Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560224/7/Kü/Ba

Linz, 26.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn B W, H, L, vom 17. Dezember 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2012, SO10-549549, betreffend Abweisung des Antrags auf eine weitere Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für August 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 6, 12, 14 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 74/2011 iVm § 2 Oö. Mindest­sicherungsverordnung, LGBl.Nr. 75/2011

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2012, SO10-549549, wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 21. August 2012 auf eine weitere Leistung der bedarfsorientierten Mindest­sicherung für August 2012 in der Höhe von 44,40 Euro auf Grundlage der §§ 2 Abs.1, 6, 7, 14 Abs.1 und 31 Abs.1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) iVm § 2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis laufend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung) in Form von monatlichen Geldleistungen erhalte und mit Mail vom 18.8.2012 eine weitere Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von 44,40 Euro beantragt habe. Zur Begründung dieses Antrags habe der Bw ausgeführt, dass er an einem Vorbereitungskurs zur Taxilenkerprüfung beim WIFI in L teilgenommen habe und ihm im Zuge dessen angeraten worden sei, das Straßennetz von L bei entsprechenden Fahrten anzusehen. Der Bw unternehme daher Fahrten nach L und habe sich für die Zeit von 10.8.2012 bis 16.8.2012 eine Wochenkarte der ÖBB für die Strecke R – L mit Kernzone L gekauft, wobei die Wochenkarte 44,40 Euro gekostet hätte.

 

Feststehe, dass die weiteren Leistungen gemäß § 14 Oö. BMSG unter dem Abschnitt "Leistungen mit Rechtsanspruch" angeführt seien und dass es sich bei der Aufzählung in § 2 Oö. BMSV um eine demonstrative Aufzählung handle. Hinsichtlich Beihilfen zu Fahrtkosten würden ausschließlich fallweise Fahrten zum Zwecke eines Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen angeführt. Zum einen sei hier offenbar ausschließlich auf fallweise Fahrten – damit seien wohl auch keine Wochenkarten abgedeckt – abgestellt, zum anderen sei der Maßstab hier so eng angelegt, dass sogar Besuche bei nahen Angehörigen begründet sein müssten. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, dass auch Fahrten zu Ausbildungs­zwecken erfasst sein sollten, so habe die Behörde keine Zweifel, dass dies unter Ziffer 5 auch beispielhaft angeführt worden wäre.

 

Nach der derzeitigen Gesetzesformulierung und Aufzählung würden Beihilfen für Fahrtkosten zu Ausbildungszwecken nicht in die Gesetzessystematik des § 2 Oö. BMSV passen und sei dies wohl auch so beabsichtigt. In § 2 Oö. BMSV seien durchwegs außergewöhnliche und nicht regelmäßig auftretende Belastungen, die sehr persönliche Lebensbereiche (Übersiedlung, Adaptierung der Unterkunft, Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung, Anschaffung von Schwangerenbekleidung usw.) betreffen würden, angeführt.

 

Dass sich eine leistungsbeziehende Person für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle und sich aktiv auf Arbeitssuche begebe, falle ohnedies unter die Be­mühungspflicht des § 7 Oö. BMSG. Die Kosten für eine Ausbildung bzw. die dabei entstehenden Nebenkosten für Fahrten etc. zur Ausbildungsstätte würden jedoch nicht unter die Mindestsicherung fallen und seien – wie z.B. auch Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte – aus dem laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Diesbezüglich würde auf eine allfällige Zuständigkeit des AMS verwiesen.

 

Da sich der Bw nach Auskunft durch die WKO Oberösterreich bereits dreimal von der Taxilenkerprüfung abgemeldet bzw. vorher entschuldigt habe, habe die Behörde zudem Zweifel hinsichtlich der ernsthaften Bemühungen, die Taxilenkerprüfung tatsächlich zu absolvieren.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der begründend ausgeführt wird, dass die Anführung der weiteren Leistungen der bedarfsorien­tierten Mindestsicherung nicht taxativ sei. Es handle sich entgegen der Ein­schätzung der belangten Behörde auch bei den gegenständlichen Fahrten um fallweise Fahrten, auch wenn für sieben aufeinanderfolgende Tage eine Karte gekauft worden sei.

 

Dem Argument der belangten Behörde, dass sogar Besuche bei nahen Ange­hörigen begründet sein müssten, sei entgegen zu halten, dass die gegenständ­lichen Fahrten ohnedies ausreichend begründet seien. Es handle sich bei den gegenständlichen Fahrtkosten durchaus um eine außergewöhnliche und nicht regelmäßig auftretende Belastung. Dass die gegenständlichen Fahrtkosten nicht einen sehr persönlichen Lebensbereich betreffen würden, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bereits zu der vergleichbaren Bestimmungen der Oö. Sozial­hilfeverordnung habe der Verwaltungsgerichtshof (Entscheidung vom 14.3.2008, 2003/10/0270) ausgesprochen, dass sogar Kosten für einen Service eines benötigen Autos im Rahmen der Sozialhilfe als Sonderbedarf zugesprochen werden könnten.

 

Es bestehe auch keine Möglichkeit einer Beihilfe des AMS für solche Fahrten, geschweige denn mit Rechtsanspruch.

 

Zum Umstand, dass er die Taxilenkerprüfung mehrmals verschoben habe, bringe er vor, dass er aufgrund seiner von Anfang Mai 2012 bis ca. Mitte November 2012 vorgelegenen Obdachlosigkeit bzw. aufgrund seiner dadurch verursachten schlechten psychischen Verfassung sich beim Lernen nicht konzentrieren hätte können, sodass ein Antreten zur Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zudem sei er zu den Zeitpunkten der letzten zwei Möglichkeiten, zur besagten Prüfung anzutreten, jeweils krank gewesen, sodass er auch aus diesem Grund nicht zur Prüfung angetreten sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen wird – um Wieder­holungen zu vermeiden – auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, in welcher die Rechtsgrundlagen im Detail zitiert sind.

 

Gemäß § 2 Oö. BMSV sind weitere Leistungen gemäß § 14 Abs.1 Oö. BMSG insbesondere:

1.       Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.       Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.262 Euro;

3.       Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgesamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobiliar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.262 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.       Beihilfen zur Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Bekleidung bis zum Betrag von jährlich 411 Euro;

5.       Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

6.       Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 411 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden.

 

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufungsausführungen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht geeignet sind, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

 

Nach § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Bestimmung (§ 6 Abs.2 Oö. BMSG) umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst gemäß § 6 Abs.3 Oö. BMSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsitua­tion erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

Gemäß § 12 Abs.2 Oö. BMSG stellt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunter­halts und des Wohnbedarfs eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Rechtsanspruch dar. Der Inhalt der genannten Bestimmungen lässt in eindeutiger Weise ableiten, dass Kosten für eine Berufsaufbildung und allenfalls dabei entstehende Nebenkosten weder dem Bereich Lebensunterhalt noch Wohnbedarf zugeordnet werden können und somit nicht Gegenstand der bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellen.

 

Rechtsgrundlage für die in § 2 Oö. BMSV aufgelisteten weiteren Leistungen bildet § 14 Abs.1 Oö. BMSV. § 14 Oö. BMSG ist überschrieben mit anderen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Die Systematik der Vorschriften ergibt, dass auch andere Leistungen nur im Zusammenhang mit der Sicherung des Lebensunter­halts und des Wohnbedarfs gewährt werden, wobei – wie bereits oben ausge­führt – Berufsausbildungskosten und dabei anfallende Nebenkosten jedenfalls nicht von der bedarfsorientierten Mindestsicherung umfasst werden.

 

Ausgehend von der Gesetzessystematik führt die belangte Behörde zutreffend aus, dass in § 2 Oö. BMSV der Gesetzgeber hinsichtlich der Beihilfen zu Fahrtkosten ausschließlich fallweise Fahrten zum Zweck eines Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen angeführt hat. Sämtliche anderen in § 2 Oö. BMSV angeführten weiteren Leistungen stehen in überhaupt keinem Zusammenhang zu der vom Bw begehrten Leistung. Auch wenn die Fahrten des Bw von R nach L zum Zwecke des Kennenlernens des Straßennetzes von L durchaus nachvollziehbar sind, kann auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkannt werden, dass dies mit der Leistung gemäß § 2 Z 5 Oö. BMSV vereinbar wäre, zumal die genannte Bestimmung eindeutig die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte auch zu nahen Angehörigen abzielt oder besondere Fälle naher Angehöriger im Auge hat, dies insgesamt aber nur dem Bereich Lebensunterhalt zuordenbar ist. Der Lebensunterhalt im Sinne des § 6 Abs.2 Oö. BMSG erfasst zwar auch andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Z 5 Oö. BMSV insofern zum Ausdruck, als er Beihilfen für fallweise Fahrten zu begründeten Besuchen naher Angehöriger als weitere Leistungen definiert. Nur in diesem Sachzusammenhang - und nicht auf die Berufsausbildung gerichtet - kann daher die genannte Bestimmung zur Gewährung einer weiteren Leistung im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gesehen werden.

 

Ebenso zutreffend verweist die Erstinstanz auf § 7 Abs.1 Oö. BMSG, wonach die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürfti­gen Person voraussetzt, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Oö. BMSG gilt als Beitrag insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11. Gemäß § 11 Abs.1 Oö. BMSG haben Hilfe­bedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Der Bw entspricht mit seiner Ausbildung grundsätzlich dieser Bemühungspflicht, allerdings findet sich im Oö. BMSG keine Grundlage, die Kosten der Ausbildung oder dabei entstehende Nebenkosten als Teil der bedarfsorientierten Mindest­sicherung zu sehen. Vielmehr ist in Zusammenhang mit der Ausbildung darauf zu verweisen, dass das Arbeitsmarktservice die Möglichkeit hat, Beihilfen zu Kurs­kosten oder Kursnebenkosten während Qualifizierungs- oder Berufsorientierungs­maßnahmen zu gewähren, um damit zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beizutragen. Neben den tatsächlichen Kursgebühren besteht für das Arbeitsmarktservice auch die Möglichkeit, Fahrkosten zu fördern. Derartige Förderungsmaßnahmen bestätigt auch die Berufungsergänzung des Bw vom 11. März 2013, wonach vom AMS mitgeteilt wurde, dass die Prüfungsge­bühr für die Ablegung der Taxilenkerprüfung, die der Bw am 1.3.2013 auch tatsächlich abgelegt hat, übernommen wird.

 

Zu der vom Bw in seinem Berufungsvorbringen zitierten Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungs­senat in Bezug auf die gegenständlichen Fahrtkosten nicht erkennen kann, dass es sich hierbei um jenen atypischen Fall, also einen Fall, in dem sich die Bedarfslage des Hilfebedürftigen aufgrund persönlicher Umstände wesentlich von der Bedarfs­lage anderer Hilfebedürftiger unterscheidet (wie vom Verwaltungsgerichtshof ausge­führt), handelt, weshalb für den Bw auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist. Insgesamt kommt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass der Bw durch die angefochtene Entscheidung nicht in subjektiven Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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