Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167659/6/Kof/CG

Linz, 09.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xplatz x, x x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Februar 2013, VerkR96-253-2013, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach der am
9. April 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO in der zur Tatzeit (= 17.01.2013) geltenden Fassung,

 BGBl Nr.159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2012

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe .......................................................................... 1.200 Euro

-         Verfahrenskosten I. Instanz: …………..................................... 120 Euro

-         Verfahrenskosten II. Instanz …………………………………….…… 240 Euro                                                                                                                 1.560 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 12 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeinde x, xstraße x, B x x Straße bei km 101,3

Tatzeit: 17.01.2013, 00:50 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen x-….., PKW, Marke, Farbe

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1a  i.V.m.  § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                     gemäß

                                           Ersatzfreiheitsstrafe von

1.200 Euro                         12 Tage                                       § 99 Abs.1a StVO

 

Ferner hat der Bw gemäß § 64 VStG zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ….. 1.320 Euro."

 

Gegen diesen Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Februar 2013 erhoben und vorgebracht, er habe unmittelbar vor Fahrtantritt einen "Schlusstrunk" konsumiert.

Dadurch sei der bei der Messung der Atemluft festgestellte Atemluftalkoholgehalt (0,68 mg/l) höher gewesen, als der im Zeitpunkt des Lenkens/der Anhaltung vorhandene Atemluftalkoholgehalt.

Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Am 9. April 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
(mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw teilgenommen
und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

"Ich verweise auf das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen der
Bezirkshauptmannschaft E., Dr. x vom 6. März 2013, welches ich hiermit vorlege.

Ergänzend führe ich aus, dass die Amtsärztin bei ihrer Berechnung nur von "Bier" ausgegangen ist.

Tatsächlich hat der Bw vor Fahrtantritt "Bockbier" konsumiert, welches einen höheren Alkoholgehalt aufweist.

Ich beantrage daher, dieses Gutachten entsprechend zu ergänzen.

Im Übrigen verweise ich auf die Vorbringen in der Berufung.

Der Bw hat unmittelbar vor Fahrtantritt nicht einen "Sturztrunk", sondern einen "Schlusstrunk" konsumiert.

Die Berufung wird aufrecht erhalten."

 

Anmerkung:   Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“

       in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Alkohol in der Anflutungsphase zeitigt besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit.

Ein "Sturztrunk", "Schlusstrunk" oder "Was-auch-immer-für-ein-Trunk" kurz vor Fahrtantritt wirkt sich zwar auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft
erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber "sofort" ein.

Diesbezüglich ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich;

stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 16.12.2011, 2011/02/0344; vom 20.03.2009, 2008/02/0040; vom 30.03.2007, 2007/02/0068; vom 14.12.2007, 2007/02/0023; vom 31.07.2007, 2006/02/0290; vom 18.6.2007, 2006/02/0244; v. 30.01.2004, 2004/02/0011; v. 25.02.2005, 2002/02/0291; vom 31.01.2003, 2000/02/0254; vom 12.09.2001, 99/03/0150; vom 28.02.1997, 95/02/0159; vom 12.02.1997, 95/03/0142; vom 08.09.1995, 95/02/0136; vom 29.05.1996, 95/03/0233; vom 12.04.1996, 94/02/0183; vom 16.02.1994, 93/03/0120 ua.

 

Ob der Bw den unmittelbar vor Fahrtantritt konsumierten Alkohol als "Sturztrunk", oder "Schlusstrunk" (wie in der Berufung sowie bei der mVh ausgeführt) oder
"Was-auch-immer-für-ein-Trunk" bezeichnet, ist daher rechtlich bedeutungslos.

 

 

Der mittels Alkomat gemessene Wert kann nur durch eine – vom Betreffenden selbst zu veranlassende – Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden;

VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0275; vom  25.02.2005, 2005/02/0033; vom 27.02.2004, 2004/02/0059; vom 26.03.2004, 2003/02/0279; vom 30.10.2003, 2003/02/0168; vom 28.04.2004, 2003/03/0009; vom 25.01.2005, 2002/02/0139; vom 06.11.2002, 2002/02/0125; vom 03.09.2003, 2001/03/0106 uva.

 

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wurde nicht durchgeführt - Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

Maßgeblich ist dadurch einzig und allein der mittels Alkomat gemessene Atemluftalkoholgehalt – 0,68 mg/l.

 

Die Berufung war somit betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen, dass die belangte Behörde

die in § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat.

Eine derartige Strafhöhe bedarf keiner näheren Begründung;

VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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