Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164002/16/Bi/Ka

Linz, 16.04.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nach Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 18. Mai 2009, VwSen-164002/6/Bi/Se, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2009/02/0230-5, über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, vom 20. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 12. Februar 2009, VerkR96-4840-2-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, neuerlich zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (10 Stunden EFS) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der x, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten habe, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 12. Oktober 2008 um 14.00 Uhr in der Gemeinde x neben der Lx auf Höhe km 11.340 außerhalb des Ortsgebietes aber innerhalb einer Entfernung von 100 vom Fahrbahnrand folgende Ankündigung/Werbung an einer Hauswand des Hauses x angebracht gewesen sei: "Noch 300m x" – Größe ca 2x2m.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, über die nunmehr im Wege eines Ersatzbescheides durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden ist (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer neuerlichen öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Mai 2009, bei der die  Bw und ihr Rechtsvertreter gehört und die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegten Argumente der Erstinstanz berücksichtigt wurden. Ausschlaggebend waren die in der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Argumente. 

 

Nach den Ergebnissen des im Jahr 2009 durchgeführten Beweisverfahrens war unbestritten, dass die auf den der Anzeige beigelegten Fotos dargestellte Ankündigung an der genannten Hauswand  am 12. Oktober 2008, 14.00 Uhr, angebracht war. Das laut Bw im außerbücherlichen Eigentum des Gesellschafters x befindliche Haus x 22 liegt außerhalb des Ortsgebietes in der Gemeinde x direkt an der Lx auf Höhe von km 11.340 und die ca 2 mal 2 m große Fläche war für herannahende Verkehrsteilnehmer, wie die Bw in der Berufung ausführte, zweifellos ohne Einschränkungen zu lesen und die "Botschaft" leicht zu "behalten". Die Ankündigung verwies zwar auf ein in 300 m befindliches Hotel-Restaurant, enthielt aber durch die nicht zu übersehende fotografische Darstellung eindeutig "Anpreisungscharakter", sodass nicht mehr nur von einer bloßen "Ankündigung" ausgegangen werden konnte.

Die Bw bestätigte in der Verhandlung, wie auch in der schriftlichen Berufung, ausdrücklich, sie sei im Oktober 2008 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H.H. GmbH für das Waldschloss zuständig gewesen und habe nie um straßenpolizeiliche Bewilligung für diese bereits ca ein Jahr vorher dort angebrachte "Ankündigung" angesucht. Sie hätte nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme gehabt und auch nicht auf eine eventuelle Entfernung, zumal x Gesellschafter der GmbH, aber nicht in das Organisationsgefüge eingebunden sei. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 84 Abs.1 StVO 1960 in der am 1. Oktober 2008 geltenden Fassung BGBl.I Nr.92/1998 dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

Gemäß § 84 Abs.2 sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit.f.

Gemäß Abs.3 hat die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

Gemäß Abs.4 hat die Behörde, wenn eine  Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist, den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu ver­pflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Die Bw war als handelsrechtliche Geschäftsführerin das zur Vertretung der H-H- GmbH nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft und daher im Sine des § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in der Begründung des Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2009/02/0230-5, aus:

"Aufgrund des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalts fehlt es jedoch an einem schlüssigen Nachweis dafür, dass seitens der H.-GmbH gegen das Verbot nach § 84 Abs.2 StVO 1960 verstoßen wurde, zumal die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH stets in Abrede stellte, dass die H.-GmbH etwas mit der Anbringung  der ggst "Ankündigung" an dem in Rede stehenden Haus zu tun habe. Vielmehr ist im Verfahren hervorgekommen, dass die beanstandete Werbung auf Veranlassung des J.H. an dem in seinem Eigentum stehenden Haus angebracht wurde (vgl die im erstinstanzlichen Akt zuliegende Stellungnahme des J.H. vom 21. Jänner 2009). Dass aber J.H. zur Anbringung dieser "Ankündigung" etwa seitens der H.-GmbH beauftragt worden wäre, konnte im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt werden. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin auch darauf, dass § 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren nicht analog anzuwenden ist (vgl. da hg Erkenntnis vom 4. August 1992, Zl. 89/010/0122), sodass ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie das Anbringen der Ankündigung nicht verhindert hat. Es fehlt daher an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Verhalten des J.H. der GmbH zurechenbar und daher von der Beschwerde­führerin zu verantworten wäre. Der angefochtene Bescheid beruht daher auf einer unrichtigen Rechtsansicht; er war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG aufzuheben."

 

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum