Linz, 29.03.2013
E R K E N N T N I S
Entscheidungsgründe:
tig - wie sich aus den im Akt der belangten Behörde erliegenden Bescheiden des
Bezirkshauptmannes vom 6. November 2009, 21. Wa10-62-20-2005, und des
Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. September 2010, ZI. Wa-2010-
602681/2-Mül/Ka, sowie aus dem Umstand, dass dagegen vom Wasserberechtig-
ten offenbar keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts erho-
ben wurde, ergibt - bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, könnte sich allenfalls
die Frage erheben, ob der Rechtsmittelwerber mit seinen Anträgen auf Aus-
kunftserteilung nicht in Wahrheit eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG an-
strebt, d.h. von der belangten Behörde eine Information darüber begehrt, ob
bzw. in welcher Form er sich gegen den vorzitierten Bescheid des Landeshaupt-
mannes von Oberösterreich und die darauf gegründete Androhung der Ersatz-
vornahme vom 19. Juli 2012 weiter rechtlich zur Wehr setzen kann.
gründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Dr. G r ó f
VwSen-590345/2/Gf/Rt vom 29. März 2013
Erkenntnis
Rechtssatz
AVG §13a;
Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §39 Abs2
* Dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz kann weder eine Verpflichtung dazu, eine Auskunft über Rechtsfragen zu erteilen, noch eine solche, dem Antragsteller Gesetzestexte zu übermitteln, entnommen werden, zumal Letztere öffentlich zugänglich und jederzeit unschwer über Internet (www.ris.bka.gv.at) abrufbar sind.
* Sollte der Antrag des Bf. als Ersuchen um eine Rechtsbelehrung i.S.d. §13a AVG zu verstehen sein, so wäre die Behörde auch in diesem Fall lediglich dazu verhalten, ihm die Typen der nach Lage des Falles abstrakt in Betracht kommenden außerordentlichen Rechtsmittel aufzuzeigen, nicht jedoch auch, ihm eine konkrete inhaltliche Anleitung zur erfolgversprechenden Abfassung eines derartigen Rechtsbehelfes zu geben.