Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590345/2/Gf/Rt

Linz, 29.03.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des Dr. J gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. Februar 2013,  ZI. Wa10-62-41-2005, mit  dem ein Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

 Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. Februar 2013, ZI. Wa10-62-41-2005, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftsertei­lung betreffend ein wasserrechtliches Erlöschungsverfahren abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Rechtsmittel­werber bereits mit Schreiben vom 1. Oktober mitgeteilt worden sei, dass ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme und der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. In der Folge seien ihm nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht am 18. Oktober 2012 wesentliche Ak­tenteile in Kopie übermittelt und ihm mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 die ge­setzliche Grundlage für Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts mitgeteilt worden. Da er seine Interessen ohnehin im Wege der Akteneinsicht geltend ma­chen könne und die Behörde lediglich zur Abgabe von Wissenserklärungen ver­pflichtet sei, sei sein im Übrigen auf die Beantwortung von Rechtsfragen abzie­lendes Auskunftsbegehren abzuweisen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 1. März 2013 durch Hinterlegung zugestellten Be­scheid richtet sich die vorliegende, am 7. März 2013 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet der Beschwerdeführer ein, dass das "Oö. Amtsauskunftspflichtge-setz" keine Abweisung eines Antrages auf Auskunftserteilung, sondern lediglich eine Auskunftsverweigerung vorsehe.

 

Daher wird beantragt, die belangte Behörde dazu zu verpflichten, die Frage: "Kann das WRG 1959 auf Uraltwasserrechte (sowohl für gewerbliche und private Zwecke uneingeschränkt seit dem Mittelalter) angewandt werden: Ja oder nein ?" zu beantworten bzw. den Rechtsmittelwerber "die diesbezüglichen Geset­zestexte sehen" zu lassen.

2.1.    Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Perg zu ZI. Wa10-62-2005 vorgelegten Akt; da die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2.    Nach § 6 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 des Oö. Auskunftspflicht-, Daten­schutz- und Informationsweitergabegesetz, LBGI.Nr. 46/1988, i.d.g.F. LGBI.Nr. 97/2012 (im Folgenden: OöADI-G), entscheidet u.a. über Berufungen gegen Be­scheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat, und zwar - mangels abweichender sondergesetzlicher Regelung - gemäß § 67a Z. 1 erster Satz AVG durch Einzelmitglied.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

Gemäß § 1 Abs. 1 OöADI-G haben u.a. alle Organe des Landes über Angelegen­heiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, wobei unter ei­ner Auskunft nach § 1 Abs. 2 OöADI-G die Mitteilung von Tatsachen über Ange­legenheiten, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder, bekannt sein müssen, zu verstehen ist.

Ein derartiges Auskunftsrecht steht nach § 2 OöADI-G grundsätzlich jedermann zu, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (vgl. § 3 Abs. 1 OöADI-G). Darüber hinaus kann die Erteilung einer Auskunft nach § 3 Abs. 2 OöADI-G auch dann verweigert werden, wenn die Auskunft of­fenbar mutwillig verlangt wird; die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhe­bungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt; oder wenn dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zu­gänglich sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber zunächst mit Telefax vom 18. Dezember 2012 folgende sich auf ein wasserrechtliches Verfahren gegen eine von ihm vertretene dritte Person beziehende Frage(n) gestellt und deren Beantwortung durch die belangte Behörde begehrt:

 

"Dürfen Sie ein uneingeschränktes seit Urzeiten bestehendes Wasserrecht mit einem WRG 1959 einfach für erloschen erklären? Antwort: ja oder nein! Wenn ja, muss dann der Inha­ber des Wasserrechtes nicht vorher informiert werden (Manuduktionspflicht)!"

 

In der Folge wurde diese Fragestellung mit Telefax vom 11. Jänner 2013 u.a. fol­gendermaßen ergänzt bzw. konkretisiert:

 

"...... Bitte beantworten Sie umgehend die zwei Fragen, welche ich Ihnen am 18.12.2012 gestellt habe. Wenn das WRG tatsächlich auch auf Uraltwasserrechte anwendbar ist, dann faxen Sie mir bitte auch den entsprechenden Gesetzestext. Aber bitte verschonen Sie mich mit Paragrafen des WRG 1959. Sie sollen den Beweis erbringen, dass diese anwend­bar sind. Der § 27 interessiert mich so nicht, solange Sie nicht dessen Anwendbarkeit be­wiesen haben. Zu meiner zweiten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass ich von Herrn R. weiß, dass er nie informiert wurde. Dies wundert mich ja auch nicht, weit ich überzeugt bin, dass dieses Uraltwasserrecht keinerlei gesetzlichen nachträglichen Regelungen unterliegt. Dieses Wasserrecht könnte dem Herrn R. nur abgekauft werden! Offensichtlich wollte man sich auf Kosten des Herrn R. die Kosten für ein Pumpwerk sparen, daher raubt man ihm einfach das Wasserrecht. Eine Ungeheuerlichkeit! Ich erwarte umgehend Ihre für mich befriedigende Antwort!"

 

In seiner nunmehrigen Berufung vom 7. März 2013 bringt der Beschwerdeführer vor:

 

"Meine Frage war: Kann das WRG 1959 auf Uraltwasserrechte (sowohl für gewerbliche und private Zwecke uneingeschränkt seit dem Mittelalter) angewandt werden: Ja oder nein? Diese Herren haben es nämlich angewandt. Und deshalb will ich die diesbezüglichen Geset­zestexte sehen."

 

 

Aus all dem geht zunächst hervor, dass der Rechtsmittelwerber in der Sache nicht bloß die Beantwortung von reinen Wissensfragen über Tatsachen i.S.d. § 1 Abs. 2 OÖADI-G, sondern vielmehr eine Auskunft über Rechtsfragen bzw. sogar darüber hinaus eine Diskussion über die Auslegung von Rechtsvorschriften – nämlich offenbar bezüglich der Klärung der Frage der Maßgeblichkeit des § 27 des Wasserrechtsgesetzes auch für Privatgewässer - anstrebt.

 

Dem OöADI-G kann jedoch weder eine solche noch auch die Verpflichtung, einem Bürger Gesetzestexte zu übermitteln, entnommen werden, zumal Letztere öffent­lich zugänglich und jederzeit unschwer über Internet (www.ris.bka.gv.at) abruf­bar sind (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c OöADI-G).

 

3.3.  Angesichts des Umstandes, dass das wasserrechtliche Verfahren gegenwär-
tig - wie sich aus den im Akt der belangten Behörde erliegenden Bescheiden des
Bezirkshauptmannes vom 6. November 2009, 21. Wa10-62-20-2005, und des
Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. September 2010, ZI. Wa-2010-
602681/2-Mül/Ka, sowie aus dem Umstand, dass dagegen vom Wasserberechtig-
ten offenbar keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts erho-
ben wurde, ergibt - bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, könnte sich allenfalls
die Frage erheben, ob der Rechtsmittelwerber mit seinen Anträgen auf Aus-
kunftserteilung nicht in Wahrheit eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG an-
strebt, d.h. von der belangten Behörde eine Information darüber begehrt, ob
bzw. in welcher Form er sich gegen den vorzitierten Bescheid des Landeshaupt-
mannes von Oberösterreich und die darauf gegründete Androhung der Ersatz-
vornahme vom 19. Juli 2012 weiter rechtlich zur Wehr setzen kann.

 

Doch selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers in dieser Weise zu verste­hen sein sollte, wäre der Bezirkshauptmann von Perg lediglich dazu verhalten, ihm die Typen der nach Lage des Falles abstrakt in Betracht kommenden (or­dentlichen und) außerordentlichen Rechtsmittel aufzuzeigen, nicht jedoch auch, ihm eine konkrete inhaltliche Anleitung zur erfolgversprechenden Abfassung ei­nes derartigen Rechtsbehelfes zu geben (wie dies dem Beschwerdeführer offen­bar vorschwebt, wenn er "umgehend eine für mich befriedigende Antwort" erwar­tet).

 

3.4.  Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbe-
gründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-590345/2/Gf/Rt vom 29. März 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

AVG §13a;

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §39 Abs2

 

* Dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz kann weder eine Verpflichtung dazu, eine Auskunft über Rechtsfragen zu erteilen, noch eine solche, dem Antragsteller Gesetzestexte zu übermitteln, entnommen werden, zumal Letztere öffentlich zugänglich und jederzeit unschwer über Internet (www.ris.bka.gv.at) abrufbar sind.

 

* Sollte der Antrag des Bf. als Ersuchen um eine Rechtsbelehrung i.S.d. §13a AVG zu verstehen sein, so wäre die Behörde auch in diesem Fall lediglich dazu verhalten, ihm die Typen der nach Lage des Falles abstrakt in Betracht kommenden außerordentlichen Rechtsmittel aufzuzeigen, nicht jedoch auch, ihm eine konkrete inhaltliche Anleitung zur erfolgversprechenden Abfassung eines derartigen Rechtsbehelfes zu geben.

 

 

 

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