Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167516/5/Sch/AK

Linz, 17.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x-Gasse x, x x, vertreten durch x, x, x, x Rechtsanwälte OG, xgasse x, x x, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 30. November 2012, S-21673/LZ/12, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 30. November 2012, S-21673/LZ/12, wurde über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x GmbH, xstraße x, x x (vormals: x Personalvermittlung GmbH, xstraße x, x x) diese ist Zulassungsbesitzerin des Kfz, Kennzeichen: x, auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 27.08.2012 bis zum 10.09.2012 – keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer diese Kfz am 19.04.2012 um 09.47 Uhr gelenkt hat. Es wurde keine Auskunft erteilt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Auf die nach der Aktenlage offenkundige Verspätung der Einbringung der Berufung hingewiesen wurde seitens des Berufungswerbers eine Buchungsbestätigung über einen Flug von Wien über Rom nach Buenos Aires und retour vorgelegt. Demnach erfolgte der Abflug am 1. Dezember 2012 und die Rückkehr am 9. Dezember 2012. Damit wurde vom Berufungswerber glaubhaft gemacht, dass er wegen Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die am 19. Dezember 2012 eingebrachte Berufung ist sohin als rechtzeitig anzusehen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministerium für Inneres ist der PKW mit dem Kennzeichen x seit 19. April 2011 auf die x Personalservice GmbH, x, x, x x, zugelassen. Damit ist diese juristische Person die Zulassungsbesitzerin und trifft demnach deren Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. An der Person dieses Zulassungsbesitzers hat sich laut Kennzeichenregister nichts geändert. Auch auf den Vorfallstag bezogen, das war der 19. April 2012, hat diese Tatsache gegolten.

Die Erstbehörde hat ursprünglich auch diese juristische Person als Zulassungsbesitzerin zur Auskunftserteilung (siehe Aufforderung vom 6. Juni 2012) aufgefordert. Diese ist laut Aktenlage der Zulassungsbesitzerin aber nicht zugegangen, sondern bei einem ehemaligen Masseverwalter gelandet. Vom Masseverwalter wurde die Anfrage an die Behörde retourniert. Am entsprechenden Begleitschreiben des ehemaligen Masseverwalters befindet sich der offenkundig von einem Behördenorgan angebrachte Vermerk "Firmenbuch 0". Dies legt die Vermutung nahe, dass die Erstbehörde im Firmenbuch Nachschau gehalten wurde, welche im Hinblick auf die erwähnte x Personalservice GmbH nicht erfolgreich war. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ist in das Firmenbuch Einsicht genommen worden, es findet sich zwar eine "x Personalservice GmbH", allerdings mit der Geschäftsanschrift xstraße x, x x, also nicht in x. Bei den Gesellschaftern scheint der Berufungswerber nicht auf.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass man so lange Zulassungsbesitzer eines Kfz bleibt, sei es als natürliche oder als juristische Person, bis die Zulassung des Fahrzeuges gemäß §§ 43 oder 44 KFG 1967 beendet wird. Damit kann es auch keinen "stillen Wechsel" in der Person des Zulassungsbesitzers geben, viel mehr bedarf es eines Aktes der An- oder Abmeldung bei der Behörde bzw. beim beliehenen Versicherer. Ein solcher ist gegenständlich aber nicht aktenkundig. Wenn nun die Erstbehörde im Straferkenntnis davon ausgeht, dass eine "Firma x GmbH" als Nachfolgerin im Zulassungsbesitz des gegenständlichen Kfz anzusehen wäre, so kann diese Annahme auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden. Dazu kommt noch, dass als "vormalige" Zulassungsbesitzerin die "x Personalvermittlung GmbH" angenommen wurde, das Fahrzeug ist allerdings auf die x Personalservice GmbH zugelassen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber nicht als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der x Personalservice GmbH in x anzusehen ist. Es konnte nicht einmal ermittelt werden, was es mit dieser GesmbH auf sich hat und wer hier nach außen hin als vertretungsbefugtes Organ auftritt, konnte doch dieses Unternehmen nicht im Firmenbuch aufgefunden werden. Zur weiteren Aufforderung der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gerichtet an die "x GmbH" ist zu bemerken, dass diese keine Wirkung entfalten konnte, war doch diese GmbH zu keinem Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des angefragten Kfz.

Somit kann eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers für die unterbliebene Auskunftserteilung erblickt werden. Ob und inwiefern die Kraftfahrbehörde Handlungsbedarf im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 lit.i KFG 1967 sieht, muss von dieser beurteilt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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