Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101490/17/Sch/Rd

Linz, 07.03.1994

VwSen-101490/17/Sch/Rd Linz, am 7. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W jun., vertreten durch die RAe Dr. K und Dr. E, vom 26. August 1993 gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. August 1993, VerkR96/8135/1992/Schw, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. Jänner 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 12. August 1993, VerkR96/8135/1992/Schw, über Herrn W jun., L B, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. Mai 1992 um ca. 1.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der H Straße Nr. in H, Gemeinde M, Bezirk B, in Richtung L bis zum Straßenkilometer 2,42 gelenkt und bei Straßenkilometer 2,4 der Hackenbucher Straße Nr. die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe (Faktum 2.).

Überdies wurde der Berufungswerber diesbezüglich zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Verordnung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung folgendes erwogen:

Aufgrund der Aktenlage und der entsprechenden glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen RI N anläßlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung steht für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, daß der Berufungswerber selbst nach dem Verkehrsunfall gegenüber dem Meldungsleger angegeben hat, vor dem Vorfall eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h eingehalten zu haben. Im Zuge des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde vom Berufungswerber allerdings bestritten, die im Tatortbereich bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h überschritten zu haben. In der entsprechenden Niederschrift vom 22. Juni 1992 werden vom Berufungswerber keinerlei Angaben darüber gemacht, welche Fahrgeschwindigkeit er eingehalten hatte.

Wenn nun vom Berufungswerber anläßlich der Berufungsverhandlung behauptet wurde, gegenüber dem erhebenden Gendarmeriebeamten eine Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h angegeben zu haben, so widerspricht diese Behauptung der oa glaubwürdigen Zeugenaussage.

Es kann sohin zusammenfassend festgestellt werden, daß der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger anläßlich der Amtshandlung eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h eingestanden hat, in der Folge im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht hat, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben und im Berufungsverfahren dagegen behauptet hat, die Fahrgeschwindigkeit sei im Bereich von 60 bis 70 km/h gelegen gewesen.

Eine derartige Verantwortung veranlaßt die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung davon auszugehen, daß auch hier jenen Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, in der Regel der Wahrheit am nächsten kommen. Demgegenüber muß ein späteres, im vorliegenden Fall noch dazu widersprüchliches, Vorbringen in den Hintergrund treten.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers haftet dem erstinstanzlichen Bescheidspruch kein Mangel an, da das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht notwendiger Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses ist (VwGH 28.1.1983, 82/02/0214).

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht eindeutig hervor, daß die Erstbehörde von einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit im Ausmaß von 70 bis 80 km/h ausgegangen ist.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Daß es durch die Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu Verkehrsunfällen kommt, braucht nicht näher erörtert zu werden. Eine solche Übertretung stellt daher in der Regel zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar.

Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen entspricht die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auch dann dem Unrechtsgehalt der Tat, wenn man vom unteren der beiden eingestandenen Geschwindigkeitswerte ausgeht. Abgesehen da von liegt es im Wesen von Angaben eines Beschuldigten über ein Fehlverhalten, daß dieses eher als geringfügig dargestellt wird.

Dem Berufungswerber kam zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der aber aufgrund der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe für sich allein eine Herabsetzung derselben nicht rechtfertigte.

Die geringe Höhe der verhängten Geldstrafe veranlaßt die Berufungsbehörde zu der Annahme, daß der Berufungswerber im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse ohne weiteres in der Lage sein wird, diese zu bezahlen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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