Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167242/8/Zo/AK

Linz, 15.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x vom 28.09.2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14.09.2012, Zl. S-11275/12, wegen einer Übertretungen der StVO und des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.04.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.  

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich 2 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 10.03.2012 um 04.15 Uhr in L., xstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, in Höhe der Auffahrt zur Ax den PKW mit dem Kennzeichen x in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung gelenkt habe, in der sie ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermochte, da bei einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund massiver Gleichgewichts-, Koordinationsstörungen, ihres verlangsamten Verhaltens und Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit sowie Nervosität eine Fahrunfähigkeit festgestellt wurde. Zum Teil seien diese körperlichen und geistigen Einschränkungen auch vom Polizeibeamten vor Ort festgestellt worden.

 

Weiters wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie am 10.03.2012 um 04.20 Uhr in L., xstraße, Kreuzungsbereich mit der Auffahrt zur Ax den angeführten PKW gelenkt und als Lenkerin dieses Kraftfahrzeuges den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt und daher auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorgan nicht ausgehändigt habe.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu 1.) eine Übertretung nach § 58 Abs.1 StVO und zu 2.) eine solche nach § 14 Abs.1 Z1 FSG begangen, weshalb über sie Geldstrafen in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu 1.) sowie von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 37 Abs.2a FSG verhängt wurden. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 19 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass die Analyse des abgenommenen Blutes einen Blutalkoholkonzentration von 0,0‰ ergeben habe. Damit sei das Gutachten der Amtsärztin jedenfalls unrichtig. Diese habe die angebliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit ausschließlich mit der vermuteten Alkoholisierung begründet. Die Behörde habe nunmehr ersatzweise eine angebliche Übermüdung herangezogen, welche von der Amtsärztin jedoch nicht festgestellt worden sei.

 

Sie habe in der gegenständlichen Nacht ein Konzert in L. besucht und sei anschließend nach Hause fahren wollen. Sie habe sich zum Zeitpunkt des Lenkens in keiner Weise beeinträchtigt gefühlt. Dass sie sich aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nach einer Amtshandlung von 2 Stunden geschwächt und müde gefühlt habe, sei verständlich.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.04.2013. An dieser hat ein Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen, die Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Amtsärztin Dr. x wurde zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Die Berufungswerberin lenkte am 10.03.2012 um 04.15 Uhr den angeführten PKW in L. auf der xstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts. Sie benutzte dabei den rechten der beiden Fahrstreifen und wollte auf Höhe der Auffahrt zur Ax mit ihrem Fahrzeug wenden. Dabei übersah sie den links neben ihr fahrenden PKW und kollidierte mit diesem. Bei der Unfallaufnahme wurden vom Polizeibeamten eine verzögerte Reaktion und gerötete Bindehäute festgestellt. Weiters erschien die Berufungswerberin schläfrig und ängstlich. Ein Alkotest war nicht möglich, die Berufungswerberin gab an, eine Kieferprothese zu besitzen und Lungenbeschwerden zu haben. Sie wurde daher der Polizeiärztin Dr. x zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Bei dieser Untersuchung stellte die Amtsärztin im Wesentlichen  Nervosität und Müdigkeit bei der Berufungswerberin fest, der "Ein-Bein-Steh-Test" war sehr unsicher, beim "Geh- und Drehtest" fiel auf, dass die Berufungswerberin von der Linie abwich, breitbeinig ging und bei der Ausführung zögerte. Auch bei den weiteren Tests fielen Unsicherheiten auf. Die Berufungswerberin war insgesamt nervös, müde und verlangsamt. Die Amtsärztin schloss aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse auf eine Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkohol, weshalb eine Blutabnahme veranlasst wurde. Die Analyse dieses Blutes im gerichtsmedizinischen Institut Salzburg ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,0‰.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung konkretisierte die Amtsärztin ihr Untersuchungsergebnis dahin, dass ihr bei der Untersuchung im Wesentlichen Gleichgewichts- und Koordinationsprobleme aufgefallen sind, weiters wirkte die Berufungswerberin müde, verlangsamt und nervös. Aus Sicht der Amtsärztin war die Abklärung einer Alkoholbeeinträchtigung erforderlich, ansonsten waren keine medizinischen Auffälligkeiten feststellbar, welche eine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätten. Sie habe eine Alkoholisierung vermutet, die von ihr festgestellten Mängel ohne Zusammenhang mit der Alkoholisierung hätten jedoch nicht zu einer nachweisbaren Fahrunfähigkeit geführt.

 

Anzuführen ist noch, dass die Berufungswerberin bei der Unfallaufnahme ihren Führerschein nicht mitführte und dem Polizeibeamten auf Verlangen nicht vorweisen konnte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 58 Abs.1 StVO darf, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs.1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

5.2. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Befragung angegeben, dass aus ihrer Sicht der Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung bei der Berufungswerberin im Vordergrund stand. Sonstige medizinische Auffälligkeiten, welche eine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätten, habe sie nicht festgestellt. Die wahrgenommenen Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen im Zusammenhang mit der Nervosität und Müdigkeit ohne Zusammenhang mit einer Alkoholisierung haben nicht zu einer nachweisbaren Unfähigkeit geführt. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerberin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass sie sich in einem fahruntüchtigen Zustand im Sinne des § 58 Abs.1 StVO befunden hat, weshalb ihrer Berufung in diesem Punkt stattzugeben und das Verfahren einzustellen war.

 

Die Berufungswerberin hat ihren Führerschein nicht mitgeführt und konnte diesen den Polizeibeamten bei der Unfallaufnahme daher nicht vorweisen. Sie hat daher die ihr in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.2a FSG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die der Berufungswerberin in Punkt 2 vorgeworfenen Übertretung zwischen 20 und 2180 Euro.

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die Berufungswerberin hat offenkundig ihren Führerschein vergessen. Diese Übertretung weist keinen besonders hohen Unrechtsgehalt auf, weshalb unter Berücksichtung ihrer bisherigen Unbescholtenheit die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend erscheint um sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Es konnte daher bezüglich Punkt 2 die Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum