Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167737/2/Kof/CG

Linz, 15.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, xstraße x/x/x, x x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ: S 2.659/13-4, wegen Übertretungen der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

zu 1.:   300 Euro   bzw.   60 Stunden

zu 2.:   300 Euro   bzw.   60 Stunden

zu 3.:   300 Euro   bzw.   60 Stunden

zu 4.:   300 Euro   bzw.   60 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009 –

    jeweils „sehr schwerer Verstoß"

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (300 + 300 + 300 + 300 =) …………………………. 1.200 Euro

o        Verfahrenskosten I. Instanz ………………………………….…………120 Euro

                                                                                                      1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 60 + 60 + 60 =) ……………………………………………….… 240 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie am 28.10.2012 um 21.50 Uhr auf der Autobahn Ax, Rfb. Süd, x, nächst km 2,5 festgestellt wurde, ais Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit Kennzeichen UU-….., mit dem Anhänger mit Kennzeichen UU-….. welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse mehr als 3,5 t beträgt, folgende Übertretungen begangen:

 

1) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am folgenden Tag überschritten:

a) 15.10.2012 von 08:15 bis 17.10.2012 04:53 mit einer Lenkzeit von 17:40 Std.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 07 Stunden und 40 Minuten.

b) 17.10.2012 von 14:21 bis 20.10.2012 01:50 mit einer Lenkzeit von 24:45 Std. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 14 Stunden 45 Minuten.

c) 23.10.2012 von 14:08 bis 25.10.2012 04:51 mit einer Lenkzeit von 17:11 Std. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit 7 Stunden 11 Minuten.

 

2) Sie haben nicht innerhalb jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils

9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

 

 

a) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.10.2012 um 08:15 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger ais 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 03 Stunden 03 Minuten.

b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.10.2012 um 14:21 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 03 Stunden 18 Minuten.

c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 23.10.2012 um 14:08 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden 33 Minuten.

 

3) Sie haben in mind. neun Fällen die Fahrerkarte vorzeitig entnommen

(vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit).

 

4) Sie haben in mind. 9 Fällen Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte unterdrückt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006,

2) Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

3) Art. 15 Abs. 2, letzter Satz EG-VO 3821/85 und

4) Art 15 Abs. 8 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist

Euro                             Ersatzarrest von                                               gemäß

1)   500,--              1)  8 Tage                                                    1) bis 4)

2)   500,--               2)  8 Tage                                                  134 Abs.1 KFG

3)   365,--               3)  7 Tage

4)   365,--               4)  7 Tage

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG nachstehenden Betrag als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu zahlen.    173 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ……. 1.903 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. März 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  –  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Der Bw hat betreffend die Punkte 1. – 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jeweils einen "sehr schweren Verstoß" iSd § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009 begangen.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Geldstrafe mindestens ……………… 300 Euro.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, er sei seit Jahresanfang in Krankenstand, am 25. Jänner 2013 durch seine Firma gekündigt worden und beziehe derzeit lediglich Krankengeld.

 

Auf Grund dieser geringen Einkommensverhältnisse des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar, betreffend die Punkte 1. – 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von 300 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden – zu verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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