewusst über die Tatsache der entzogenen Lenkberechtigung hinweggesetzt hat. Es spricht nicht für die Einstellung des Berufungswerbers den gesetzlich geschützten Werten gegenüber, wenn dies noch dazu aus einem nicht nachvollziehbaren Grund geschieht, laut Polizeianzeige habe er nämlich bloß Besorgungen in einer Bäckerei machen wollen. Ein derartiges Verhalten kann durchaus als verwerflich bezeichnet werden. Damit hat der Berufungswerber dokumentiert, dass er einen weiteren Zeitraum hin, zumindest die gesetzliche Mindestdauer von 3 Monaten, als verkehrsunzuverlässig angesehen werden muss. Die Berufungsbehörde hatte daher unter Anwendung des Grundsatzes, dass sie bei ihrer Entscheidung Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen hat (VwGH 19.9.1978, 2082/75), mit einer Verlängerung der Entziehungsdauer vorzugehen. Die Einheitlichkeit des anhängigen Entziehungsverfahrens gebietet es zudem, diese vor Erlassung der Berufungsentscheidung verwirklichte Tatsache, also das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung, in die Prognoseentscheidung miteinzubinden (VwGH 28.10.2003, 2002/11/0153).

 

5. Zu den im angefochtenen Bescheid angeführten begleitenden Maßnahmen ist zu bemerken, dass die Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gesetzliche Folgen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 sind und daher nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Durch die Änderung des Führerscheingesetzes mit Wirksamkeit 19. Jänner 2013 (BGBl I Nr. 61/2011) ist § 30 FSG nicht mehr im Rechtsbestand vorhanden und hat § 32 FSG eine andere Formulierung erhalten. Ab diesem Zeitpunkt – auch wenn erst die Berufungsentscheidung danach erfolgt – können daher Verbote in dieser Form nicht mehr ausgesprochen werden. Anstelle des Mopedausweises wurde die Lenkberechtigung für die Klasse AM eingeführt. Der Begriff "Invalidenkraftfahrzeug" wurde überhaupt abgeschafft. Die Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides hatte aus diesen Erwägungen heraus zu erfolgen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Bezüglich des Kostenantrages wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

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