Linz, 15.04.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 25. Jänner 2013, Zl. VerkR96-14813-2012, zu Recht:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
"
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. i Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 50/2012
Wegen dieser Verwaitungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
25,00 Euro 11 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
2,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, dass sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 2013, Zl. VerkR96-14813-2012, und in die dem Oö. Verwaltungssenat am 3. April 2013 durch die Stadtpolizei G. mittels E-Mail übermittelten Unterlagen Einsicht genommen.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Der durch die belangte Behörde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfene Tatort wurde nicht ausreichend präzisiert. Es wird auf die gegenständlichen örtlichen Verhältnisse – insbesondere auch auf die Ausmaße des x – hingewiesen. Auch wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlage, S. 1535, hingewiesen:
"Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so auch VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 0016). die Umschreibung des Tatortes allein mit 'Kreuzung ... Straße ... Gasse' ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (VwGH 20.1.1986, 85/02/0231)."
Die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen.
Eine Spruchberichtigung im Hinblick auf den Tatort durch den Oö. Verwaltungssenat ist wegen der abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger