Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350100/8/Lg/Ba

Linz, 08.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Mag. A B, F, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 28. September 2012, Zl. UR96-504-2011 wegen einer Übertretung des Immissionsgesetzes-Luft (IG-L) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 8 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 24  Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten.

 

Tatort: Gemeinde S F, Autobahn, Markt S F A 1 bei km 161.336 in Fahrtrichtung W.

Tatzeit: 20.08.2011, 16:56 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 70/2007 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008 idF LGBl. Nr. 25/2011

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund der Anzeige des Landespolizeikommandos für , Landesverkehrs­abteilung, vom 09.09.2011 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 28.10.2011 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben. In diesem teilten Sie mit, dass der gegenständliche Vorwurf zu Unrecht ergangen sei. Sie hätten die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht zu verantworten, da Sie gegen keine Rechtsnorm verstoßen hätten. Mangels Vorwerfbarkeit Ihres Verhaltens Sie zu Unrecht eine Strafe gegen Sie verhängt worden. Sie ersuchten um Übermittlung einer vollständigen Kopie des Verwaltungsstrafaktes. Abschließend stellten Sie den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren - allenfalls nach durchzuführendem Beweisverfahren - einzustellen.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurden Sie als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem KZ. X aufgefordert, den Lenker dieses Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt bzw. jene Person bekannt zu geben, die den Lenker benennen kann. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Kopie der Anzeige sowie des Radarfotos übermittelt.

 

Am 21.12.2011 teilten Sie mit, dass Sie das in Rede stehende KFZ zum angeführten Zeitpunkt selbst gelenkt haben.

 

Mit Schreiben vom 11.01.2012 wurden Sie in der Folge aufgefordert, sich für die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen.

 

Mit Fax-Mitteilung vom 27.01.2012 ersuchten Sie um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Rechtfertigung um 3 Wochen.

 

Mit Schriftsatz vom 17.02.2012 brachten Sie schließlich folgende Rechtfertigung ein:

 

'Gegenständlich wird mir vorgeworfen, am 20.08.2011 um 16.56 Uhr in der Gemeinde S F, Autobahn, Markt S F Nr. X bei km 161.336 in Fahrtrichtung W als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten zu haben. Obiger Vorwurf erfolgt jedoch zu Unrecht. Mit der da. Aufforderung wurde mir die Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 09.09.2011 und ein Ausdruck zeigend mein Fahrzeug mit diversen Messdaten übermittelt.

Aus jenen Unterlagen ist jedoch keineswegs die mir angelastete Verwaltungsübertretung abzuleiten.

Vielmehr ergibt sich, dass ich selbst bei Einhaltung der gemessenen Geschwindigkeit, deren Richtigkeit jedoch ausdrücklich bestritten wird, die im § 20 Abs. 2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nicht überschritten habe. Da jedoch meiner Erinnerung nach die vermeintlich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, kann mir die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 121 km/h nicht als rechtswidrig, noch weniger aber als schuldhafte Verwaltungsübertretung angelastet werden. Aus den bisher übermittelten Unterlagen ist jedenfalls eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung gem. § 30 IG-L, iVm. § 4 Abs.1 LGBl. 101/2008 nicht zu entnehmen. Insofern wird eine allfällige Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 161.336 auf der A 1 in Fahrtrichtung W durch 'flexible' Überkopfwegweiser angezeigt. In rechtlicher Hinsicht wird zunächst einmal bestritten, dass eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung auf jene Weise wirksam kundgemacht wird. Unabhängig davon war jene Geschwindigkeitsbeschränkung - meiner Erinnerung nach - zu jenem Zeitpunkt nicht aktiviert, zumindest nicht ausreichend zu erkennen. Selbst wenn jene Geschwindigkeitsbeschränkung als Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht war, so erfolgt die Bestrafung aufgrund einer gesetzwidrigen Verordnung. Bestritten wird weiters, dass die im § 4 Abs. 1 (iVm. dessen Abs. 2) IG-L vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkraftsetzen der Geschwindig­keitsbeschränkung vorlagen. Nochmals ist insofern darauf hinzuweisen, dass keinerlei Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dem Akteninhalt zu entnehmen ist. Eine Bestrafung würde daher ohne irgendeinen Nachweis des Vorliegens der für die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Voraus­setzungen erfolgen, was jedoch unzulässig ist.

Zum Beweis dafür, dass die Verordnung zu LGBl Nr. 101/2008 () gesetzwidrig ist, die Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgte und/oder die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die 'Aktivierung' der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zum Tatzeitpunkt am Tatort oder auch sonst nicht vorlagen, stelle ich den ANTRAG, den bezughabenden Verordnungsakt beizuschaffen und mir - wohl in Kopie - zur Stellungnahme zu übermitteln. Unter einem mögen mir auch die diesbezüglichen Aufzeichnungen über die Aktivierung der Geschwindigkeitsbeschränkung der hiefür ausschlag­gebenden Messergebnisse sowie der aus der Geschwindigkeitsbeschränkung resultierenden verbesserten Ergebnisse der Messwerte übermittelt werden.

Schließlich muss ausdrücklich auch die Richtigkeit der Messung mit dem Messgerät der Marke MUVR 6FM 696 mit der Nr. 03 bestritten werden. Diesbezüglich liegen bisher nicht einmal irgendwelche Nachweise einer aufrechten Eichung des Messgerätes vor. Mangels unmittelbarer Wahrnehmung durch den Meldungsleger fehlt daher auch für die vorgeworfene angeblich eingehaltene Geschwindigkeit ein aussagekräftiges Beweismittel.

Zum Beweis dafür, dass die Messung mit dem Standradargerät der Marke MUVR 6FM 696 mit der Nr. 03 einer Geschwindigkeit von 128 km/h (oder auch nur 121 km/h) nicht richtig erfolgte, wird weiters der ANTRAG gestellt, den Meldungsleger niederschriftlich einzuvernehmen und ihm die Einzeichnung der mir angelasteten Tat in einer maßstabsgetreuen Skizze und die Übermittlung des Kontrollfotos samt anzustellender Kontrollrechnung aufzutragen. Ich ersuche um anschließende Übermittlung jener Ergebnisse der Beweisaufnahmen für eine allfällige Stellungnahme.

Bei dieser Sachlage stelle ich den ANTRAG, das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren - allenfalls nach Aufnahme des oben beantragten Beweises - gemäß § 45 VStG einzustellen.'

 

In der Folge wurde der Meldungsleger, Abt.lnsp. W, am 15.03.2012 als Zeuge einvernommen, der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage tätigte:

 

'Am 20.08.2011 wurde um 16.56 in der Gemeinde t. F auf der A 1, bei km. 161.336 in Richtung W die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. (Die Toleranz von 5 Prozent, in diesem Fall 7 km/h wurde bereits abgezogen). Dabei handelt es sich um ein mobiles Radargerät mit der Nummer MUVR 6FM 696. Das Radargerät funktionierte zum Zeitpunkt der Messung fehlerfrei und war den Vorschriften entsprechend geeicht.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von dem Radargerät gemessen und fotografisch festgehalten. Ein Foto wird beigelegt.

Das angezeigte Fahrzeug befindet sich alleine im Messbereich. Die Messung ist eindeutig dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen. Der Eichschein wird der Niederschrift beigelegt.'

 

Mit Schreiben vom 16.03.2012 wurden Ihnen diese Zeugenaussage, der Eichschein des Radargerätes, das Messprotokoll, das Radarfoto, eine Auswertung der Immissionswerte, die Schaltzeiten der Geschwindigkeitsbeschränkung sowie die gegenständliche Verordnung zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Nachdem Sie mit Schriftsatz vom 04.04.2012 einen Antrag auf Fristverlängerung um 3 Wochen eingebracht haben, gaben Sie am 25.04.2012 folgende Stellungnahme ab:

 

'Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mir das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.03.2012, eine Niederschrift der Einvernahme des Abt. Insp. M W des LVA , der Eichschein vom 27.2.2009, das Radarmessprotokoll vom 9.9.2011 oder 20.8.2011 samt einem Blatt mit Lichtbild sowie einem Lichtbildausschnitt und ein Konvolut der 'reportType': Immission kurz übermittelt. Weiters findet sich im Anhang auch ein Ausdruck der Schaltzeiten sowie der Verordnung des Landeshauptmanns von , LBGl. für Nr. 101 mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A 1, Westautobahn angeordnet wird.

Im Einzelnen wird kurz angemerkt, dass die Niederschrift des Abt. Inst. W lediglich in wenigen Sätzen die Anzeige wiederholt, ohne dass auf die näheren Umstände, nämlich die Aufstellung, Einrichtung bzw. -messung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes näher eingegangen wird. Bezeichnend ist, dass die Eichung jenes Messgerätes offensichtlich bereits mehr als 2,5 Jahre vor der gegenständlichen Messung erfolgte. Nach einer derartig langen Dauer kann jedoch keinesfalls von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden. Aus dem bisherigen übermittelten Akteninhalt ergibt sich schließlich nicht, ob das Gerät ordnungsgemäß funktionierte. Insofern wird ausdrücklich die Frage an den die Messung vorgenommen habenden Beamten heranzutragen sein, ob bzw. wie er bei der Messung vorging. Letztlich möge er auch beantworten, ob sämtliche verwendeten Teile des verwendeten Messgerätes eine Einheit desselben Herstellers bilden oder von allenfalls unterschiedlichen Produzenten stammen. Diesbezüglich möge noch unter Nachweis derselben beantwortet werden, ob bzw. wie die Verwendung ordnungsgemäßer Geräte sichergestellt wird. Aus dem Radarmessprotokoll ergibt sich, dass sich in etwas mehr als einer Stunde vermeintlich 101 Anzeigen, nämlich GZR 127 096 bis 196 erfolgten. Nunmehr kann jedoch keinesfalls ernsthaft unterstellt werden, dass eine derartig große Anzahl an Verkehrsteilnehmern sich über die vermeintlich gültige Geschwindigkeit hinwegsetzen. Bei realistischer Betrachtung ist entweder davon auszugehen, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß funktionierte oder die Geschwindigkeitsbeschränkung zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß kundgemacht war. Dies ist allein schon deswegen indiziert, dass ich vorgeworfenermaßen zwar eine Geschwindigkeit über 100 km/h, jedoch mit einem gemessenen Wert von 128 km/h knapp an der allgemein zulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen wurde. Zutreffenderweise ist wohl von einer technischen Fehlfunktion auszugehen, die mir jedoch nicht anlastet werden kann.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der großen Anzahl der Anzeigen aufgrund der 'liebevoll als Rudi - Anschober - Hunderter' bezeichneten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht der vermeintliche Verordnungszweck erreicht wird, sondern vielmehr eine dem Landesbudget zuträgliche Einnahmequelle geschaffen wurde. Dies entbehrt jedoch einer sachlichen Rechtfertigung.

Aufgrund meiner Erfahrung ist zu meinem großen Bedauern in jenem Bereich zwischen der E und T oftmals jene Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen, sodass diese wohl nicht geeignet ist, die Luftschadstoffqualität nachhaltig zu verbessern. Hiefür müssten ganz andere Maßnahmen ergriffen werden.

So muss es notorisch vorausgesetzt werden, dass die Beeinträchtigung der Luftqualität im Verordnungsgebiet wenig bis gar nicht durch die Herabsetzung der erlaubten Geschwindigkeit im 'Sanierungsgebiet' erreicht wird. Aus einer Vielzahl an Meldungen in den Zeitungen wurde auch allgemein bekannt, dass eine solche Verbesserung nicht durch die durchgeführten Maßnahmen erreicht wurde.

Vielmehr ist als Ursache für die Luftqualität sowie der Stickstoffdioxidemissionen von ganz anderen Quellen (oder Verschmutzern) auszugehen. Ein Großteil jener Beeinträchtigungen der Luftqualität, so insbesondere Luftschadstoffe, welche allenfalls Einfluss auf die Gesundheit von Menschen sowie sonstigen Lebewesen haben bzw. haben könnten, beruhen auf importierter Luftverschmutzung (je nach Witterungslage Schadstoffe unter anderem aus den Nachbarländern, Hausbrand und/oder Industrieabgasen). Im Bereich des Straßenverkehrs erfolgt die Abgabe von Luftschadstoffen überwiegend durch den Schwerverkehr. Die in der o.a. Verordnung bezeichneten Maßnahmen sind daher bereits allgemein, vor allem aber auch nicht im einzelnen, demnach am konkreten Tag der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung geeignet gewesen, die dort angeführten Ziele zu erreichen.

Die Unzulässigkeit jener Verordnung bzw. der unzureichenden Erhebung der Umweltbedingungen, welche für die Überwachung der tatsächlichen Witterungsverhältnisse vorzuliegen hätten, ergibt sich bereits daraus, dass diese lediglich auf Basis einer Messstelle erfolgt. Die am Parkplatz L in Fahrtrichtung S beim Strkm 156,690 situierte Luftmessstelle vermag lediglich eine örtlich am Rand der verordneten Strecke gelegenen Momentaufnahme, nicht aber zuverlässige Aussagen über die Luftqualität über die gesamte verordnete Strecke zu belegen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch unzuverlässig. Sie ist jedenfalls unsachlich und zur Umsetzung der Verordnung unzureichend.

Zum Beweis hiefür wird beantragt, jene Nachweise bzw. Studien allenfalls beim Land beizuschaffen, welche für einen Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahmen wohl erforderlich wären.

Die übermittelten Ausdrucke sind letztlich vollkommen unverständlich, sodass die Einholung eines SV - Gutachtens zum Beweis dafür beantragt wird, dass die Voraussetzungen für die vermeintlich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen haben. Unter einem wiederhole ich daher den ANTRAG, sämtliche weiteren Unterlagen (Eichschein, Wartungsaufzeichnungen, Einsatzprotokolle oder Vergleichbares, etc.) beizuschaffen und/oder dem Meldungsleger aufzutragen, jene Unterlagen anlässlich seiner Einvernahme vorzulegen. Diese mögen mir sodann für eine fundierte Stellungnahme übermittelt werden, damit zu dem bisher noch mit keinerlei Beweismitteln belegten Vorwurf auch inhaltlich Stellung genommen werden kann.

Bei dieser Sachlage stelle ich daher den ANTRAG, das Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nach Aufnahme der beantragten Beweise gemäß § 45 VStG einzu­stellen, in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen.'

 

In der Folge wurde die Abteilung Umweltschutz des Amtes der . Landesregierung ersucht, die zum Tatzeitpunkt relevanten Immissionswerte zu übermitteln.

 

Mit Schreiben vom 01.06.2012 wurde Ihnen der entsprechende Auszug der Messwerte übermittelt und wurde Ihnen neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 19.06.2012 teilten Sie Nachstehendes mit:

 

'Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde das Schreiben des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz übermittelt

In jenem Schreiben des Amts der Oö Landesregierung vom 22.5.2012 zu GZ: US-100002/667-2012-Da werden die Messwerte an der Messstelle E-K an der A 1 zwischen 15:30 und 18:00 Uhr bekannt gegeben. Jene Messwerte der Stickstoffdioxid Konzentration sollen zwischen 42 μ/m3 bis 77 μ/m3 betragen haben. Unter einem zeigt sich auch, dass an jenem Samstagnachmittag trotz im wesentlichen während des gesamten Tages bestehender Geschwindigkeits­beschränkung von 100 km/h so unter anderem von 9:40 -17:10 Uhr demnach über einen Zeitraum von 7,5 Stunden der Grenzwert des IG-L (inklusive Toleranzmarge) im Jahr 2011 als Jahresmittelwert von 35 μ/m3 durchgehend überschritten wurde.

Schon hieraus ergibt sich aber, dass die verordnete Geschwindigkeits­beschränkung im wesentlichen keine, jedenfalls keine ausreichende Wirkung erzielt, um den vermeintlichen Verordnungszweck durch die Beeinträchtigung des Fahrzeugverkehrs, insbesondere des nur einen Bruchteil an den Schadstoffemissionen verursachenden Pkw-Verkehrs zu gewährleisten. Die ausschlaggebenden Faktoren für die entsprechende Schadstoffe, somit auch Stickstoffdioxidbelastungen beruhen auf gänzlich anderen Ursachen. Jedenfalls aber ist bzw. war die Verhängung jener Geschwindigkeitsbeschränkung nicht geeignet, um eine nachhaltige Verbesserung der Schadstoff- und Stickstoffdioxidkonzentration herbeizuführen. Nochmals wird ausgeführt, dass die Messungen lediglich einer Messstelle nicht als repräsentativer Grenzwert für eine größere Strecke der Autobahn herangezogen werden kann, zumal jene durch die für die Teilstrecke der A 1 Westautobahn mit der zugrundeliegenden Verordnung LGBl. Nr. 101/2008 idF LGBl.Nr. 25/2011 vorgeschriebene Geschwindigkeits­beschränkung im Wesentlichen von T bzw. nach A bis zur E führt. Auf einer derart langen Strecke über Dutzende Kilometer kann nicht ernsthaft auf Grund einer punktuellen Schadstoffkonzentration an einer Messstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung über eine solche Länge gerechtfertigt werden. Hiefür müsste mit Messungen an mehreren Messstationen ein repräsentativer (Durchschnitts)Referenzwert gebildet werden, aufgrund dessen die großflächige Beeinträchtigung aufgrund von Schadstoffen abgeschätzt werden könnte. Andernfalls wäre aber für kleinere Teilabschnitte jeweils aufgrund der dort konkret bestehenden Stickstoffdioxidkonzentrationen - soweit überhaupt eine Zielerreichung der Schadstoffminderung in erheblichem Ausmaß durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung möglich ist - gegebenenfalls mit konkreten Maßnahmen im unbedingt erforderlichen Umfang vorzugehen.

Nochmals wird ausdrücklich bestritten, dass die oa. Verordnung tatsächlich zu einer Verminderung der Schadstoffkonzentration beträgt, welche die Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrsflusses gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

Wenn nunmehr der Schwellwert für die 100 km/h Beschränkung an der A 1 30 μ/m3 mit LGBl. Nr. 101/2008 idF LGBl.Nr. 25/2011 beträgt, weicht jener Grenzwert schließlich noch erheblich vom Grenzwert des IGL ab. Somit ist auch jener vorgesehene Grenzwert in der Verordnung des Landeshauptmannes von Oö gesetzwidrig.

Aus jenen schematischen und offensichtlich in Halbstundenabständen von der ASFINAG erteilten Auskünften zur Schaltung der 100 km/h Beschränkung vom 20.8.2011 wird schließlich noch vorgebracht, dass jene Auswertung nicht dem Stand der Technik entspricht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, ob am 20.8.2011 um 16:56 die Schaltung der 100 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich erforderlich war, zumal sie bereits bei dem nachfolgenden 'Schalttermin' von der ASFINAG deaktiviert wurde. Zusammengefasst wird ausdrücklich bestritten, dass die 100 km/h Beschränkung am 20.8.2011 um 16:56 bei km 161,336 aufgrund der konkret an jener Stelle befindliche Schadstoffkonzentration tatsächlich erforderlich war, insbesondere da keine verlässlichen für jene Messstelle vorliegenden Messergebnisse vorliegen. Es liegen auch keine flächendeckenden Messergebnisse für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren vor.

Insofern ist noch anzumerken, dass in der VO eine Messstelle am Parkplatz L in Fahrtrichtung S angeführt ist, während im Schreiben der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land nunmehr offensichtlich Messwerte der Messstelle E-K an der A 1 als relevant herangezogen werden, was unzulässig erscheint.

Unter einem weise ich nochmals auf meine bereits in der Stellungnahme vom 25.4.2012 gestellten Anträge hin und halte diese ausdrücklich aufrecht.

Bei dieser Sachlage wiederhole ich den ANTRAG, das Verwaltungsstrafverfahren - allenfalls nach Aufnahme der beantragten Beweise gemäß - § 45 VStG einzustellen, in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen.'

 

Die hs. Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landes­hauptmannes für Oberösterreich, LGBI. 101/2008 idF LGBI. Nr. 25/2011 ist im Sanierungsgebiet

1.      in Fahrtrichtung Wien zwischen km 168,153 im Gemeindegebiet von Linz und km 155,750 im Gemeindegebiet von Enns und

2.      in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 155,689 im Gemeindegebiet von Enns und km 167,649 im Gemeindegebiet von Linz

eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Abs. 2 bis 4 festgesetzt.

 

Ihr Einspruch richtet sich unter anderem gegen die der gegenständlichen Geschwindigkeits­beschränkung zugrundeliegende Verordnung sowie die Kundmachung der Geschwindigkeits­beschränkung.

 

Diesbezüglich wird festgestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Immissionsschutzgesetz-Luft oder die auf dessen Grundlage erlassene Verordnung unter Hinweis auf das Fehlerkalkül der österreichischen Rechtsordnung - dass nämlich erlassene rechtsnormative Akten auch wenn sie fehlerhaft sind, so lange gelten, bis sie aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden - nicht zu berücksichtigen sind.

Die fachliche und rechtliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung, auf die sich eine weitere Maßnahme, nämlich jene einer Geschwindigkeits­beschränkung auf einem Autobahnstück oder Sanierungsgebiet stützt, von der Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz nicht zu prüfen. Die inhaltliche Prüfung der Sanierungsgebietsverordnung als Grundlage für die Geschwindigkeits­beschränkung ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb die Behörde auch keine Veranlassung sah, den Verordnungsakt anzufordern.

 

Sie geben in Ihrer Rechtfertigung weiters an, dass die Geschwindigkeits­beschränkung - Ihrer Erinnerung nach - zu jenem Zeitpunkt nicht aktiviert, zumindest nicht ausreichend zu erkennen gewesen sei.

Laut Auskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.05.2012 wurde am 20.08.2011 in der Zeit von 16.30 bis 17.00 Uhr Stickstoffdioxidwerte von 59 μg/m3 gemessen und wurde somit der Schwellwert für die Tempo 100-Beschränkung von 30 μg/m3 deutlich überschritten.

Lt. Auskunft der ASFINAG war am 20.08.2011 unter anderem in der Zeit von 09.40 Uhr bis 17.10 Uhr - und somit auch zum Tatzeitpunkt um 16.56 Uhr - die 100 km/h-Beschränkung aktiviert. Die Kundmachung erfolgte entsprechend § 5 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich, LGBl. 101/2008 idF LGBI. Nr. 25/2011 mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Die Behörde sah keinen Grund an den Ausführungen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. an der Richtigkeit der Angaben der ASFINAG zu zweifeln, zumal Sie auch keinerlei Beweise für Ihren Einwand, die 100 km/h-Beschränkung sei zum Tatzeitpunkt nicht aktiviert gewesen - vorlegen konnten.

 

Wenn Sie weiters die Korrektheit der Radarmessung in Zweifel ziehen, wird auf die Aussage des Meldungslegers verwiesen, der angibt, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein mobiles Radargerät mit der Nummer MUVR FM 696 handelt. Das Radargerät habe zum Zeitpunkt der Messung fehlerfrei funktioniert und sei den Vorschriften entsprechend geeicht gewesen. Das angezeigte Fahrzeug befinde sich alleine im Messbereich. Die Messung sei eindeutig dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeuge zu zweifeln.

 

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0155). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten.

Die Behörde kann daher - gestützt auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war, ohne, dass es erforderlich gewesen wäre, die 'Verwendungsbestimmungen der Herstellerfirma' beizuschaffen oder einen Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen. (VwGH 91/18/0041 vom 05.06.1991)

 

Wie dem vorliegenden Eichschein zu entnehmen ist, erfolgte die Eichung des gegenständlichen Radarmessgerätes am 12.06.2009. Ablauf der Nacheichfrist ist lt. Eichschein der 31.12.2012. Somit war das Radargerät zum Tatzeitpunkt am 20.08.2011 ordnungsgemäß geeicht.

 

Zu den übrigen Beweisanträgen wird festgestellt, dass diese Einwendungen von der Behörde nicht als geeignet angesehen wurden, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen.

 

Da während des Ermittlungsverfahrens für die Behörde keine bestimmten Tatsachen zutage getreten sind, denen zufolge bei der Bedienung oder Aufstellung des Radargerätes die vorgesehenen Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden bzw. ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sein soll, war diesbezüglich keine weitere Ermittlungspflicht seitens der Behörde gegeben (vgl. VwGH 86/02/0004, vom 24.04.1986, 85/18/0360, vom 31.01.1986).

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1992, Zl. 89/07/0005 liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

 

Da es aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses für die Behörde zweifelsfrei erwiesen erscheint, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben, sah die Behörde keine Notwendigkeit, den Meldungsleger mit der Anfertigung einer Skizze bzw. Vornahme einer Kontrollrechnung zu beauftragen. Auch die Vorlage von Wartungsaufzeichnungen schien aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht geboten.

 

Da somit sowohl eine gültige Verordnung als auch eine ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegt und auch hinsichtlich der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung keinerlei Zweifel bestehen, erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen:

Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Sorgepflicht: keine, Vermögen: keines;

 

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzu­halten."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In umseits angeführter Verwaltungsstrafsache wurde mir das da. Straferkenntnis vom 28.9.2012 zu GZ: UR96-504-2011/Pm/Pos am 8.10.2012 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erhebe ich daher nachstehende

 

BERUFUNG

 

gegen das da. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.9.2012 zu GZ: UR96-504-2011/Pm/Pos.

 

Ich fechte oben zitiertes Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an.

 

Als Berufungsgründe mache ich Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge von Verlet­zung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkennt­nisses geltend.

 

Im einzelnen führe ich aus wie folgt:

 

Gegenständlich wird mir vorgeworfen, am 20.08.2011 um 16.56 Uhr in der Gemeinde S. F, Autobahn, Markt S F A 1 bei km 161.336 in Fahrtrichtung W als Lenker des KFZ mit dem beh. Kennzeichen X die gemäß § 4 der Ver­ordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h über­schritten zu haben.

 

Hiedurch hätte ich eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Z 4 Immissions­schutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 70/2007 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Ge­schwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, LGBI. Nr. 101/2008 idF LGBI. Nr. 25/2011 begangen.

 

Dieser Vorwurf erfolgt jedoch zu Unrecht.

 

In seiner Begründung führt die erstinstanzliche Behörde zu der gegen die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zugrunde­liegenden Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBI. Nr. 101/2008 idF LGBI. Nr. 25/2011 erhobenen Bedenken aus, dass diese für sie unbe­achtlich und von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht zu prüfen seien. Da die inhaltliche Prüfung der Sanierungsgebietsverordnung als Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfah­rens sei, habe die Behörde auch keine Veranlassung gesehen, den Verordnungsakt anzufordern.

 

Dies ist jedoch unverständlich.

Gemäß § 18 (1) B-VG darf die gesamte Verwaltung nur aufgrund der Gesetze aus­geübt werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gesetze derart determiniert sein, dass die Rechtmäßigkeit jeglichen Vollziehungsaktes am Gesetz gemessen werden kann.

 

Diesbezüglich hat auch die erstinstanzliche Behörde selbstverständlich zu prüfen, ob die vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Verordnung erfüllt bzw. die Verord­nung tatsächlich gesetzmäßig ausgeführt und vorab kundgemacht worden ist.

 

Ich habe insofern in meinen Stellungnahmen sowie der Rechtfertigung einerseits zwar den Zweck bzw. die Maßnahme-Ziel-Geeignetheit der durch die gegenständli­che Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, des weiteren aber auch ausdrücklich die ordnungsgemäße Kundmachung jener Verordnung bestritten. Ich habe dies ei­nerseits aufgrund meiner eigenen (mangelnden) Wahrnehmung der am Überkopfwegweiser kundzumachenden 100-km/h-Geschwindigkeits­beschränkung, anderer­seits aber auch aufgrund der nachvollzogenen Unzahl an vermeintlichen Verwal­tungsübertretungen, welche gegen eine ordnungsgemäße Kundmachung derselben sprechen, bestritten. Da jedoch keine konkret stichhaltigen gegenteiligen Beweismit­tel vorliegen, hätte die erstinstanzliche Behörde jene Angaben ihrer Entscheidungs­findung zugrundelegen, zumindest aber genaue Nachforschungen zur ordnungsge­mäßen Kundmachung der Verordnung anstellen müssen.

 

Zutreffenderweise wäre daher die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen, auch den gesamten bezughabenden Verordnungsakt beizuschaffen und die ord­nungsgemäße Kundmachung der vermeintlich übertretenen Verordnung zu überprü­fen gehabt. Durch Unterlassen dieses Schrittes hat sie das erstinstanzliche Verwal­tungsstrafverfahren bereits mit einem entscheidungs­wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, welcher auch geeignet war, konkret einen für mich günstigeren Verfah­rensausgang zu verhindern.

 

Des weiteren wurde auch ausdrücklich bestritten, dass am vermeintlichen Ort der Verwaltungsübertretung eine derartige Stickstoffdioxidemission vorgelegen hat, wel­che eine sachlich gerechtfertigte Verhängung der Geschwindigkeits­beschränkung legitimieren hätte können. Schließlich wurde auch die unzureichende Erhebung der Messergebnisse ausdrücklich releviert, sodass generell aber auch für den konkreten Fall keine sachliche Erhebung der für die Geschwindigkeitsbeschränkung relevanten Umstände vorgelegen hat. Insofern wurde ausdrücklich gerügt, dass in der VO eine Messstelle am Parkplatz Lorch im Fahrtrichtung Salzburg angeführt ist, während im Schreiben der Bezirkshauptmannschaf Linz-Land nunmehr offensichtlich Messwerte der Messstelle Enns-Kristein an der A1 als relevant herangezogen werden, was un­zulässig ist. Offensichtlich erfolgte die Verhängung jener Geschwindigkeits­begren­zung aufgrund einer nicht in der Verordnung vorgesehenen Messung, was insbeson­dere im Hinblick auf die dort ausdrücklich als relevant angeführte Messstelle die nachfolgenden Verwaltungsakte ihrer rechtlichen Grundlage entkleidet.

 

Sämtlichen diesbezüglichen weiteren Beweisanträgen ist die erstinstanzliche Behör­de nicht nachgekommen, weshalb es das erstinstanzliche Verfahren mit entschei­dungswesentlichen Verfahrensmängel behaftet hat.

 

Des weiteren führt die erstinstanzliche Behörde umfangreich aus, aus welchen Gründen von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung auszugehen sei, ohne dass von ihrer Seite auf die von mir ergänzend beantragten Beweisanträge einzugehen wäre. Jene allgemeinen Verweise auf (veraltete) Rechtssätze des VwGH vermögen jedoch ein ordnungsgemäßes Verwaltungs(straf-)verfahren sowie eine nachvollziehbare Begründung nicht zu ersetzen. So wurde der Meldungsleger zwar vermeintlich niederschriftlich einvernommen, jedoch lässt sich aus jener Aussage kaum etwas gewinnen, was auch ausdrücklich bemängelt wurde.

 

Dass der Meldungsleger selbst von einer ordnungsgemäßen Messung auch 2,5 Jah­re nach der vermeintlichen Verwaltungsübertretung ausgehen würde, war grundsätz­lich vorauszusetzen. Dementsprechend muss der Meldungsleger jedoch kritisch zu den Umständen der Geschwindigkeitsmessung im konkreten Fall befragt werden, um jene Frage der ordnungsgemäßen Verwendung des Geschwindigkeitsmessgerätes tatsächlich - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - nachvollziehen zu können. Jenen Verpflichtungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermitt­lungsverfahrens ist die erstinstanzliche Behörde jedoch unverständlicherweise nicht nachgekommen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend ausgeführt, dass ich für 3 mj. Kinder, nämlich meine Söhne L, geb. X, N-W, geb. X und W, geb. X sorgepflichtig bin.

 

Mildernd wäre darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass die Geschwindig­keitsübertretung nur geringfügig, insbesondere innerhalb des normalen auf der Auto­bahn erlaubten Geschwindigkeitsbereiches von max. 130 km/h erfolgte und die ver­meintlich - ausdrücklich bestrittene - kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung für mich, wie aber auch für unzählige andere Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend erkennbar war. Dies mag letztlich auch auf die bereits aus dem Westen scheinende Sonne am Vorfallstag zurückzuführen sein, welche selbst für einen sorgfältigen mit den rechtlichen Werten verbundenen KFZ-Lenker eine allfällige Aktivierung jener Geschwindigkeits­beschränkung nicht erkennbar macht. Insofern scheitert eine Erfül­lung des (Verwaltungs-)Straftatbestandes bereits an der subjektiven Vorwerfbarkeit; dies wäre jedoch zumindest bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Ergänzend wird daher eine Durchführung einer Kontrollfahrt zu vergleichbarer Jah­res- und Tageszeit beantragt, zum Beweis dafür, dass selbst bei aktivierter Ge­schwindigkeitsbeschränkung jene nicht, zumindest nicht ausreichend für die Ver­kehrsteilnehmer erkennbar ist.

 

Bei dieser Sachlage stelle ich daher den

 

ANTRAG,

 

  1. eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und allenfalls nach Aufnahme der oben beantragten Beweise das gegen mich eingeleitete Ver­waltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG, einzustellen,

 

  1. in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen"

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer Berufungsverhandlung am 4. April 2013, zu der der Bw jedoch nicht erschienen ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zur Frage der Kundmachung:

 

Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß § 14 IG-L erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider­handelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am 31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbe­schränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – entsprechend § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 der genannten Verordnung – mit einem Verkehrsbeeinflussungs­system im Sinne des § 44 Abs.1a iVm § 44c StVO. Das Verkehrsbeeinflussungs­system war nach aktenkundiger Auskunft der ASFINAG zum Tatzeitpunkt aktiviert. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen hinreichenden Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft der ASFINAG zu zweifeln. Die Geschwindigkeitsbeschränkung (bzw. die dieser zugrunde liegenden Rechtsnormen) war daher ordnungsgemäß kundgemacht.

 

5.2. Insoweit der Bw die inhaltliche Rechts-(Verfassungs-, Gesetz-)widrigkeit der der Bestrafung zugrunde liegenden Normen (vor allem mit dem Argument der fehlenden materiellen gesetzlichen Voraussetzungen – betreffend Messwerte u.dgl.bzw. der generellen Zweckverfehlung) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen nicht zusteht (Art. 89 B-VG). Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt im Übrigen nicht die materiellen Bedenken des Bw gegen diese Verordnungen und verweist dazu insbesondere auf den Schwellenwert von 30 μg/m3 gemäß § 3 Abs.4 der Verordnung LGBl.Nr. 101/2008 sowie auf die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen, für die Tatzeit einschlägigen Messwerte, insbesondere auf jenen von 59 μg/m3 Stickstoffdioxyd am 20.8.2011 von 16.30 bis 17.00 Uhr laut Auskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.5.2012, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Unab­hängige Verwaltungssenat ebenfalls keinen ausreichenden Anlass sieht. Luftmessstelle für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxyd war gemäß § 3 Abs.2 der Verordnung LGBl.Nr. 101/2008 idF LGBl.Nr. 30/2012, in Kraft getreten am Tag nach der Kundmachung am 30.3.2012, die in Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm 157,858 situierte Luftmess­stelle Enns – Kristein 3.

 

5.3. Zur Frage der Korrektheit des Messergebnisses:

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige aus, dem im Akt erliegenden Eichschein vom 27.2.2009 sei die Gültigkeitsdauer bis 31.12.2012 zu entnehmen. Daher sei dieses Gerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen. Weiters sei laut Sachverständigem von diesem die Aufstellung des Radargerätes durch eine fotogrammetrische Auswertung überprüft worden. Diese habe ergeben, dass das Gerät in einem Winkel von 22,28o (statt 19o) aufgestellt gewesen sei. Die Winkeldifferenz von 3,28o wirke sich zugunsten des Bw aus, da der angezeigte Messwert geringer sei als die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit.

 

Weiters sei laut Sachverständigem erkennbar, dass sich nur das gegenständliche Fahrzeug im Auswertungsbereich des Radarfotos befinde. Daher sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Messergebnis auf das abgebildete Fahrzeug beziehe, welches aufgrund der auf dem Foto erkennbaren Nummerntafel identifizierbar sei.

 

Die große Anzahl der Messungen (laut Bw 101 "Anzeigen" innerhalb einer Stunde) ließen auf keinen Systemfehler schließen, da eine Radarmessung nur wenige Sekunden in Anspruch nehme.

 

Zum Messgerät führte der Sachverständige aus, es habe sich um das Gerät MU VR 6F mit der Identifikationsnummer 696 gehandelt. Kamera und Messgerät würden nicht vom selben Hersteller stammen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen – der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist – keinen Zweifel.

 

5.4. Es ist mithin von einer gültigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h und, wegen des korrekten Messvorgangs, von einer Überschreitung dieser Beschränkung durch den Bw im vorgeworfenen Ausmaß auszugehen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Wenn der Bw im erstinstanzlichen Verfahren andeutete, er habe die Geschwindigkeitsbeschrän­kung nicht erkannt, so ist dies auf einen (nicht entschuldigenden) Sorgfalts­mangel zurückzuführen. Als Schuldform ist im Zweifel zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass kein Grund für die Behauptung, die Beschränkung sei nicht erkennbar gewesen, ersichtlich ist. Am 20.8.2011 um etwa 17.00 Uhr scheidet eine Blendung durch die Sonne bei einer Fahrt von Westen nach Osten schon wegen der Fahrtrichtung aus. Aber auch bei der "Sonne im Rücken" ist die Publikation mittels Verkehrsbeeinflussungssystem erfahrungsgemäß sichtbar. Die Annahme der Un­wirksamkeit von Kundmachungen in der gegebenen Form mangels Erkennbar­keit an einem sonnigen Sommernachmittag würde das System ad absurdum führen und ist aus notorischen Gründen bzw. aus Gründen der allgemeinen Lebenser­fahrung nicht anzunehmen.

 

5.5. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro bei dem gegebenen Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit und bei der Schuldform der Fahrlässigkeit sowie unter (im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis zusätzlicher) Berücksichtigung der in der Berufung bekannt­gegebenen Sorgepflichten des Bw nicht als überhöht erscheint. Diesen Strafbe­messungsgründen entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG). Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte. Weder ist der Sorgfaltsmangel des Nichterkennens der Beschränkung als geringfügiges Ver­schulden einzustufen, noch ist das Ausmaß der gegebenen Geschwindigkeits­überschreitung im vom Bw angestrebten Sinn bagatellisierbar.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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