Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167646/8/Br/Ai

Linz, 02.04.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23. Jänner 2013, Zl. VerkR96-42590-2012, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe statt gegeben als im Punkt 5) u. 6) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird;

in den übrigen Spruchpunkten wird in Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

    

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, § 21, § 24, 51, § 45 Abs.1 Z1 und 51e Abs.3 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber sieben Geldstrafen, nämlich 180, 10, 180, 2x 25, 180 und 15 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 72, 12, 72, 2x 24, 72 und 12 Stunden ausgesprochen, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

1) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Motorfahrrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren der linke Rückspiegel ist ersatzlos entfernt worden, obwohl das Motorfahrrad original mit zwei Rückspiegeln ausgerüstet war.

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m.

§ 4 Abs. 2 KFG

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht an beiden Längsseiten mit je 2 gelbroten Rückstrahlern ausgerüstet war. Es fehlte(n) folgende Rückstrahler: beide Rückstrahler hinten

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m.

§ 15 Abs.1 Ziffer 3 KFG

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Motorfahrrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren anderer als originaler Auspuff - Marke und Type unbekannt

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m.

§ 4 Abs. 2 KFG

 

4) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Krad hintere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeiger im Rücklicht integriert war und ein Abstand von nur ca.10 cm zwischen den beiden Fahrtrichtungsanzeigern vorhanden war.

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m.

§ 19 Abs.1 KFG

 

5) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das Kraftrad nicht mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet war, obwohl Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet sein müssen.

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Ziff. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 8 KFG

 

6) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Motorfahrrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Im hinteren Stoßdämpfer ist eine sog. "Heckhöherlegung" angebracht worden.

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X,

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m.

§ 4 Abs. 2 KFG

 

7) Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Halterung der Kz-Tafel ca. 45 Grad nach oben gebogen war.

Tatort: X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 49 Abs. 6 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Yamaha YQ50, schwarz."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtet stützt den Schuldspruch auf die Anzeige vom 28.6.2012, die der Behörde am 4.7.2012 übermittelt worden war. Der Anzeige wurden 20 Fotos angeschlossen, welche die Mängel aufzeigen sollten. Wann und von wem diese Fotos aufgenommen wurden bzw. ob sie der verfahrensgegenständlichen Anzeige angeschlossen wurden oder erst später zum Akt gelangten, kann weder den Fotos noch der Anzeige entnommen werden.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 517,80 Euro aus. Abschließend erachtete die Behörde erster Instanz dieses Strafausmaß für notwendig um den Berufungswerber von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

 

 

2. Die fristgerecht erhobene und als Einspruch bezeichnete Berufung blieb vom Berufungswerber völlig unbegründet. Erst nach dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG weist der Berufungswerber auf eine bereits inhaltsgleiche Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 13.4.2012 hin. Die Mängel wären ferner in der zweiten Anzeige nicht fotografisch dokumentiert worden. Der Berufungswerber ersucht um Übermittlung der Fotos und führt weiter an, er habe vom 13.4. bis zum 17.4.2012 das Motorfahrrad bei einem Freund abgestellt gehabt. Diese Fahrt nach Hause habe er lediglich deshalb durchgeführt, weil er dort sein Fahrzeug dem gesetzmäßigen Zustand entsprechend herzustellen beabsichtigte. Da er Lehrling sei, ersuche er zumindest um Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme gemäß § 51e Abs.1 Z2 VStG unterbleiben.

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, der Beischaffung der Anzeige vom 13.4.2012, GZ: VerkR96-13596-2012, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers und Rücksprache mit der Behörde erster Instanz betreffend die Erledigung auf Grund der Aktenlage.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde bereits am 13.4.2012, um 15:40 Uhr wegen der völlig inhaltsgleichen Mängel zur Anzeige gebracht.  Diese Anzeige wurde von der Polizeiinspektion Ansfelden unter der Geschäftszahl A1/8166/01/2012 am 25.4.2012 an die Behörde erster Instanz weitergeleitet und mit Straferkenntnis vom 5.12.2012, AZ: VerkR96-13596-2012 erledigt.

Wie durch Beischaffung des Straferkenntnisses in Erfahrung gebracht wurde ist dem Berufungswerber für das erste (inhaltsgleiche) Verfahren die Geldstrafe auf 260 Euro ermäßigt worden.

Im Rahmen einer niederschriftlichren Befragung des mj. Berufungswerbers im Beisein dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde durchaus glaubhaft dargelegt, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt lediglich dem Heimtransport diente. Der Berufungswerber musste dies an einem  Fenstertag bewerkstelligen, weil er ansonsten wegen des turnusmäßigen Berufschulbesuches hierzu keine Gelegenheit gehabt hätte. Dabei wurde er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten und mit einer OM-Strafe belegt. Erst Monate später gelangte diese Fahrt – offenbar wegen des bei der Polizeiinspektion gespeicherten Datensatzes  - abermals und mit Ausnahme des Tatortes und der Tatzeit wortgleich zur Anzeige. Der Berufungswerber konnte gegenüber dem Meldungsleger die Umstände dieser Fahrt und die zwischenzeitig bereits zum Teil erfolgte Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes seines Fahrzeuges nicht darlegen. Faktum ist ferner, dass bereits am 4. Mai 2012 das Fahrzeug beim Amt der Oö. Landesregierung zur Überprüfung vorgeführt wurde, wo die Mängel im Ergebnis als behoben festgestellt worden sind.

Der Fahrzweck wegen der beabsichtigten Reparatur, welche vom Berufungswerber als facheinschlägigen Lehrling in Form der Selbstvornahme naturgemäß an seinem Wohnort erfolgte, liegt zumindest nahe. Vor diesem Hintergrund kann dieser Tat lediglich ein geringer Unwert- u. Schuldgehalt zugedacht werden.  Dennoch handelt es sich bei dieser Fahrt – abgesehen vom der zwischenzeitig erfolgten Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in zwei Punkten - um einen Regelverstoß der iSd § 22 VStG – auf einem neuen Tatentschluss basierend – abermals zu ahnden ist.

Andererseits gilt es als unerfindlich festzustellen, dass diese (zweite) Anzeige erst nach mehr als zweieinhalb Monaten der Behörde erster Instanz übermittelt wurde. Bereits am 4.5.2012 hatte der Berufungswerber sein Moped dem Amt der Landesregierung zur Überprüfung iSd § 56 KFG 1967 vorgeführt gehabt, wobei die hier beanstandeten Mängel bereits behoben waren. Insgesamt ist die Anzeige als  mangelhaft und inhaltsleer zu beurteilen. Dass eine solche Anzeige erst nach zweieinhalb Monaten den Weg zur Behörde findet, mag mit Blick auf die Dienstpflichten als durchaus problematisch bezeichnet werden. Im Übrigen dürften die Mängel zum Zeitpunkt dieser Anzeige zumindest im Zuge der Anhaltung nicht wirklich festgestellt worden sein, worauf insbesondere die Zeitdauer vom Vorfall bis zum Verfassen der Anzeige am 28.6.2012 schließen lässt. Es ist zu vermuten, dass dieser Anzeige die vom 24.4.2012, VerkR96-13596-2012 mit dem darin erliegenden Fotomaterial als Vorlage diente.  Der Berufungswerber versicherte glaubhaft, dass er nur wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes angehalten wurde, er, nachdem er vor Ort kein Bargeld bei sich hatte, anschließend sich zur Polizeiinspektion begab um das bargeldlose Organmandat zu bezahlen, mit den gegenständlichen Tatvorwürfen überhaupt nicht konfrontiert worden war.

 

 

4.1. Beurteilung der Faktenlage:

Vor diesem Hintergrund ist daher bereits mit der ersten Bestrafung des Berufungswerbers der Unwertgehalt der Regelverstöße weitgehend abgedeckt.  Die Fahrt zur Reparatur war im Grunde mehr oder weniger alternativlos, weil es doch dem Berufungswerber wohl nur schwer zumutbar gewesen wäre, das Fahrzeug etwa zu schieben oder sich einen Anhängertransport zu organisieren. Die Reparatur war zum Zeitpunkt der hier zur Last liegenden Fahrt in zwei Punkten bereits erfolgt und es erfolgte offenbar zeitnah bereits die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zumal dies offenbar bereits am 4. Mai 2012 bei der Landesprüfstelle nachgewiesen wurde.

Als nicht sinnstiftende und die Lesbarkeit erschwerende gilt es die Tatsache festzustellen, wonach sieben an sich schon holprig formulierten Spruchpunkte, die sich zu jedem Spruchpunkte wiederholende Tatortbezeichnung, „Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, X“, den Spruch nicht völlig unnötig überfrachten und die Lesbarkeit damit nicht zusätzlich erschwert werden sollte.

 

 

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Mit Blick auf die Tatumstände war demnach nur noch im Hinblick auf die bei der gegenständlichen Fahrt noch nicht rückgebauten Veränderungen der Schuldspruch zu bestätigen, jedoch von einer abermaligen Bestrafung abzusehen. Dies insbesondere auch angesichts des jugendlichen Alters des Berufungswerbers und dessen gezeigte Unrechtseinsicht, die wiederum im ehest durchgeführten Rückbau der Veränderungen gesehen werden muss.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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