Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130805/2/Zo/TR/AK

Linz, 10.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vertreten durch RA Mag. x, xplatz x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanns von Schärding vom 28.1.2013, VerkR96-5841-2012, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 9, 19 und 51 Abs 1 VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Vorstand und somit als das gem § 9 Abs 1 VStG nach außen berufene und verantwortliche Organ der Firma x in D-x x, x Straße x, welche Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x ist, trotz schriftlicher Aufforderung vom 4.9.2012, VerkR96-5841-2012, nicht binnen zwei Wochen nach der am 24.9.2012 erfolgten Zustellung der BH Schärding Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug zuletzt am 5.7.2012 zuletzt vor dem Zeitpunkt 13:15 Uhr, in der Gemeinde x, xplatz vor Haus x-x, gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Dadurch habe er § 2 Abs 2 oö Parkgebührengesetz 1988 verletzt, weshalb über ihn gem § 6 Abs 1 lit b leg cit eine Verwaltungsstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt werde.

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

Die Behörde ging dabei von folgenden Sachverhalt und Verfahrensgang aus:

Am 5.7.2012 erging eine Anzeige der Städtischen Sicherheitswache Schärding, wonach der PKW mit dem deutschen Kennzeichen x am besagten Tag um 13:15 Uhr an dem oben genannten Ort zum Parken abgestellt wurde, ohne dass dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarere Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Dieser Bereich ist durch Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.3.2011, Zl. Verk-5-317-11-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt worden. Mit diesem Vorgehen wurde daher die Parkgebühr hinterzogen und damit eine Verwaltungsübertretung begangen.

Die Anfrage beim KZA-Flensburg ergab, dass besagter PKW auf die Firma x in x x, x Straße x, zum Verkehr zugelassen sei.

An besagte Adresse erging in weiterer Folge eine Lenkererhebung gem § 2 Abs 2 oö ParkgebührenG mit der Aufforderung binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer den PKW zur besagten Zeit und Ort abgestellt bzw zuletzt gelenkt habe oder die Person zu nennen, welche die Auskunft erteilen könne. Diese Aufforderung wurde nachweislich am 24.9.2012 zugestellt.

Mit Schreiben vom 9.10.2012 wurde von der Firma x im Wesentlichen mitgeteilt, dass eine Auskunft nach so langer Zeit nicht mehr möglich sei. Im Terminkalender wären keine Eintragungen vorhanden, dass jemand an diesem Tag in Schärding gewesen sei.

Gem dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Passau ist der Berufungswerber Vorstand der genannten Firma, die wiederum Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ ist. Gegen Herrn x als das gem § 9 Abs 1 VStG nach außen berufene und verantwortliche Organ von x erging mit 25.10.2012 eine Strafverfügung infolge Übertretung von § 2 Abs 2 oö ParkgebührenG, womit  eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde; diese Strafverfügung wurde nachweislich am 30.10.2012 zugestellt.

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch, in dem er das Vorgehen der Behörde rügte und ua eine Begründung für das Verhängen von 36 Euro für einen Parkverstoß empfiehlt.

Mit Schreiben vom 31.11.2012 wurde dem Berufungswerber die ursprünglich gelegte Anzeige samt Organstrafverfügung, die angefertigen Lichtbilder, ein Handelsregisterauszug des AG Passau sowie eine Auszug aus dem RIS des BKA übermittelt. Es wurde Herrn x dabei nochmals eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Telefax vom 18.12.2012 wurde bekanntgegeben, das nach mehreren Monaten nicht mehr nachvollziehbar sei, wer das Firmenfahrzeug zum Tatzeitpunkt abgestellt habe. Der Einfachheit halber sollen die Kosten übermittelt werden, welche dann vom Berufungswerber beglichen werden. Durch das unbedingte Ermitteln des Halters würden nur unnötige Kosten produziert werden. Der Berufungswerber führt in diesem Schreiben an, dass er nicht verantwortliche Person iSd § 9 VStG sei.

Daraufhin wurde der Berufungswerber (seine rechtsfreundliche Vertretung) aufgefordert binnen zwei Wochen einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG namhaft zu machen. Nach einer Fristerstreckung teilte der Berufungswerber mit Schreiben von 21.1.2013 mit, dass er anhand seines Terminkalenders definitiv ausschließen könne, mit dem besagten KFZ in Schärding gewesen zu sein. Anhand der Unterlagen hätte festgestellt werden können, dass die Büroangestellte Frau x am besagten Tag nach Schärding entsandt wurde. Üblicherweise würde sie dann das gegenständliche KFZ nutzen. Aus den Unterlagen müsste sie die Lenkerin gewesen sein. Die weitere Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten würde sich daher erübrigen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Schärding folgendes erwogen:

Nach der stRsp des VwGH schütze § 103 Abs 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen mögliche Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben. Dies gelte auch für § 2 Abs 2 oö ParkgebührenG. Die Auskunftspflicht werde verletzt, wenn keine Auskunft erteilt werde oder diese nicht binnen angemessener Frist erfolge. Der Berufungswerber habe eine solche in casu nicht erteilt. Die nunmehrige Nennung einer entsprechenden Person sei verspätet; überdies werde die Nennung von Frau x den Anforderungen der besagten Bestimmung(en) insofern nicht gerecht, als die Auskunft zweifelsfrei und eindeutig zu erfolgen habe und nicht in konjunktivischer Form. Daher sei die erteilte Auskunft nicht zulänglich.

Daher habe er als Vorstand und damit als das gem § 9 Abs 1 VStG nach außen berufene Organ der x AG, welche Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ ist, die Übertretung zu verantworten. Ein verantwortlicher Beauftragter sei der Behörde nicht genannt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestrafung gem § 2 Abs 2 oö ParkgebührenG um eine Ersatzbestrafung anstelle des Ursprungsdelikts handle.

Als Milderungsgrund werde die Unbescholtenheit berücksichtigt. Die verhängte Strafe sei angesichts der geschätzten Verhältnisse (Einkommen: 2.000 Euro, keine Sorgfaltspflichten und kein Vermögen) als entsprechend bemessen anzusehen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass infolge des lang zurückliegenden Zeitraums und der damit bedingten umfangreichen und langdauernden Nachforschungen Frau x als einzige Fahrerin zum gegenständlichen Zeitpunkt in Frage komme, was der Behörde auch mitgeteilt worden sei. Es entziehe sich jedoch seiner Kenntnis, ob Frau x nicht ihrerseits das Fahrzeug einer dritten Person überlassen habe. Darüber hinaus hätte es nach Ansicht der Behörde ausgereicht eine weitere Person zu nennen, welche über den tatsächlichen Fahrer Auskunft erteilen kann. Daher sei die Ansicht, dass der Berufungswerber keinen Lenker oder keine Auskunftsperson bekannt gegeben habe, die wiederum Auskunft erteilen könne, unrichtig. Der Berufungswerber sei damit seiner Auskunftspflicht, soweit es ihm möglich gewesen sei, nachgekommen. Die Begründung der Behörde, dass die Auskunft nicht mehr zeitgerecht sei, sei nicht zu akzeptieren; er habe sich intensiv bemüht eine Auskunft zu erteilen, was erst durch intensive und zeitlich langwierige Nachforschungen möglich gewesen sei. Da somit feststehe, dass er das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gefahren habe, werde die Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Der BH von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe bekämpft wird und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, sowie der Berufungswerber zudem rechtsfreundlich vertreten wird (vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110 e contrario), hatte gem. § 51e Abs 3 Z 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x wurde am 5.7.2012 zuletzt vor dem Zeitpunkt 13:15 Uhr in der Gemeinde x, xplatz vor Hausnummer x-x, ohne gültigen Parkschein abgestellt, was auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird. Die x AG als Zulassungsbesitzerin wurde nach außer Kraft treten der Organstrafverfügung aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am besagten Tag gelenkt bzw abgestellt hat bzw die Person bekannt zu geben, welche darüber Auskunft erteilen kann. Dieses Schreiben der Behörde wurde nachweislich am 24.9.2012 zugestellt. Am 8.10.2012 wurde mitgeteilt, dass nach so langer Zeit eine diesbezügliche Auskunft nicht mehr möglich sei. Erst mit Schreiben vom 21.1.2012 wurde eine Person (Frau x) bekanntgegeben, welche mit dem KFZ in Schärding unterwegs gewesen sein dürfte.  

Der von der Behörde eingeholte Handelsregisterauszug ergab, dass der Berufungswerber Vorstand der x AG ist, die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ ist. Der Aufforderung der Behörde einen etwaigen verantwortlichen Beauftragten zu nennen wurde seitens des Berufungswerbers nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 9 Abs 1 VStG: "Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

 

§ 9 Abs 2 VStG: "Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden."

 

§ 2 Abs 2 oö Parkgebührengesetz: "Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen."

 

5.2. Die x AG hat der ihr nachweislich am 24.9.2012 zugestellte Aufforderung zur Bekanntgabe der Person, welche zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Auto gelenkt bzw geparkt hat, respektive welche darüber Auskunft erteilen kann, nicht entsprechend fristgerecht Folge geleistet. Die verfahrensrechtliche Frist endete gem § 32 Abs 2 AVG am 8.10.2012, also noch bevor der Berufungswerber mit seinem Schreiben der Behörde mitteilte, dass dem Auskunftsverlangen aufgrund der lang zurückliegenden Tat nicht Folge geleistet werden kann. Die am 21.1.2013 dennoch erteilte Auskunft erweist sich im Übrigen dennoch nicht als gesetzeskonform, da die Auskunftspflicht dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw das Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (vgl VwGH 20.9.1989, 89/03/0089). Die vom Berufungswerber erteilte Auskunft, dass Frau x Fahrer des besagten Firmenfahrzeuges gewesen sein müsste, reicht sohin nicht aus, da somit der Behörde erneute Ermittlungen auferlegt werden. Dieser soll jedoch ermöglicht werden, ohne großen Aufwand, sprich ohne weitere Erhebungen, den Fahrzeuglenker festzustellen (vgl VwGH 19.9.1984, 83/03/0380).

Das Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber als das gem § 9 Abs 1 VStG nach außen berufene Organ der x AG verhängt. Gem dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Passau trifft Herrn x als (alleiniges) Vorstandsmitglied besagter juristischer Person gem § 9 Abs 1 VStG die Haftung der juristischen Person nach außen (vgl VwGH 8.9.2004, 2002/03/0307). Die von der Behörde mit Schreiben von 19.12.2012 geforderte Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG wurde seitens des Berufungswerbers nicht nachgekommen; vielmehr wurde "statt dessen" Frau x als potentielle Auskunftsperson (verfristet) bekannt gegeben.

 

Der Berufungswerber hat die Übertretung daher in objektiver Hinsicht zu verantworten, bezüglich seines Verschuldens ist gem § 5 Abs 1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

 

5.3. Gem. § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

 

§ 6 Abs 1 oö Parkgebührengesetz lautet: "Wer

a)                  durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen

b)                 oder zu verkürzen versucht den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen."

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber verfügt nach der unwidersprochenen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, bei keinem Vermögen und keine Sorgepflichten. Die Geldstrafe entspricht daher seinem finanziellen Verhältnissen. Sie schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu etwa 16 % aus und ist daher keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen ein Herabsetzung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

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