Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167669/6/Br/Ai

Linz, 02.04.2013

VwSen-167671/6/Br/Ai

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch RA. Mag. X, X, X,  gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Februar 2013, Zlen.: VerkR96-6710-2012 u. VerkR96-6702-2012, wegen mehrfacher Übertretungen der StVO 1960, nach der am 03.04.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses (VerkR96-6710-2012) statt gegeben; der Schuldspruch wird in diesen Punkten behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Das Straferkenntnis (VerkR96-6702-2012) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Bestätigung des Strafausspruches der Schuldspruch in Abänderung zu lauten hat: „Sie haben am 24.12.2012, um ca. 01:00 Uhr, in X, X Nr. X, den Pkw mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft mindestens 1,02 mg/l betragen hat.“

 

II.  Während den Punkten 2.) u. 3.) sämtliche Verfahrenskosten entfallen, hat der Berufungswerber in den übrigen Punkten, zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 44 Euro und 360 Euro (= 20 % verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm  §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem erstangeführten Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach §  31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e, sowie § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a und des § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen von 220 Euro, 250 Euro und 100 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von 52, 60 u. 24 Stunden und mit dem zweiten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.800 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 432 Stunden  verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

1) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde Befestigungsstange samt Leitbaken.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X, Verkehrsinsel Einfahrt Kreisverkehr nächst Haus, X Nr. X, Kreisverkehr der X nächst dem Haus X, X, Bezirk X. Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs.2 lit.e StVO i.V.m. § 31 Abs.1 StVO  1960

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X, Verkehrsinsel Einfahrt Kreisverkehr nächst Haus X Nr. X, Kreisverkehr der X nächst dem Haus X, X, Bezirk X. Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs.1 lit.a StVO  1960

3) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da sie im alkoholisierten Zustand eine Verkehrsleiteinrichtung überfuhren. Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, X, Verkehrsinsel Einfahrt Kreisverkehr nächst Haus X Nr. X, Bezirk Urfahr-Umgebung.

Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 Abs.1 StVO 1960

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Golf, blau

 

Betreffend das zweitangeführte Straferkenntnis wurde folgender Tatvorwurf erhoben:

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l um 07.59 Uhr sodass unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,05 mg/l pro Stunde sich auf die Tatzeit um 01.00 Uhr rückgerechnet ein tatsächlicher Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 1,02 mg/l ergibt.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Ortsgebiet, Kreisverkehr X, X nächst Haus Nr. X, Stadtgebiet X.

Tatzeit: 24.12.2012, 01:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Golf, blau

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Am 24.12.2012 um 01.07 Uhr wurde von einem Verkehrsteilnehmer auf der Polizei-inspektion Gallneukirchen angezeigt, dass der Lenker des PKW, Kennz. X soeben beim Kreisverkehr X, X, ein Verkehrszeichen umgefahren hat. Der Lenker setzte seine Fahrt fort. Eine Kennzeichentafel blieb an der Unfallstelle liegen. Vorerst konnten Sie an der Zulassungsadresse nicht angetroffen werden. Um 07.40 Uhr konnten die Erhebungsbeamten feststellen, dass Ihr beschädigter PKW im Nahbereich Ihrer Wohnadresse abgestellt war.

 

Sie wurden ebenfalls angetroffen und da bei Ihnen deutliche Alkoholisierungsmerkmale vorlagen und Sie angaben, dass Sie den PKW selbst nach Hause gelenkt haben, von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zum Alkotest mittels geeichtem Alkomat aufgefordert..

Die Durchführung des Alkotestes erfolgte am 24.12.2012 um 07.59 Uhr mittels geeichtem Alkomat und ergab bei Ihnen einen Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/l.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert, bestreiten Sie durch Ihren ausgewiesenen Vertreter die angelastete Übertretung und führen aus, dass Sie vor Mitternacht zusammen mit einem Bekannten nach Hause fuhren.

Anschließend seien Sie zu Hause geblieben und Ihr Bekannter habe den PKW gelenkt, etwas zu trinken besorgt und hätten Sie anschließend zu Hause zusammen mit diesem Bekannten eine Flasche Whiskey getrunken.

Die Erhebungsbeamten wurden als Zeugen einvernommen und wurde Ihnen das Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht.

Sie bestreiten weiter die angelastete Übertretung und führen aus, das Sie von den einschreitenden Polizeibeamten keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers erhalten hätten.

 

Hiezu wird festgestellt:

Die Erhebungsbeamten konnten um 07.40 Uhr feststellen, dass Ihr PKW bei Ihrer Wohnadresse im beschädigten Zustand abgestellt war.

Sie haben den Beamten gegenüber auf Befragen angegeben, dass Sie selbst den PKW nach Hause gelenkt haben. Auch gaben Sie über Befragung an, dass Sie nach dem Lenken keinen Alkohol mehr getrunken haben.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ist das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten.

 

Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/I oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nimmt oder lenkt, ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft 0,80mg/l oder mehr beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 mit Geldstrafen bis Euro 5.900,00 zu bestrafen.

Vorliegendenfalls haben die Polizeibeamten übereinstimmend Ihre dienstlichen Wahrnehmungen, welche bereits in der Anzeige angeführt sind, auch als Zeugen, unter Wahrheitspflicht stehend, bestätigt.

Zu Ihren Ausführungen bezüglich der Auffälligkeit der Zeugeneinvernahmen wird festgestellt, dass aus ökonomischen Gründen natürlich bei Vernehmung mehrer Personen als Zeugen, die Ersteinvernahme gespeichert und nur jene Teile bei der nächsten Einvernahme abgeändert werden, welche vom Zeugen abweichend beantwortet werden. Vorliegendenfalls erfolgte die erste Zeugenvernehmung am 1.2.2013 und die zweite Vernehmung am 7.2.2013 - da sich das Datum der gespeicherten Unterlage nicht automatisch ändern lässt, musste dies händisch erfolgen.

Da die Beamten Sie ausdrücklich befragten, wer der Lenker war und Sie angaben, dass Sie selber der Lenker waren und auch die Frage eines allfälligen Nachtrunkes verneinten, wobei schon anzumerken ist, dass ein behaupteter Nachtrunk auch zu beweisen ist, bestand weder für die Polizeibeamten noch für die erkennende Behörde Zweifel, dass Sie selber der Lenker zur Tatzeit waren. Ihre erst im Verfahren gemachten Angaben können daher nur als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

 

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die Erstangaben eher der Wahrheitsfindung dienlich sind, als später nach reiflich gemachter Überlegung getätigte Angaben. Ihre Erstangaben sind überdies glaubwürdiger und hat daher die Behörde keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit Ihren Erstangaben Zweifel zu hegen.

Da zwischen dem Lenken des PKW und dem Alkotest ein Zeitraum von knapp 7 Stunden liegt, musste auf Grund des stündlichen Abbauwertes rückgerechnet werden und ergibt sich sohin zum Zeitpunkt des Lenkens ein tatsächlicher Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l.

Bei erwiesenem Tatbestand war daher mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VSTG. 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten.

 

Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage, da Ihnen der Status der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Erschwerend war das Ausmaß der Beeinträchtigung zu werten.

Bei dem vorgegebenen Strafrahmen erachtet die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die verhängte Strafe als angemessen und gerade noch als ausreichend, Sie im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr von der neuerlichen Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Rechtsvertreter den Tatvorwürfen im Ergebnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter, Herrn Mag. X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.02.2013, GZ VerkR96-6710-2012, zugestellt am 26.02,2013, innerhalb offener Frist

BERUFUNG

und begründet diese wie folgt:

„Richtig ist dass der Beschuldigte aufgrund seiner starken Alkoholisierung die Angaben, dass er nach seiner Rückkehr nach Hause noch ca. einen halben Liter Whiskey konsumiert hatte und nach seiner Rückkehr sein Bekannter mit dem Pkw des Beschuldigten nach einmal weggefahren ist nicht gleich gemacht hat. Richtig ist weiters, dass der Beschuldigte bei seiner Vernehmung am 24.12.2012 gegen 07.40 Uhr zunächst nur angegeben hat, er hätte seinen PKW selbst nach Hause gelenkt, was ja auch den Tatsachen entspricht und nicht ausschließt, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Pkw des Beschuldigten von einer anderen Person gelenkt wurde. Es wird in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass nach den beiden Zeugenaussagen der GrInsp. X und X der Beschuldigte keinerlei Angaben zum Unfall machen konnte, was nahe legt, dass er den Unfall auch nicht verursacht hat.

Tatsache ist, dass Beschuldigte am 23.12.2012 zwischen 23.30 Uhr und 0:00 Uhr zusammen mit einem Bekannten nach Hause fuhr - dies deckt sich auch mit seinen Angaben gegenüber den einschreitenden Beamten der PI Gallneukirchen. Anschließend blieb der Beschuldigte zu Hause, während sein Bekannter mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X des Beschuldigten erneut losfuhr, um etwas (alkoholisches) zu trinken zu besorgen. Was auf dieser Fahrt geschah, entzieht sich der Kenntnis des Beschuldigten, weshalb er natur- und wahrheitsgemäß - so auch seine Aussage gegenüber Gr. Insp. X und X - keine Angaben zu einem Verkehrsunfall machen oder sich an einen solchen erinnern konnte.

Jedenfalls kehrte sein Bekannter nach einiger Zeit mit einer Flasche Whiskey zurück und tranken der Beschuldigte und sein Bekannter noch die ganze Flasche, also ca. je einen halben Liter Whiskey, bevor sie sich schlafen legten.

Der Beschuldigte war nach dieser „Whiskey-Zecherei" natürlich stark alkoholisiert sodass naturgemäß von den Beamten im Zuge der Befragung zu diesem Verkehrsunfall am 24.12.2012 noch deutliche Alkoholisierungsmerkmale festzustellen waren, er hat aber zuvor weder seihen Pkw in einem alkoholisierten Zustand gelenkt, noch den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang daher auch die Angaben des Beschuldigten auf Seite 04 der Anzeige der PI Gallneukirchen zu VerkR96-6710-2012, Druckdatum 28.12.2012, wonach der Beschuldigte anlässlich seiner Vernehmung durch die einschreitenden Beamten Gr. Insp. X und X aussagte „Kainz gab an, dass er seinen PKW selbst nach Hause gelenkt habe. An einen Verkehrsunfall könne er sich nicht erinnern". In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass ein Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten,, aus dem die konkreten Fragen der einschreitenden Beamten und konkreten Antworten des Beschuldigten hinsichtlich ihres genauen Wortlautes nachvollzogen werden können, nicht existiert Es können also tatsächlich anhand der Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Vernehmung am 24.12.2012 und der Aussagen von Gr. Insp. X und X keine eindeutigen bzw. zweifelsfreien Rückschlüsse auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt geschlossen werden

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wäre er von den einschreitenden Beamten eingehender befragt geworden, zusätzliche Angaben zum Vorabend, insbesondere seinen Bekannten betreffend, bereits anlässlich seiner Erstvernehmung gemacht hätte. Es kann daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Unfallursächlichkeit eines anderen Lenkers ausgeschlossen werden, selbst wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt dass die Erstangaben eines Beschuldigten - welche im vorliegenden Fall jedoch nicht „falsch"/ sondern nur unvollständig waren! - eher der Wahrheitsfindung dienlich sind, als später nach reiflich gemachter Überlegung getätigte Angaben. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, zumal der Beschuldigte auf seiner am 24.12.2012 gegen 07.40 Uhr nach wie vor bestehenden starken Alkoholisierung gar nicht in der Lage war, die Situation spontan zu hinterfragen und sämtliche relevanten Ereignisse des Vorabends so schnell abzurufen.

Darüber hinaus war der Beschuldigte zum gegebenen Zeitpunkt am 24.12.2012 gar nicht verpflichtet Angaben zum Unfalllenker zu machen, zumal er von den einschreitenden Polizeibeamten auch keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers erhalfen hat; es wäre Sache der ermittelnden Beamten gewesen eine entsprechende Lenkererhebung im Wege der zuständigen Behörde zu veranlassen. Auch durch die belangte Behörde erfolgte keine derartige Aufforderung.

Auch die Tatsache, dass um 7.40 Uhr außer dem Beschuldigten keine weitere Person mehr in seiner Wohnung aufhältig war, lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass offensichtlich gegen 1.00 Uhr früh bzw. zum Zeitpunkt der Nachschau der Polizeibeamten vom Nachtdienst nicht eine andere Person als der Beschuldigte mit seinem Pkw gefahren sein kann.

Insgesamt ist es der belangten Behörde im Verfahren GZ VerkR96-6710-2012 nicht gelungen, die Täterschaft des Beschuldigten eindeutig darzulegen. Der Berufungswerber ist daher - ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen bzw. mangels konkreterer Beweisergebnisse, die seine Schuld zweifelsfrei belegen -aufgrund der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Unschuldsvermutung im Zweifel von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

2. Sohin stellt der Berufungswerber den

ANTRAG,

 

a) das gegenständliche Strafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 22.02.2013, GZ VerkR96-6710-2012, einzustellen,

in eventu

b) jedenfalls die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen je auf die Mindeststrafe zu ermäßigen.

X, am 28.02.2013                                                                        X

 

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsstrafakte mit Vorlageschreiben jeweils vom 7.3.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

Wegen des sachlichen Zusammenhanges werden die beiden erstinstanzlichen Verfahren mit einem Berufungsbescheid erledigt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Erörterung des Inhaltes der Verwaltungsstrafakte, sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten  sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsvormerkregister bei der Behörde erster Instanz, sowie eine Abfrage des Führerscheinregisters.

 

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum oben angeführten Zeit und Örtlichkeit ein Verkehrsunfall mit der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung verursacht wurde.

Das Unfallgeschehen wurde am 24.12.2012 um 01:07 von einer namentlich erfassten Person fernmündlich bei der Polizeiinspektion Gallneukirchen angezeigt. Ob letztlich der Lenker an der Unfallstelle angehalten hat ist einerseits nicht feststellbar und vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der Meldepflicht zwangsläufig ein Verlassen der Unfallstelle bedingt hätte, letztlich unerheblich.

Der Berufungswerber bestreitet jedoch der Lenker zum Unfallszeitpunkt gewesen zu sein. Während er  gegenüber den am 24.12.2012 um etwa 07:40 Uhr an seiner Wohnung einschreitenden Polizeibeamten angab mit dem Pkw selbst nach Hause gefahren zu sein und von einem angeblichen Freund als Lenker keine Erwähnung machte, verantwortete er sich nunmehr in dieser Richtung, ohne jedoch den Namen des angeblichen Lenkers zu benennen.

Faktum ist der beim Berufungswerber um 08:00 Uhr festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/l, was rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt auf ein Ergebnis von zumindest 1,22 mg/l schließen lässt.

 

 

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber in den späten Abendstunden im Rahmen eines Lokalbesuches in X, wo er einen Freund getroffen habe, zwei Biere konsumiert zu haben, ehe er gemeinsam mit dieser unbekannten Person zu sich nach Hause gefahren sei. Er sei der Meinung gewesen es wäre noch eine halbe Kiste Bier eingelagert gewesen, wobei sich herausgestellt hätte, dass nur mehr vier Flaschen Bier vorhanden gewesen sind. Daher habe sich sein in X wohnhafter Freund entschlossen nach Mitternacht, aus seiner Wohnung in X einen Whisky zu holen. Den Namen dieser angeblichen Person wollte der Berufungswerber nicht nennen, weil er seinen Freund nicht in diese Sache hineinziehen wolle.

Für diese Fahrt habe er ihm sein Auto geborgt. Nach etwa 1 ½ Stunden kam der angebliche Freund wieder in seine Wohnung zurück und dort wurde in der Folge Whisky getrunken. Von einem Unfallereignis erzählt ihm sein Freund vorerst nichts, erst im Laufe des gemeinsamen Zusammenseins hätte er erwähnt seinem Auto einen „Pecker“ zugefügt zu haben.

 

 

4.2.1. Auch die Berufungsbehörde vermag sich der fast abenteuerlich anmutenden Verantwortung des Berufungswerbers nicht anzuschließen. Einerseits ist es völlig unlogisch, dass der Berufungswerber nicht schon gegenüber den Polizeibeamten die nunmehr behauptete Version zum Ausdruck gebracht hätte. Dies kann auch nicht mit der Schlaftrunkenheit plausibel gemacht werden, zumal die Dauer der Amtshandlung  zwischen 20 und 30 Minuten in Anspruch genommen haben dürfte.

Der Berufungswerber erweckt im Zuge seiner Ausführungen den Eindruck, dass er seine Darstellung eher unangenehm war, indem er über entsprechende Vorhalte verlegen lächelte und den Eindruck der Absurdität seiner Darstellung ihm offenbar selbst bewusst war.  Wenn der Berufungswerber letztlich behauptete, sein Freund wäre 1 ½ Stunden weggeblieben während er sich beim Computerspiel zu Zeit vertrieben haben wollte, müsste er bzw. sein Freund wohl von den nach dem Unfall bereits an seiner Wohnung anläutenden Polizeibeamten etwas mitbekommen haben. Von den zur Nachtzeit recherchierenden Beamten wurde er jedoch zu Hause (noch) nicht angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Fahrzeug in der Nähe seiner Wohnung nicht gesichtet.

Aber auch die Umstände des darzustellen versuchten Trinkverhaltens nach einem Lokalbesuch sind nicht nachvollziehbar. Wohl kaum jemand trinkt sich erst nach einem Lokalbesuch einen Vollrausch mit fast 2,5 Promillen an.

Vor diesem Hintergrund erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat die nachgereichte Version als reine Schutzbehauptung die dem, aus der Sicht des Berufungswerbers wohl legitimen Ziel dient, dem doch recht gravierenden Sanktionsregime einer Alkofahrt zu entgehen. 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Gemäß der herrschenden Rechtsprechung ist dem Regelungsziel des § 7 StVO jedoch lediglich abzuleiten, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn in jedwede Richtung hin zu verlassen (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995). Dies muss genauso für ein offenbar unkontrolliertes - und hier wohl in der Alkoholisierung gründenden – Durchfahren eines Kreisverkehrs gelten.

Mit der Bestrafung in diesem Punkt verkannte die Behörde erster Instanz offenbar die Rechtslage in Verkennung des Schutzwecks der angezogenen Rechtsnorm (vgl. VwGH 22.11.1985, ZfVB 1986/3/1350; 14.12.1988, ZfVB 1990/2/766; 19.12.1990, ZfVB 1992/2/518; 15.12.1993, 92/03/0249).

 

 

5.1. Zum Vorwurf an der Unfallstelle nicht angehalten zu haben ist zu sagen, dass hier keine schlüssigen Beweise vorliegen, wobei ein kumulativer Tatvorwurf hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO wohl grundsätzlich nicht unzulässig ist. Wenn jedoch die Erfüllung der hier ebenfalls bestraften Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit.  - geradezu zwingend ein Verlassen der Unfallstelle bedingt, erscheint es nicht wirklich logisch auch noch die – hier im Übrigen nicht nachgewiesene -  Verletzung der Anhaltepflicht und/oder die unterbliebene Mitwirkungspflicht zu bestrafen (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km, sowie  VwGH 24.2.1982, 03/3848/80). Wenngleich ein bloß kurzes Anhalten nicht die Haltepflicht erfüllt, wurde hier jedenfalls mit der Weiterfahrt gegen kein Schutzziel verstoßen, welchem auch nicht schon mit der Erfüllung der Meldepflicht im vollem Umfang den Schutzzweck erreicht hätte. Eine Unfallaufnahme wäre hier in keiner Weise geboten gewesen worauf letztlich der Zweck der Mitwirkungspflicht abstellt.

Das Verlassen der Unfallstelle kann  daher logisch betrachtet nur dann tatbildmäßig sein, wenn es dem Zweck der Mitwirkungspflicht zuwiderläuft, wenn z.B der Zweitbeteiligte vor Ort ist  und etwa mit diesem nicht kooperiert wird (vgl. auch VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048 und VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).

Dass gleichsam jeder Schaden an einem Objekt des ruhenden Verkehrs immer die Feststellung der physischen Eigenschaften eines Lenkers nach sich ziehen würde, kann der gesetzlichen Intention ebenfalls nicht abgeleitet werden (siehe etwa h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.a).

Welcher Sinn wäre in diesem Fall einem mehr oder weniger langem Verweilen an der Unfallörtlichkeit tatsächlich zuzuordnen gewesen, der nicht auch von der Meldung erfüllt worden wäre.

 

Was die Alkofahrt anlangt ist betreffend die Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG und insbesondere vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens wohl ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Dem Berufungswerber wäre wohl grundsätzlich in seiner Darstellung zu folgen, dass die Judikatur zur Beurteilung eines erst später behaupteten Nachtrunkes die Behörde nicht von der einzelfallbezogenen Beweiswürdigung befreit.

Im Sinne dieser Judikatur muss einer Nachtrunkbehauptung insbesondere jedoch dann nicht gefolgt werden, wenn diese nicht schon bei der sich ehest bietenden Gelegenheit erhoben wurde, obwohl dazu im gegenständlichen Fall eine halbe Stunde Zeit gewesen wäre. Insbesondere aber, wenn die Nachtrunkbehauptung jeglicher Logik und Lebenspraxis widerspricht. Daher ist im Sinne der Judikatur im gegenständlichen Fall auch kein Fehler in der Beweiswürdigung, wenn dieser abenteuerlich anmutenden Nachtrunkverantwortung, die wohl erst nach anwaltlicher Beratung in Stellung gebracht vermutet werden muss, nicht gefolgt wird (vgl. VwGH 11.10.1002, 2002/02/0149, mit Hinweis auf VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289).

 

 

5.2. Die Spruchänderung war im Sinne des § 44a Z1 VStG der sprachlichen Klarstellung und inhaltlichen Präzisierung der Tatumschreibung geboten. Die Ausführungen über die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt in Verbindung mit der zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmenden stündlichen Mindestabbaurate sind nicht Gegenstand des Spruches, sondern sind logisch besehen ein Element der Begründung und Beweiswürdigung. 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Da hier einerseits beim Berufungswerber eine gravierende und noch deutlich den Wert von 0,8 mg/l überschreitender Alkoholisierungsgrad vorlag und andererseits ein glücklicherweise glimpflich verlaufenes Unfallereignis herbeigeführt wurde, ist eine um 200 Euro die gesetzliche Mindeststrafe überschreitendes Ausmaß durchaus als milde zu beurteilen.  

Die Anwendung des § 20 oder 21 VStG scheidet aus, zumal dem Lenken unter Alkoholeinfluss schwerwiegende nachteilige Folgen für die Sicherheit im Straßenverkehr zuzuordnen sind.

Dies trifft auch für das Strafausmaß wegen der unterbliebenen Unfallmeldung zu, wobei der Umstand, dass der Berufungswerber durch die Unterlassung der polizeilichen Meldung seine Alkoholisierung im begreiflichen Eigeninteresse vor der Behörde zu verbergen geneigt gewesen sein dürfte, weder das subjektive Verschulden noch den objektiven Tatunwert schmälert. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang eines knappen Drittels ist daher auch in diesem Punkt der Tatschuld angemessen zu erachten.  

Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt für ein „beträchtliches Überwiegen“ der Milderungsgründe, sodass auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrecht nicht  in Betracht zu ziehen war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.    B l e i e r

 

 

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