Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523410/2/Bi/CG

Linz, 28.03.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x x, vom 26. Februar 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 13. Februar 2013, GZ: 10/475306, wegen  einer Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstellung des aä Gutachtens erforderlichen FA-Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 und 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstellung das amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Facharzt-Befunde beizubringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15. Februar 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe noch nie unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug gelenkt, geschweige denn jemals Suchtmittel zu sich genommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungs­voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung de Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungs­bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl E 16.4.2009, 2009/11/0020; 22.6.2010, 2010/11/0076; 17.10.2006, 2003/11/0302).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0076) ist nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 idF der 5. Führerscheingesetznovelle die Behörde bei Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, nur ermächtigt, eine bescheidmäßige Aufforderung zu erlassen, der Betreff­ende möge sich ärztlich untersuchen lassen oder die zur Erstattung des amts­ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (diese wären im Aufforderungs­bescheid im Einzelnen anzuführen) zu erbringen. Nur ein derartiger Bescheid wäre eine taugliche Grundlage für eine sogenannte "Formalentziehung" nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997. Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungs­entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungs­voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungs­bescheid nachvollziehbar darzulegen (Hinweis E 13.8.2003, 2002/11/0103).

 

Grundlage für den Aufforderungsbescheid ist ein Bericht der PI R. vom 18. Jänner 2013, wonach der Bw in der Zeit vom 20. bis 30. Oktober 2012 in x bei x, Gartenhütte x x, insofern gemäß § 27 Abs.2 SMG auffällig gewesen sein soll, als er dort gemeinsam mit seinen Freunden x, x, x und x einen Joint geraucht habe. Sämtliche Personen wurden als Beschuldigte einvernommen. Die konkrete Aussage über den gemeinsamen Joint stammt von x, der am 27. November 2012 diesen Konsum "vor einem Monat" bestätigte. Den Joint habe x "gebaut"; von wem das Suchtgift stammte, wusste er nicht.

Auf die konkrete Frage antwortete er: "Es kann sein, dass x auch mitgeraucht hat". Alle anderen gaben an, das stimme nicht bzw sie wüssten nichts davon.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl E 30.9.2011, 2010/11/0248), wäre im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl  zB E 25.5.2004, 2003/11/0310; 13.12.2005, 2005/11/0191; 27.9.2007, 2006/11/0143, 24.5.2011, 2011/11/0026).  

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der VwGH die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzu­schränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl auch hiezu die erwähnten Erkenntnisse vom 25.5.2004 und vom 24.5.2011).

Der VwGH hat ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungs­bescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungs­bescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl zB E 21.9.2010, 2010/11/0105).

 

Der Bericht der PI R. betrifft nun einen (möglicherweise erfolgten) gemein­samen Konsum eines Joints durch fünf Personen im Oktober 2012 – der Drogenschnelltest von x vom 30. Oktober 2012 war negativ, was die Aussage von x relativiert. Zusammen mit dem als Grundlage für die – vom UVS OÖ. (VwSen-523199/2/Sch/Bb/Eg vom 28. September 2012) behobene – Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG vom 25. Juni 2012, GZ: 10/476306, angenommenen Cannabis­konsum des Bw im Zeitraum vom 15. bis 30. November 2011 ergibt sich nur der Umstand, dass der Bw bei seiner Befragung bei der PI R. am 30. Oktober 2012 nicht bereit war, sich freiwillig einem Drogenschnelltest zu unterziehen, weil er "nichts verbrochen habe". Dass sich der Reisepass und der Mopedausweis des Bw am 22. Februar 2013 in einer fremden (aber einschlägig auffälligen) Wohnung befanden, was "laut Polizisten" im Sinne einer Hinterlegung üblich sei, wenn jemand Suchgift nicht bezahlen könne, deutet zwar auf einen Zusammenhang zwischen den zur Wohnung gehörenden Personen und dem Bw hin, liefert aber im Ergebnis im Sinne der VwGH-Judikatur zu wenig Substanz, um begründete Bedenken am Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahr­zeugen tatsächlich zu wecken.     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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