Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167604/4/Kei/AK

Linz, 15.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, xstraße x, x  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 25. Jänner 2013, Zl. VerkR96-14813-2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 27.06.2012 um 11:08 Uhr in der Gemeinde G., x, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, in einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z. 1 bis 3 StVO nicht gegeben waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. i Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 50/2012

Wegen dieser Verwaitungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                   gemäß

Euro                     ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von

25,00 Euro           11 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, dass sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 27,50 Euro. "

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 2013, Zl. VerkR96-14813-2012, und in die dem Oö. Verwaltungssenat am 3. April 2013 durch die Stadtpolizei G. mittels E-Mail übermittelten Unterlagen Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der durch die belangte Behörde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfene Tatort wurde nicht ausreichend präzisiert. Es wird auf die gegenständlichen örtlichen Verhältnisse – insbesondere auch auf die Ausmaße des x – hingewiesen. Auch wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlage, S. 1535, hingewiesen:

"Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so auch VwGH 25.10.1989, 89/03/0015, 0016). die Umschreibung des Tatortes allein mit 'Kreuzung ... Straße ... Gasse' ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (VwGH 20.1.1986, 85/02/0231)."

 

Die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen.

Eine Spruchberichtigung im Hinblick auf den Tatort durch den Oö. Verwaltungssenat ist wegen der abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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