Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167736/2/Sch/AK

Linz, 15.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. März 2013, VerkR96-2613-2013, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 20. März 2013, VerkR96-2613-2013, Herrn x gemäß § 21 Abs.1 VStG bescheidmäßig ermahnt, weil er, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich als Lenker vor Antritt der Fahrt am 10. Jänner 2013 um 11.00 Uhr in der Gemeinde P., auf der Lx bei Km 0,030, Richtung H., nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug, Kennzeichen x, den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Rückfahrwarner nicht funktionierte.

 

2. Gegen die bescheidmäßige Ermahnung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im angefochtenen Bescheid setzt sich die Erstbehörde mit dem Delikt an sich nicht auseinander und geht demnach nicht auf die Einwendungen des Berufungswerbers dahingehend, dass er sich vor Antritt der Fahrt angeblich vom Zustand des Fahrzeuges überzeugt habe, ein.

Dieses Vorbringen ist allerdings insofern wesentlich, als es wohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der akustische Rückfahrwarner während der Fahrt ausfallen kann. Wenn der Fahrzeuglenker hienach keine Rückwärtsfahrt durchzuführen hatte bevor er polizeilich beamtshandelt wird, kann ihm nicht mit der für die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Einrichtung zum Zeitpunkt seiner Überprüfung schon nicht funktioniert hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber der mustergültige Fahrzeuglenker ist, als derer sich in seinen Eingaben darstellt, widerlegt kann ihm sein Einwand aber jedenfalls nicht, wenn er behauptet, dass der Rückfahrwarner noch funktioniert habe, als er vor der Abfahrt das Fahrzeug diesbezüglich kontrollierte.

Aus diesen Erwägungen heraus und angesichts dessen, dass die Erstbehörde ohnehin bloß eine Ermahnung ausgesprochen hatte, war eine Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens mit allfälligen Beweisaufnahmen, wie etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens, verwaltungsökonomisch nicht vertretbar.

Der Berufung war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Folge zu geben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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