Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167439/4/Fra/CG

Linz, 04.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, xberg x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 6. August 2012, VerkR96-2323-2012, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, 3 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

2. Über die dagegen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil wegen der einzelnen Fakten jeweils 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 9. August 2012 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per E-Mail am 27. August 2012  um 14.25 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da das angefochtene Straferkenntnis am 9. August 2012 zugestellt wurde, endete sohin die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit Ablauf des 23. August 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 27. August 2012 um 14:25 Uhr – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Februar 2013, VwSen-167439/2/Fra/CG, zur Kenntnis gebracht. Unter Hinweis auf § 66 Abs.4 AVG, wonach verspätete Berufungen zurückzuweisen sind, wurde die Bw ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Die Bw verwies in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 an den Oö. Verwaltungssenat auf ihre gesundheitliche Situation. Sie führte aus, dass sie im Juni 2010 eine sehr schwere und langwierige Lebertransplantation mit einem mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt in drei verschiedenen Spitälern Österreichs hatte. Ein Multiorganversagen habe sie beinahe ihr Leben gekostet. Sie sei Ende 2010 in sehr labilem Zustand nach Hause gekommen und bereits im Februar 2011 sei dann auch noch ihr Ehegatte verstorben. Sie probiere so gut sie inzwischen wieder könne (mit Hilfe einer Psychologin und diversen Aufenthalten in einer Klinik für psychische Gesundheit) den Kopf über Wasser zu halten, sowohl finanziell als auch gesundheitlich und nervlich. Sie habe seit dem Vorfall, der zu dieser Angelegenheit geführt habe auch kein Auto mehr, da sie es sich finanziell nicht mehr leisten könne. Das Haus, welches sie bewohne, ist 200 Jahre alt, habe diverse Löcher im Dach und sei auch sonst noch recht renovierungsbedürftig. Sie sei berufsunfähig und beziehe ein Minimum an Rente. Dass sie im August 2012 vielleicht zu spät reagiert habe, könnte daran gelegen sein, dass am Giebel ihres Hauses ein Längsbalken durch sein Alter den Geist aufgegeben habe. Um das Dach zu erhalten, habe dieses repariert werden müssen. Dabei habe sich auch noch herausgestellt, dass es mehr als 6 Balken waren, welche auszutauschen waren. Es sei also ungefähr die Hälfte der Giebelvorderseite des Hauses im Freien gelegen. Sie habe nur noch ihre Tochter, die ihr bei allem hilft. Tagsüber arbeitet sie bei der Oberösterreichischen Post als Briefzustellerin und da sei Urlaub bekommen wie am Glücksrad drehen.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen,  dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Die Verschuldensfrage einer Partei an der Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von Belang. Da die Bw keinen Zustellmangel behauptet hat und ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Im Hinblick auf die Rechtskraft des Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, die von der Bw dargelegte gesundheitliche und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Die Bw wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einen entsprechenden Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafen zu beantragen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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