Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167106/13/Sch/AK

Linz, 11.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xweg x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Juli 2012, Zl. VerkR96-10579-2012, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 38 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. VerkR96-10579-2012, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 verhängt, weil er am 13. April 2012 um 10.48 Uhr, in der Gemeinde x, Autobahn x, bei Km 250,662 in Fahrtrichtung x die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h überschritten hat.  

Weiters wurde über Herrn x wegen einer Übertretung nach § 46 Abs.1 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er in der Gemeinde x, Autobahn x, bei Km 254,000 in Fahrtrichtung x, Ausfahrt x, Rampe x eine Autobahn benützt hat, obwohl dies für Fußgeher ausdrücklich verboten ist.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 19 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Hiebei wurde jene Polizeibeamtin, die die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes durchgeführt hatte, zeugenschaftlich befragt. Vorauszuschicken ist, dass sie einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht hat. Es wurden demnach Messungen in Richtung des ankommenden Verkehrs im Bereich der Autobahnabfahrt x im Zuge der Ax xautobahn durchgeführt. Bei der Messung im Bezug auf das Fahrzeug des Berufungswerbers war sich die Zeugin ganz sicher, dass ihr hier kein Fehler unterlaufen sei, insbesondere schloss sie die Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug aus. Es kam dann zu einer Nachfahrt mit einer anschließenden Anhaltung. Über Vorhalt der gemessenen Geschwindigkeit gab der Berufungswerber an, dass dies nicht stimmen könne.

Der Berufungswerber ortet entweder eine Verwechslung oder eine Fehlmessung. Er verweist darauf, dass laut Medienberichten bei Lasermessungen sich auch stehende Gegenstände offenkundig bewegen konnten.

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass die Zeugin vor Durchführung der Lasermessungen die vorgeschriebenen Geräteüberprüfungen nicht durchgeführt hätte. Diese Vorgänge wurden von ihr bei der Berufungsverhandlung entsprechend geschildert. Im erstbehördlichen Verfahrensakt befindet sich zudem das vorgeschriebene Messprotokoll, wo ebenfalls keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erblickt werden können. Schließlich wurde auch der Eichschein für das verwendete Lasergerät vorgelegt, demnach ist das Gerät am 8. März 2010 geeicht worden, die Nacheichfrist läuft noch bis 31. Dezember 2013. Der Vorfallstag, das war der 13. April 2012, fällt daher zweifelsfrei in den Gültigkeitsbereich der gegenständlichen Eichung.

Mit allgemein gehaltenen Einwendung gegen Lasermessungen an sich oder Mutmaßungen in Richtung einer Verwechslung kann angesichts dieser Beweislage ein Messergebnis nicht in Zweifel gezogen werden. Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass der Rechtsmittelwerber die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 37 km/h über den auf Autobahnen erlaubten 130 km/h zu verantworten hat.

 

4. Hinsichtlich der Übertretung des § 46 Abs.1 StVO 1960 wurde die Zeugin ebenfalls eingehend befragt. Sie schilderte, dass nach Beendigung der Amtshandlung der Berufungswerber offenbar vorerst nicht bereit war, den Beamten den Weg freizumachen, damit diese wieder mit ihrem Fahrzeug wegfahren konnten. Er stand nämlich in der noch geöffneten Fahrertür des Polizeifahrzeuges und konnte erst durch Insistieren eines Beamten dazu bewegt werden, dieses Verhalten zu beenden. Als die Beamten dann nach Benützung der Autobahnabfahrt in die Gegenrichtung auffuhren und dabei am Standort der vorangegangenen Amtshandlung wieder vorbei kamen, wurde von der Zeugin wahrgenommen, dass sich der Berufungswerber zu Fuß bis zur Mittelleitschiene, die diese Auf- bzw. Abfahrt mittig trennt, bewegt hatte. Er wollte ganz offenkundig mit seinem Handy ein Foto vom Polizeiauto anfertigen. Zu diesem Zweck hatte er sich auf die Fahrbahn der Autobahnabfahrt begeben gehabt. Dies geschah nach glaubwürdiger Aussage der Zeugin allein aus eigenem Antrieb des Berufungswerbers, möglicherweise wollte er ein Foto für eine spätere Verwendung für eine Beschwerde zur Verfügung haben, wozu auch die Ablichtung der vorderen Kennzeichentafel des Polizeifahrzeuges seiner Meinung nach dienen sollte. Zu diesem Zweck hatte er nach Ansicht der Zeugin wohl den Weg in Richtung Mittelleitschiene gewählt, um zu verhindern, dass diese einen Teil des Polizeifahrzeuges auf dem Foto dann abdecken würde. Wenn der Berufungswerber demgegenüber angibt, er sei von dem anderen Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zum Polizeifahrzeug hin zu bewegen, so entspricht dieser Einwand weder den Angaben der Zeugin noch wäre er sonst wie erklärbar. Es ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, weshalb ein Polizeibeamter nach Abschluss einer Amtshandlung durch eine derartige Aufforderung die vorangegangen beamtshandelte Person in Gefahr bringen sollte. Das Überqueren einer Autobahnabfahrt zu Fuß ist bekanntermaßen ein gefährliches Unterfangen, weshalb der Gesetzgeber auch das Betreten von Autobahnen, wozu auch Auf- und Abfahrten gehören, für Fußgänger verboten hat. Allenfalls hat der Polizeibeamte seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass er nach der Amtshandlung fotografiert würde, dies kann aber nach der gegebenen Beweislage keinesfalls so verstanden werden, dass er deshalb den Berufungswerber über die Autobahnabfahrt hinweg zu seinem Fahrzeug beordert haben könnte.

 

 

5. Zur Strafbemessung:

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreicht, stellt eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch solche Übertretungen immer wieder zu Verkehrsunfällen kommt bzw. zumindest die Unfallfolgen beträchtlicher sind, als sie wären, wenn die erlaubten Geschwindigkeiten eingehalten würden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für eine Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h in der Höhe von 110 Euro kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 beträgt der Strafrahmen diesfalls von 70 Euro bis 2180 Euro, die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe bewegt sich also nicht sehr wesentlich über der gesetzlichen Untergrenze.

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel bereits dreimal wegen Geschwindigkeitsdelikten vorgemerkt aufscheint. Diese Tatsache stellt einen Erschwerungsgrund gemäß § 19 Abs.2 VStG dar.

 

Auch das Betreten von Autobahnen durch Fußgänger ist ein potentiell höchst gefährliches Verhalten. Nicht nur im Interesse des Betreffenden selbst, sondern auch zum Schutze anderer Fahrzeuglenker vor Unfällen, die hiedurch hervorgerufen werden können, hat der Gesetzgeber ein entsprechendes Verbot angeordnet. Eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro bei Zuwiderhandeln dagegen ist jedenfalls angemessen und keinesfalls eine überzogen hohe Strafe. Zumal dem Berufungswerber auch keinerlei Milderungsgründe zugute kommen, konnte im Ergebnis an der Strafbemessung durch die Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

 

Das vom Berufungswerber selbst angegebene monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen von etwa 2000 Euro wird ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne weiteres ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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