Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253275/14/Kü/TO/Ba

Linz, 05.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von  Herrn B S vom 30. August 2012  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2012, BZ-Pol-76027-2012, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "am 15.05.2012 (Zeitpunkt der Kontrolle)" ersetzt wird durch "am 31.05.2012 (Zeitpunkt der Kontrolle)".

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:      § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2012, BZ-Pol-76027-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1000  Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Arbeitgeber und Betreiber des Cafe-Restaurant E, P, W, zumindest am 15.05.2012 (Zeitpunkt der Kontrolle) in oa. Lokal Frau R S Y, geb. X, Staatsangehörigkeit Bulgarien, als Hilfskraft (Zubereitung von Kebapbrot) beschäftigt, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Kontrolle Frau R S Y im Lokal des Bw bei Küchentätigkeiten angetroffen worden sei. Dem Beschuldigten sei es in der Rechtfertigung nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingereichte Berufung, in der die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw für die Tätigkeit von Frau R S Y im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn nicht belangt werden könne, da die Straffestsetzung unter der Annahme erfolgt sei, dass Frau Y in seinem Betrieb als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen wäre, obwohl sie über keine Beschäftigungbewilligung verfüge. Es würde sich jedoch um einen Gefälligkeitsdienst unter Freunden gehandelt haben, für den Frau Y kein Entgelt erhalten hätte. Somit wäre auch kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Außerdem hätte er sich schon mehrmals beim AMS Wels bemüht für Frau Y eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, da er in seinem Lokal dringend Hilfe benötigen würde. Da er in seinem Betrieb stets korrekt gehandelt hätte, beantrage er von einer Strafe abzusehen.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. September 2012  vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2013. An dieser Verhandlung haben der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels teilgenommen und wurde Frau R S Y unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugin einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw betreibt seit ca. 13 Jahren am Standort P, W, das Cafe-Restaurant E. Dieses Lokal verfügt über 20 Sitzplätze und werden neben Getränken auch Grillspezialitäten und Kebab angeboten. Das Lokal wird vom Bw alleine geführt. Geöffnet ist das Lokal an Wochentagen außer Mittwoch von 9.30 bis 2.00 Uhr in der Früh, an Freitagen und Samstagen von 9.30 bis 4.00 Uhr in der Früh. Aufgrund dieser Öffnungszeiten hat der Bw dringenden Personalbedarf. Er beschäftigt lediglich eine Putzfrau, die die Reinigungs­arbeiten durchführt. Zudem nimmt der Bw bei Bedarf familiäre Aushilfe durch seine Kinder in Anspruch.

 

Der Bw hatte ursprünglich die Absicht, diesen Personalbedarf mit der bulgarischen Staatsangehörigen R S Y, bei der es sich um die Freundin eines türkischen Bekannten des Bw handelt, abzudecken. Der Bw kennt Frau Y seit 5, 6 Jahren und war mit ihr, falls sie entsprechende Arbeitspapiere bekomme vereinbart, dass sie im Lokal des Bw arbeiten könne und dabei eine Entlohnung von 900 Euro pro Monat erhält.

 

In der Folge hat der Bw beim AMS mindestens dreimal um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für Frau Y angesucht. Sämtliche Anträge auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wurden allerdings vom AMS abgelehnt. Aus diesem Grunde erkundigte sich der Bw bei seinem Anwalt, ob eine Möglichkeit bestehe, dass Frau Y auf andere Weise gesetzeskonform im Lokal arbeiten könnte. Der Bw erhielt die Auskunft, dass sich Frau Y an der Firma des Bw beteiligen müsste und sodann als Teilhaberin im Lokal tätig sein könnte. Vom Bw wurden daraufhin die notwendigen Schritte hinsichtlich Firmengründung und Beteiligung von Frau Y vorbereitet und bei Gericht auch eingebracht. Schließlich wurde der Bw allerdings vom AMS dahingehend informiert, dass auch bei einer Firmenbeteiligung Frau Y einer legalen Tätigkeit im Lokal nicht nachgehen kann.

 

Frau Y hat das Lokal des Bw ein- bis zweimal in der Woche besucht. Auch am 31. Mai 2012 ist Frau Y zwischen 10.00 und 11.00 Uhr ins Lokal gekommen. Der Bw war zu dieser Zeit damit beschäftigt, Brot zu backen, da er für das am nächsten Tag stattfindende Stadtfest eine größere Menge an Brot vorbereiten wollte. Da der Bw an diesem Tag mehr Arbeit hatte, hat sich Frau Y angeboten, ihm beim Brotbacken zu helfen. Der Bw hat Frau Y eingewiesen, wie das Brot zuzubereiten ist und hat Frau Y in der Folge diese Tätigkeit am 31. Mai 2012 auch durchgeführt. Frau Y hat für ihre Aushilfe Kaffee, Tee und kleine Speisen erhalten, wofür sie nichts bezahlt hat.

 

Am 31.5.2012 um ca. 16.10 Uhr kontrollierten Organe der Finanzverwaltung das Lokal des Bw. Frau Y wurde bei dieser Kontrolle mit umgebundener Schürze im Küchenbereich des Lokals angetroffen und stellten die Kontrollorgane fest, dass sie mit dem Zubereiten von Kebabbrot beschäftigt gewesen ist. Frau Y wurde bei der Kontrolle ein Personenblatt in ihrer Muttersprache vorgelegt, in welchem sie angegeben hat, dass sie am 31.5.2012 seit 9.00 Uhr in der Küche ausgeholfen hat und 900 Euro pro Monat erhält. Arbeitsmarktrechtliche Papiere hinsichtlich der Tätigkeit von Frau Y konnten vom Bw bei der Kontrolle nicht vorgewiesen werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf den übereinstimmenden Aussagen des Bw sowie der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Beide geben an, dass Frau Y am 31.5.2012 mit der Zubereitung von Kebap­brot beschäftigt gewesen ist, zumal am nächsten Tag ein Stadtfest stattgefunden hat und der Bw daher Bedarf für eine größere Menge an Brot gehabt hat.

 

Der Bw selbst führt aus, dass er nicht in der Lage war, das Lokal alleine zu führen und zu Mittagszeiten immer familiäre Hilfe in Anspruch nehmen musste. Insofern erklärt sich der Arbeitskräftebedarf des Bw, den dieser mit Frau Y abdecken wollte. Der Wille, Frau Y zu beschäftigen, zeigt sich auch darin, dass der Bw mindestens dreimal um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau Y beim AMS angesucht hat bzw. aufgrund der Ablehnung seiner Ansuchen auch andere Möglichkeiten gesucht hat, Frau Y legal zu beschäftigen. Obwohl der Bw Kenntnis über die rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern hatte – dies zeigt sich in seinen Antragstellungen beim AMS – hat er die Hilfe von Frau Y am 31.5.2012 in Anspruch genommen, wobei Frau Y als Gegenleistung für ihre Tätigkeit auch freie Verpflegung im Lokal erhalten hat. Dies wird vom Bw auch nicht bestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2008/09/0363) ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

 

Kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, können grundsätzlich als Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienste, die nicht dem AuslBG unterliegen, anerkannt werden. Bei der Unterscheidung zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG kommt es auf eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls an. Wobei zu bedenken ist, dass eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen kann, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden.

Der Umstand, dass ein Arbeitgeber für einen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat, ist nicht als spezifische Bindung anzusehen, die die Tätigkeit des Ausländers als einen – dem AuslBG nicht unterliegenden – Gefälligkeitsdienst qualifizieren könnte. (VwGH 15.12.2004, 2002/09/0070).

 

Unbestritten ist, dass die bulgarische Staatsangehörige R Y am 31.5.2012 im Lokal des Bw in W Arbeitsleistungen erbracht hat, zumal sie im Zuge der Kontrolle bei der Zubereitung von Kebabbrot von Beamten der Finanzverwaltung angetroffen wurde. Der Bw selbst gibt im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er im Hinblick auf die von ihm gewählten Öffnungs­zeiten für sein Lokal dringenden Arbeitskräftebedarf gehabt hat und beabsichtigt hat, diesen Arbeitskräftebedarf mit der Beschäftigung von Frau Y abzudecken. Da dem Bw die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sind, hat er grundsätzlich mit Frau Y vereinbart, dass diese  nach Erhalt der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gegen ein Entgelt von 900 Euro pro Monat bei ihm arbeiten kann. Mindestens drei Anträge des Bw auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung beim AMS sind allerdings abgewiesen worden.

 

Eine spezifische Bindung zwischen dem Bw und Frau Y, wie von der Judikatur für den Fall eines Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes gefordert, ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Frau Y ist den Ermittlungsergebnissen folgend die Freundin eines türkischen Bekannten des Bw, welcher sich des Öfteren im Lokal aufge­halten hat. Alleine aus diesem Umstand kann die spezifische Bindung zwischen dem Bw und der Ausländerin nicht erkannt werden. Schon aus diesem Grund scheidet daher die Wertung der Arbeitsleistungen von Frau Y am 31.5.2012 im Lokal des Bw als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst aus. Vielmehr geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw seinen Arbeitskräftebedarf auch ohne Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere gelegentlich, so auch am 31.5.2012, durch Inanspruchnahme der Ausländerin für Hilfsleistungen abgedeckt hat. Als Gegenleistung hat Frau Y jedenfalls Verpflegung vom Bw erhalten. Die geschilderten Umstände verdeutlichen für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass im vorliegenden Fall von einer Beschäfti­gung der Ausländerin im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG auszugehen ist. Da nach­weislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für die Beschäftigung der Ausländerin vorgelegen sind, ist dem Bw somit die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

Gemäß § 44 Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw die unberechtigte Beschäftigung der bulgarischen Staatsbürgerin am 15.05.2012 unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Kontrolle vorgeworfen.

 

Aus dem erhobenen Sachverhalt geht unbestritten hervor, dass eine Beschäftigung von Frau Y am Tag der Kontrolle (31.05.2012) erfolgte und wurde dies dem Bw in der mündlichen Verhandlung auch so vorgehalten. Der Spruch des gegenständlichen Bescheides konnte insofern richtig gestellt werden, zumal bislang Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw bestreitet die Beschäftigung der Ausländerin dem Grunde nach, indem er deren Tätigkeit als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst darstellt. Obwohl dem Bw eigenen Angaben zufolge die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsge­setzes sehr wohl bekannt sind und dies sich auch in seinen beim AMS gestellten Anträgen zeigt, hat er die Hilfsleistungen der Ausländerin sehr wohl in Anspruch genommen. Insofern ist von zumindest fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen. Dem Bw ist daher mit seinem Vorbringen nicht gelungen glaubhaft zu machen, sich entsprechend sorgfältig verhalten zu haben, sodass ihn ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft. Die Verwaltungsübertretung ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen. Im gegenständlichen Fall ist als Milderungsgrund zwar die bisherige Unbescholtenheit der Bw zu werten. Arbeitskräftebedarf ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht als Milderungsgrund für die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu werten. Als Erschwernisgrund ist wissentliche Kenntnis des Bw über die Unerlaubtheit der Beschäftigung, somit vorsätzliches Handeln, anzuführen.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und daher die kumulativen Vorraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) nicht vorliegen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum