Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167548/2/Sch/AK

Linz, 14.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X, vom 2. November 2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 30. Oktober 2012, Zl. S-33.056/12-3, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2012, Zl. S-33.056/12-3, den Einspruch der Frau X gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 28. August 2012, Zl. S-33.056/12-3, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die erwähnte Strafverfügung wurde laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 30. August 2012 dann am selben Tag beim Postpartner X hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete demnach am 13. September 2012. Der Einspruch wurde jedoch erst am 14. September 2012 per Mail eingebracht.

 

Zum Vorbringen der Berufungswerberin in der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz bewirkt die Hinterlegung einer behördlichen Postsendung beim Postamt (Postpartner) und Bereithaltung zur Abholung die Zustellung derselben. Mit diesem Tag beginnt dann die entsprechende Rechtsmittelfrist zu laufen. Es kommt somit nicht darauf an, wann die Sendung vom Adressaten auch tatsächlich abgeholt wird. Auf der Rückseite der (gelben) zu Hinterlegungsanzeige, die von Postzustellern in solchen Fällen verwendet und an der Abgabestelle zurückgelassen wird, findet sich eine detaillierte Belehrung über die Wirkung einer Hinterlegung. Abgesehen davon, dass das Gesetz hierbei ohnehin vermutet, dass jedermann die einschlägigen Vorschriften kennt, kommt diese Tatsache noch hinzu, es ist also jedem Adressaten möglich und zumutbar, die rechtliche Situation zu erfassen.

 

4. Im Hinblick auf die von der Berufungswerberin eingewendeten faktischen Unmöglichkeit, dass sie behördliche Schriftstücke vom Zusteller direkt übernehmen könne, zumal sie wochentags von 7.00 bis 18.00 Uhr beruflich bedingt nicht an der Abgabestelle anwesend sei, ist zu bemerken, dass dieser Tatsache keine rechtliche Relevanz zukommt. § 17 Abs.3 Zustellgesetz sieht zwar vor, dass eine vorübergehende Ortsabwesenheit, etwa begründet in einem Krankenhausaufenthalt, einem Urlaub etc. Auswirkungen auf den Zustellvorgang hat, dies gilt allerdings nicht für die Abwesenheit von der Wohnung bloß tagsüber, etwa aufgrund der Berufsausübung (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

 

5. Was nun das in der Berufungsschrift erwähnte Telefonat mit der erstbehördlichen Sachbearbeiterin betrifft, ist auszuführen, dass es sich bei Rechtsmittelfristen, also auch einer Einspruchsfrist, um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde nicht davon ausgeht, dass ein Behördenorgan entgegen dieser bekannten Tatsache telefonisch über gesetzliche Fristen disponiert, hätte selbst dieser Fall keine Auswirkungen, zumal auch eine allenfalls unzutreffende telefonische Auskunft nicht die gesetzliche Fristenregelung außer Kraft setzen kann.

Was immer seitens einer Verfahrenspartei am Telefon gegenüber dem Behördenorgan vorgebracht wird, es kann jedenfalls keine mündliche Einbringung eines Rechtsmittels darstellen. Demnach sind die Begriffe "mündlich" und "fernmündlich" nicht gleichzusetzen, sondern erfordert die mündliche Einbringung eines Rechtsmittels das Aufsuchen der Behörde durch die Partei, wo gemäß § 14 AVG eine Niederschrift über das Anbringen aufzunehmen ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der erstbehördliche Zurückweisungsbescheid rechtsrichtig ergangen ist. Im Falle der Verspätung eines Rechtsmittels, eben wie im gegenständlichen Fall, ist es der Behörde, auch der Berufungsbehörde, verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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