Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253350/18/Py/Hu

Linz, 27.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2012, GZ: SV96-339-2010/Gr, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2012, GZ: SV96-339-2010/Gr, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es strafrechtlich zu verantworten, dass Sie auf der Baustelle x in x, von 26.7.2010 zumindest bis 28.7.2010 den bosnischen Staatsangehörigen x, geb. x, als Arbeiter, indem dieser ua. am 28.7.2010 gegen 11:15 Uhr auf der oa. Baustelle in x, von Kontrollorganen angetroffen wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der Bw im Zuge der Kontrolle persönlich zu Protokoll gegeben habe, dass er mit Herrn x gemeinsam in seinem Auto zur Baustelle gefahren ist und Herr x für die Mithilfe beim Verlegen der Steinplatten von ihm 200 Euro bekommen sollte. Weiters gab Herr x beim Ausfüllen des Personenblattes an, beim Bw vom 26.7.2010 bis 28.7.2010 als Helfer gegen ein Entgelt von 200 Euro beschäftigt zu sein. Die späteren Aussagen, es habe sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, werden daher als Schutzbehauptung gewertet.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie angekündigt geschätzt wurden und weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom       6. Dezember 2012. Darin bringt der Bw vor, dass weder er noch Herr x auf der Baustelle entgeltlich gearbeitet hätten oder beschäftigt gewesen seien. Die Tätigkeit bei Herrn x sei auf rein freundschaftlicher Basis erfolgt und werde die Angabe des Herrn x, er hätte 200 Euro Entlohnung erhalten, bestritten. Vielmehr dürfte es sich dabei um ein Missverständnis aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse gehandelt haben. Der Bw habe lediglich einen Witz mit einem der kontrollierenden Beamten, der ihm persönlich bekannt ist, gemacht. Zudem sei der Bw aufgrund seiner Invaliditätspension nicht in der Lage, körperlich zu arbeiten oder jemand entgeltlich zu beschäftigen, weshalb beantragt werde, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben bzw. die verhängte Strafe erheblich herab zu setzen.

 

3. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2013. An dieser nahm der Bw teil, die am Verfahren beteiligte Organpartei entschuldigte sich für die mündliche Berufungsverhandlung und legte die mit 15. September 2010 datierte schriftliche Stellungnahme des Bw zum gegenständlichen Vorfall gegenüber dem Finanzamt Linz vor. Als Zeugen wurden Herr x und Herr x einvernommen. Für die Befragung des Herrn x wurde eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

In der Zeit vom 26. Juli bis 28. Juli 2010 verlegte der Bw Steinplatten auf dem Grundstück des Herrn x in x, mit dem er persönlich bekannt ist und dem er immer wieder aushilft. Zu seiner Unterstützung beschäftigte Herr x bei diesen Arbeiten den bosnischen Staatsangehörigen x, geb. am x, als Hilfsarbeiter gegen ein Entgelt von 200 Euro.

 

Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für die Beschäftigung des Herrn x durch den Bw lagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der von der Finanzverwaltung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Bw vom 15. September 2010 sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. März 2013.

 

Bei der Kontrolle am 28.7.2010 gaben sowohl der Bw, als auch Herr x gegenüber den Kontrollbeamten an, dass Herr x für die Mithilfe bei der Verlegung der Steinplatten 200 Euro vom Bw bekommt: der Bw in der mit ihm aufgenommenen und von ihm unterfertigten Niederschrift, Herrn x auf die in einem Personenblatt in einer Muttersprache gestellten Fragen zum Beschäftigungsverhältnis, in dem er ausfüllte, dass er seit 26.7.2010 für x arbeitet, als "Helfa" beschäftigt ist und dafür 200 Euro netto erhält. Der Zeuge bestätigte in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass diese Eintragungen von ihm stammen, seine Zeugenaussage, er habe "in das Blatt hineingeschrieben, was mir angesagt wurde" (vgl. Tonbandprotokoll S. 3) ist jedoch nicht glaubwürdig, zumal der Zeuge zum Ausdruck brachte, dass ihm eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich ist und daher für seine Befragung eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen wurde. Zum Tatzeitpunkt, zu dem sich der Zeuge x nach eigenen Angaben erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhielt, wäre er daher nicht in der Lage gewesen, ihm in deutscher Sprache diktierte Angaben in das Personenblatt aufzunehmen. Zudem entspricht eine solche Vorgangsweise nicht dem üblichen Ablauf derartiger Kontrollen und kann daher den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen x kein Glaube geschenkt werden.

 

Die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Bw liegt zudem darin, dass dieser noch in der wenige Wochen nach der Kontrolle gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Stellungnahme bestätigte, dass er Herrn x angeboten habe, ihm für seine Mithilfe etwas Geld zu geben. Seine Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung, er habe sich bei der Kontrolle über die Finanzbeamten nur lustig machen wollen, ist daher nicht glaubwürdig, musste er sich doch der Konsequenzen aus seinen Aussagen, die er mit seiner Unterschrift bestätigte, bewusst sein. Die Verantwortung des Bw, seine Angaben seien alles Scherz zu verstehen, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Weiters wurden in der Berufungsverhandlung widersprüchliche Aussagen zu der am Grundstück durchgeführten Tätigkeit gemacht. Während der Bw sowie der Zeuge x angaben, sie hätten keinerlei Bauarbeiten durchgeführt, sondern nur bereits verpackte Säcke mit Altwaren in das Auto des Bw geladen, gab Herr x an, dass gemeinsam Steine verfugt wurden (vgl. TBP S. 4), wobei letzteres mit den zeitnahen Angaben des Bw bei der Kontrolle übereinstimmt und dem festgestellten Sachverhalt daher zugrunde gelegt wurde. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Bw in der Berufungsverhandlung, er habe für Herrn x aufgrund dessen Erkrankung immer wieder Hilfsarbeiten durchgeführt, und seine Angaben in der Berufung, wonach er gar nicht in der Lage sei, körperliche Arbeiten zu verrichten.  

 

Im Ergebnis geht das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates daher davon aus, dass die anlässlich der Kontrolle gemachten Angaben der Wahrheit entsprachen, zumal sie vom Bw noch wenige Wochen danach gegenüber dem Finanzamt schriftlich bestätigt wurden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)      in einem Arbeitsverhältnis,

b)      in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)      überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der in § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch beschäftigt wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat. Maßgebend für die Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen (VwGH vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/09/0156). Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG können auch für ganz kurze Zeit eingegangen werden, falls es sich nicht um einen bloßen Gefälligkeitsdienst handelt.

 

Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes kann im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht festgestellt werden. Als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, können nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (vgl. VwGH vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zudem eine Entlohnung zwischen dem Bw und dem Ausländer vereinbart war, wobei ergänzend angeführt wird, dass zum Vorliegen einer Entgeltlichkeit im Sinn des AuslBG nicht ausdrücklich eine finanzielle Gegenleistung vorliegen muss, sondern diese auch in Form von Naturalleistungen erbracht werden kann.

 

Da somit der bosnische Staatsangehörige Herr x in der Zeit vom 26.7.2010 bis 28.7.2010 Arbeitsleistungen im Rahmen einer Verwendung erbrachte, die den zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräfte vorbehalten sind und die dafür nach dem AuslBG erforderlichen Papiere nicht vorlagen, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus das – auch konkludente – Beschäftigungsverhältnis mit dem zu Unrecht beschäftigten Ausländer geschlossen wurde. Seitens des Bw wurden im Verfahren keine Angaben gemacht, die Zweifel an seinem Verschulden an der vorliegenden Verwaltungsübertretung aufkommen lassen. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschäftigung von Ausländern einer Bewilligung bedarf.

 

Die Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Über den Bw wurde von der belangten Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Als mildernd kommt dem Bw lediglich die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zugute, weitere Milderungsgründe traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Vielmehr liegt die völlige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit beim Bw nicht vor und zeigte sich der Bw trotz der offensichtlichen Widersprüche in seiner Verantwortung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung in keiner Weise einsichtig oder reumütig, weshalb ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht vorliegt und somit ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Erwägung zu ziehen ist, zumal die finanzielle Situation des Bw nicht als Milderungsgrund gewertet werden kann. Ebenso scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat nicht festgestellt werden können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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