Linz, 02.04.2013
VwSen-167671/6/Br/Ai
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch RA. Mag. X, X, X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Februar 2013, Zlen.: VerkR96-6710-2012 u. VerkR96-6702-2012, wegen mehrfacher Übertretungen der StVO 1960, nach der am 03.04.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses (VerkR96-6710-2012) statt gegeben; der Schuldspruch wird in diesen Punkten behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Das Straferkenntnis (VerkR96-6702-2012) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Bestätigung des Strafausspruches der Schuldspruch in Abänderung zu lauten hat: „Sie haben am 24.12.2012, um ca. 01:00 Uhr, in X, X Nr. X, den Pkw mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft mindestens 1,02 mg/l betragen hat.“
II. Während den Punkten 2.) u. 3.) sämtliche Verfahrenskosten entfallen, hat der Berufungswerber in den übrigen Punkten, zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 44 Euro und 360 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 und § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem erstangeführten Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e, sowie § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a und des § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen von 220 Euro, 250 Euro und 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von 52, 60 u. 24 Stunden und mit dem zweiten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 432 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:
1) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde Befestigungsstange samt Leitbaken.
Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X, Verkehrsinsel Einfahrt Kreisverkehr nächst Haus, X Nr. X, Kreisverkehr der X nächst dem Haus X, X, Bezirk X. Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs.2 lit.e StVO i.V.m. § 31 Abs.1 StVO 1960
2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X, Verkehrsinsel Einfahrt Kreisverkehr nächst Haus X Nr. X, Kreisverkehr der X nächst dem Haus X, X, Bezirk X. Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960
3) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie im alkoholisierten Zustand eine Verkehrsleiteinrichtung überfuhren. Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X, Verkehrsinsel Einfahrt Kreisverkehr nächst Haus X Nr. X, Bezirk Urfahr-Umgebung.
Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 Abs.1 StVO 1960
Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Golf, blau
Betreffend das zweitangeführte Straferkenntnis wurde folgender Tatvorwurf erhoben:
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l um 07.59 Uhr sodass unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,05 mg/l pro Stunde sich auf die Tatzeit um 01.00 Uhr rückgerechnet ein tatsächlicher Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 1,02 mg/l ergibt.
Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, Kreisverkehr X, X nächst Haus Nr. X, Stadtgebiet X.
Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960
Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Golf, blau
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Rechtsvertreter den Tatvorwürfen im Ergebnis mit folgenden Ausführungen entgegen:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsstrafakte mit Vorlageschreiben jeweils vom 7.3.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.
Wegen des sachlichen Zusammenhanges werden die beiden erstinstanzlichen Verfahren mit einem Berufungsbescheid erledigt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Erörterung des Inhaltes der Verwaltungsstrafakte, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsvormerkregister bei der Behörde erster Instanz, sowie eine Abfrage des Führerscheinregisters.
4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:
Unbestritten ist, dass mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum oben angeführten Zeit und Örtlichkeit ein Verkehrsunfall mit der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung verursacht wurde.
Das Unfallgeschehen wurde am 24.12.2012 um 01:07 von einer namentlich erfassten Person fernmündlich bei der Polizeiinspektion Gallneukirchen angezeigt. Ob letztlich der Lenker an der Unfallstelle angehalten hat ist einerseits nicht feststellbar und vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der Meldepflicht zwangsläufig ein Verlassen der Unfallstelle bedingt hätte, letztlich unerheblich.
Der Berufungswerber bestreitet jedoch der Lenker zum Unfallszeitpunkt gewesen zu sein. Während er gegenüber den am 24.12.2012 um etwa 07:40 Uhr an seiner Wohnung einschreitenden Polizeibeamten angab mit dem Pkw selbst nach Hause gefahren zu sein und von einem angeblichen Freund als Lenker keine Erwähnung machte, verantwortete er sich nunmehr in dieser Richtung, ohne jedoch den Namen des angeblichen Lenkers zu benennen.
Faktum ist der beim Berufungswerber um 08:00 Uhr festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/l, was rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt auf ein Ergebnis von zumindest 1,22 mg/l schließen lässt.
4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber in den späten Abendstunden im Rahmen eines Lokalbesuches in X, wo er einen Freund getroffen habe, zwei Biere konsumiert zu haben, ehe er gemeinsam mit dieser unbekannten Person zu sich nach Hause gefahren sei. Er sei der Meinung gewesen es wäre noch eine halbe Kiste Bier eingelagert gewesen, wobei sich herausgestellt hätte, dass nur mehr vier Flaschen Bier vorhanden gewesen sind. Daher habe sich sein in X wohnhafter Freund entschlossen nach Mitternacht, aus seiner Wohnung in X einen Whisky zu holen. Den Namen dieser angeblichen Person wollte der Berufungswerber nicht nennen, weil er seinen Freund nicht in diese Sache hineinziehen wolle.
Für diese Fahrt habe er ihm sein Auto geborgt. Nach etwa 1 ½ Stunden kam der angebliche Freund wieder in seine Wohnung zurück und dort wurde in der Folge Whisky getrunken. Von einem Unfallereignis erzählt ihm sein Freund vorerst nichts, erst im Laufe des gemeinsamen Zusammenseins hätte er erwähnt seinem Auto einen „Pecker“ zugefügt zu haben.
4.2.1. Auch die Berufungsbehörde vermag sich der fast abenteuerlich anmutenden Verantwortung des Berufungswerbers nicht anzuschließen. Einerseits ist es völlig unlogisch, dass der Berufungswerber nicht schon gegenüber den Polizeibeamten die nunmehr behauptete Version zum Ausdruck gebracht hätte. Dies kann auch nicht mit der Schlaftrunkenheit plausibel gemacht werden, zumal die Dauer der Amtshandlung zwischen 20 und 30 Minuten in Anspruch genommen haben dürfte.
Der Berufungswerber erweckt im Zuge seiner Ausführungen den Eindruck, dass er seine Darstellung eher unangenehm war, indem er über entsprechende Vorhalte verlegen lächelte und den Eindruck der Absurdität seiner Darstellung ihm offenbar selbst bewusst war. Wenn der Berufungswerber letztlich behauptete, sein Freund wäre 1 ½ Stunden weggeblieben während er sich beim Computerspiel zu Zeit vertrieben haben wollte, müsste er bzw. sein Freund wohl von den nach dem Unfall bereits an seiner Wohnung anläutenden Polizeibeamten etwas mitbekommen haben. Von den zur Nachtzeit recherchierenden Beamten wurde er jedoch zu Hause (noch) nicht angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Fahrzeug in der Nähe seiner Wohnung nicht gesichtet.
Aber auch die Umstände des darzustellen versuchten Trinkverhaltens nach einem Lokalbesuch sind nicht nachvollziehbar. Wohl kaum jemand trinkt sich erst nach einem Lokalbesuch einen Vollrausch mit fast 2,5 Promillen an.
Vor diesem Hintergrund erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat die nachgereichte Version als reine Schutzbehauptung die dem, aus der Sicht des Berufungswerbers wohl legitimen Ziel dient, dem doch recht gravierenden Sanktionsregime einer Alkofahrt zu entgehen.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......
Gemäß der herrschenden Rechtsprechung ist dem Regelungsziel des § 7 StVO jedoch lediglich abzuleiten, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn in jedwede Richtung hin zu verlassen (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995). Dies muss genauso für ein offenbar unkontrolliertes - und hier wohl in der Alkoholisierung gründenden – Durchfahren eines Kreisverkehrs gelten.
Mit der Bestrafung in diesem Punkt verkannte die Behörde erster Instanz offenbar die Rechtslage in Verkennung des Schutzwecks der angezogenen Rechtsnorm (vgl. VwGH 22.11.1985, ZfVB 1986/3/1350; 14.12.1988, ZfVB 1990/2/766; 19.12.1990, ZfVB 1992/2/518; 15.12.1993, 92/03/0249).
5.1. Zum Vorwurf an der Unfallstelle nicht angehalten zu haben ist zu sagen, dass hier keine schlüssigen Beweise vorliegen, wobei ein kumulativer Tatvorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO wohl grundsätzlich nicht unzulässig ist. Wenn jedoch die Erfüllung der hier ebenfalls bestraften Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit. - geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt, erscheint es nicht wirklich logisch auch noch die – hier im Übrigen nicht nachgewiesene - Verletzung der Anhaltepflicht und/oder die unterbliebene Mitwirkungspflicht zu bestrafen (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km, sowie VwGH 24.2.1982, 03/3848/80). Wenngleich ein bloß kurzes Anhalten nicht die Haltepflicht erfüllt, wurde hier jedenfalls mit der Weiterfahrt gegen kein Schutzziel verstoßen, welchem auch nicht schon mit der Erfüllung der Meldepflicht im vollem Umfang den Schutzzweck erreicht hätte. Eine Unfallaufnahme wäre hier in keiner Weise geboten gewesen worauf letztlich der Zweck der Mitwirkungspflicht abstellt.
Das Verlassen der Unfallstelle kann daher logisch betrachtet nur dann tatbildmäßig sein, wenn es dem Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft, wenn z.B der Zweitbeteiligte vor Ort ist und etwa mit diesem nicht kooperiert wird (vgl. auch VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048 und VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).
Dass gleichsam jeder Schaden an einem Objekt des ruhenden Verkehrs immer die Feststellung der physischen Eigenschaften eines Lenkers nach sich ziehen würde, kann der gesetzlichen Intention ebenfalls nicht abgeleitet werden (siehe etwa h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.a).
Welcher Sinn wäre in diesem Fall einem mehr oder weniger langem Verweilen an der Unfallörtlichkeit tatsächlich zuzuordnen gewesen, der nicht auch von der Meldung erfüllt worden wäre.
Was die Alkofahrt anlangt ist betreffend die Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG und insbesondere vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens wohl ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).
Dem Berufungswerber wäre wohl grundsätzlich in seiner Darstellung zu folgen, dass die Judikatur zur Beurteilung eines erst später behaupteten Nachtrunkes die Behörde nicht von der einzelfallbezogenen Beweiswürdigung befreit.
Im Sinne dieser Judikatur muss einer Nachtrunkbehauptung insbesondere jedoch dann nicht gefolgt werden, wenn diese nicht schon bei der sich ehest bietenden Gelegenheit erhoben wurde, obwohl dazu im gegenständlichen Fall eine halbe Stunde Zeit gewesen wäre. Insbesondere aber, wenn die Nachtrunkbehauptung jeglicher Logik und Lebenspraxis widerspricht. Daher ist im Sinne der Judikatur im gegenständlichen Fall auch kein Fehler in der Beweiswürdigung, wenn dieser abenteuerlich anmutenden Nachtrunkverantwortung, die wohl erst nach anwaltlicher Beratung in Stellung gebracht vermutet werden muss, nicht gefolgt wird (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289).
5.2. Die Spruchänderung war im Sinne des § 44a Z1 VStG der sprachlichen Klarstellung und inhaltlichen Präzisierung der Tatumschreibung geboten. Die Ausführungen über die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt in Verbindung mit der zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmenden stündlichen Mindestabbaurate sind nicht Gegenstand des Spruches, sondern sind logisch besehen ein Element der Begründung und Beweiswürdigung.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Da hier einerseits beim Berufungswerber eine gravierende und noch deutlich den Wert von 0,8 mg/l überschreitender Alkoholisierungsgrad vorlag und andererseits ein glücklicherweise glimpflich verlaufenes Unfallereignis herbeigeführt wurde, ist eine um 200 Euro die gesetzliche Mindeststrafe überschreitendes Ausmaß durchaus als milde zu beurteilen.
Die Anwendung des § 20 oder 21 VStG scheidet aus, zumal dem Lenken unter Alkoholeinfluss schwerwiegende nachteilige Folgen für die Sicherheit im Straßenverkehr zuzuordnen sind.
Dies trifft auch für das Strafausmaß wegen der unterbliebenen Unfallmeldung zu, wobei der Umstand, dass der Berufungswerber durch die Unterlassung der polizeilichen Meldung seine Alkoholisierung im begreiflichen Eigeninteresse vor der Behörde zu verbergen geneigt gewesen sein dürfte, weder das subjektive Verschulden noch den objektiven Tatunwert schmälert. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang eines knappen Drittels ist daher auch in diesem Punkt der Tatschuld angemessen zu erachten.
Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt für ein „beträchtliches Überwiegen“ der Milderungsgründe, sodass auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrecht nicht in Betracht zu ziehen war.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r