Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523405/4/Sch/AK

Linz, 21.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x/x, x x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes  von Vöcklabruck vom 17. Jänner 2013, Zl. VerkR21-601/2010/Wi, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 17. Jänner 2013, Zl. VerkR21-601/2010/Wi, Herrn x gemäß §§ 24 Abs.1 und 4 sowie 25 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, BE und F gerechnet ab 14. November 2012 (Zustellung des Mandatsbescheides) wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen.

Des weiteren wurden Lenkverbote für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Motorfahrräder unter Anwendung der Bestimmung des §§ 24 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG verfügt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut Postrückschein wurde der angefochtene Bescheid nach einem vergeblichen Zustellversuch am 28. Jänner 2013 dann am 29. Jänner 2013 beim Postpartner x x hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz bewirkt die Hinterlegung einer behördlichen Briefsendung grundsätzlich deren Zustellung, es sei denn der Empfänger hätte wegen einer relevanten Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen können.

 

In diesem Sinne wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 1. März 2013, VwSen-523405/2/Sch/AK, eingeladen, eine allfällige Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel anzubieten.

Im anderen Fall wäre von der Verspätung der Berufung auszugehen, zumal eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung am 29. Jänner 2013 das Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG dann am 12. Februar 2013 bewirkt hätte. Die Berufung wurde per Fax jedoch erst am 18. Februar 2013 eingebracht.

Als Frist für eine Stellungnahme wurde dem Berufungswerber ein Zeitraum von zwei Wochen eingeräumt. Das oben erwähnte Schreiben wurde dem Genannten laut Postrückschein am 6. Februar 2013 persönlich zugestellt, der Berufungswerber hat aber in keiner Weise hierauf reagiert.

 

Somit war aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage mit der Zurückweisung der Berufung wegen verspäteter Einbringung vorzugehen.

Rechtsmittelfristen sind bekanntermaßen gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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