Linz, 02.04.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Februar 2013, VerkR96-1975-2012 wegen Übertretung des § 82 Abs.8 KFG 1967, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"
der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
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(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Gemäß § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Entscheidungswesentlich – und somit Grundvoraussetzung für eine allfällige Bestrafung – ist im vorliegenden Fall, ob bzw. dass der Bw in Österreich einen Hauptwohnsitz hat.
Der Bw hat bereits in der Begründung des Einspruch gegen die Strafverfügung
der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ausgeführt, dass er keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe.
Sein einziger Wohnsitz in Österreich sei das Xheim X und zwar ein Nebenwohnsitz –
wie man es in der Meldebestätigung vom Zentralen Melderegister sieht.
Er sei nach Österreich als X gekommen, seine Familie, seine Freundin und seine Freunde leben in R.
Er sehe keinen Grund, einen Hauptwohnsitz in Österreich zu haben.
Gemäß den Meldebestätigungen der Marktgemeinde H.
(= Meldebehörde iSd § 13 Abs.1 MeldeG) vom 05.09.2011 und vom 27.02.2013 ist der Bw an der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angegebenen Adresse nicht mit Hauptwohnsitz, sondern mit "Nebenwohnsitz" gemeldet.
Der Bw hat dadurch – mangels Hauptwohnsitz in Österreich – die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Es war daher
· der Berufung stattzugeben,
· das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
· das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,
· auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
· spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler