Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167674/6 /Kof/CG

Linz, 04.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 1959, p.A. Fa. x, x x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x, x x, x x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Februar 2013, VerkR96-8184-2012, wegen Übertretung des KFG,
nach der am 3. April 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatzeit:  16.07.2012, 11.30 Uhr  sowie  19.07.2012, 02.00 Uhr

             (Zeiten der Verkehrskontrolle)

Tatort:  Gemeinde x, xstraße x bei Km 74,200

             (Ort der Verkehrskontrolle)

Fahrzeug:  KFZ,  Marke, Type, Kleinbus, Kennzeichen  WL-…..

 

 

 

Als gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der Firma x in x E.
diese ist Zulassungsbesitzerin des oben angeführten KFZ, haben Sie nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden:

Das oben genannte KFZ wurde mit der Verwendungsbestimmung „01 - zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ zugelassen, obwohl mit diesem Fahrzeug
eine gewerbsmäßige Personenbeförderung vorgenommen wurde und die Verwendungs­bestimmung "22 - zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers" eingetragen hätte werden müssen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 KFG  iVm  § 9 VStG  sowie  § 41 Abs.4 KFG  iVm  § 37 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                      gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

    60                             24 Stunden                                       § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  66 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. Februar 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. März 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 3. April 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben und die maßgebliche Sach- und Rechtslage wie folgt erörtert wurde:

 

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug – Zulassungsbesitzerin ist die vom Bw vertretene Firma – wurde

o    am 23. Mai 2012 zum Verkehr zugelassen und in den Zulassungsschein als Verwendungsbestimmung "01 – zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" eingetragen   und

o    vom Zulassungsbesitzer mittels Mietvertrag vom 02. Juli 2012 an die Fa. G.I.H. GmbH, nähere Adresse in Ungarn – ohne Beistellung eines Lenkers – vermietet.

 

 

 

Im Zeitpunkt der Zulassung dieses Fahrzeuges (23. Mai 2012) war die Verwendungsbestimmung "01 – zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" offenkundig zutreffend und hat der Bw dadurch die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Gemäß § 42 Abs.1 erster Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde,
in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden ………. .

 

Falls es sich bei der im oa. Mietvertrag angeführten Vermietung um eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 1 Abs.2 GewO handelt, wäre ab dem 02. Juli 2012

·         der Bw gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet gewesen, der Zulassungsbehörde diese Änderung der Verwendungsbestimmung anzuzeigen

  und anschließend

·         in den Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "Kennziffer 22: zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt" einzutragen gewesen.

 

Der UVS als Berufungsbehörde

·     bleibt auf die Ahndung der dem Bw im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat beschränkt bzw.

·     darf den Bw nicht für eine Tat schuldig sprechen, welche ihm im erstinstanzlichen

Verfahren gar nicht zur Last gelegt wurde;

VwGH vom 28.05.2008, 2004/03/0049 sowie x in x, VStG-Kommentar, RZ 7, 8 zu § 51 VStG (Seite 725 ff) mwH.

 

Die vom Bw möglicherweise begangene Unterlassung der Verpflichtung nach
§ 42 Abs. 1 erster Satz KFG ist im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht enthalten und wurde dem Bw – soweit ersichtlich – bislang nicht vorgeworfen.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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