Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281384/17/Wim/Rd/CG

Linz, 17.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Mag. x, vertreten durch x/x & Partner Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, x x, gegen die Fakten 5 und 11 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Jänner 2012, Ge96-28-1-2011-Kg, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Faktum 5d die Geldstrafe auf 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden und bezüglich Faktum 11e die Geldstrafe auf 145 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, herabgesetzt werden.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 29,50 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Jänner 2012, Ge96-28-1-2011-Kg, wurden über den Berufungswerber hin­sichtlich Faktum 5 eine Geldstrafe von 200 Euro, EFS 24 Stunden und hinsichtlich Faktum 11 eine Geldstrafe von 150 Euro, EFS von 18 Stunden, wegen Ver­waltungsübertretungen zu 5) § 3 Abs.1 iVm § 27 Abs.1 ARG idgF BGBl. I Nr. 100/2010 (Wochenendruhe) und 11) § 6a iVm § 27 Abs.1 ARG (Rufbereitschaft) verhängt:

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"In Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitraum und somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x GmbH mit Sitz in x/x, xstraße x, (FN 168053m), haben Sie als Arbeitgeber die nachstehend angeführten vom Arbeitsinspektorat Wels festgestellten Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

5.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Fr 01.04.2011

                     00:00

00:00

Wochenendruhe 34:09

Sa 02.04.2011

10:51 20:22   02:19

07:12

 

So 03.04.2011

                    00:00

00:00

 

Mo 04.04.2011

06:41 16:27 09:16

00:19

 

 

5.d Die Wochenendruhe wurde durch die Beschäftigung am Samstag den 2. April 2011 (34 Stunden 9 Minuten) nicht eingehalten.

Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs.1 des ARG dar, wonach in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren ist.

 

11.) Der Arbeitnehmer x wurde in der oben genannten Betriebsstätte wie folgt beschäftigt:

 

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von     bis      Std.Min

Pause

(Min.)

Sa  02.04.2011

07:37 17:23 02:52

06:54

So 03.04.2011

10:03 16:54 02:00

05:03

Sa 09.04.2011

07:20 17:13 02:32

07:21

So 10.04.2011

07:12 08:12 01:00

00:00

Sa 16.04.2011

07:47 17:12 02:04

09:04

So 17.04.2011

                    01:00

00:00

Sa 23.04.2011

07:12 18:20 02:04

09:04

So 24.04.2011

16:08 17:08 01.00

00:00

Sa 30.04.2011

08:15 09:33 01:18

00:00

So 01.05.2011

 

 

 

11.e Die Rufbereitschaft wurde somit am Wochenende vom 2. auf den 3., vom 9. auf den 10. und vom 23. auf den 24. April 2011 abgehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 6a ARG dar, wonach die Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden darf."

 

 

2. Gegen das bezughabende Straferkenntnis, welches auch Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz enthält, wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass den Arbeitnehmern x, x, x, x und x Leitungsfunktionen zukommen, zumal ihnen maßgebliche Führungs­aufgaben selbstverantwortlich übertragen worden seien, weshalb auf diese Arbeitnehmer das AZG und ARG nicht anzuwenden sei. Diesbezüglich sei ein Organigramm der x vorgelegt worden, aus welchem ersichtlich ist, dass die Arbeitnehmer x, x, x und x Vorgesetztenfunktionen ausüben und sie über wesentliche Dispositionsbefugnisse entweder auf kaufmännischem oder technischem Gebiet verfügen. Ebenso sei Frau x aufgrund ihrer Stabstellenfunktion im Bereich "Geschäftsleitung" und der ihr selbstver­ant­wortlich übertragenen maß­geblichen Führungsaufgaben als leitende Angestellte vom AZG und ARG aus­genommen.

 

Überdies bestehe im Unternehmen eine Sensibilität hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitszeiten. Am 21.02.2011 sei ein Merkblatt zur Einhaltung der Arbeitszeiten mit detaillierten Angaben zu den einzuhaltenden Arbeitszeitgrenzen im Betrieb aufgelegt und die Mitarbeiter zur Einhaltung angewiesen worden. Sofern einzelne Mitarbeiter die Einhaltung dieser Grenzen nicht beachtet haben, treffe den Berufungswerber kein Verschulden, zumal diese Überschreitungen von den Mitarbeitern völlig eigenmächtig und ohne Rücksprache mit der Geschäfts­führung erfolgt seien. Der Berufungswerber habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Eine Kontrolle der Arbeitszeiten sei sehr wohl vom Berufungswerber durchgeführt worden.

 

Die tatsächlichen Arbeitszeitüberschreitungen der Mitarbeiter x, x, x, x, x und x, seien lediglich gering­fügig und teilweise nur einmalig erfolgt. Hinsichtlich der Mitarbeiterin x sei zu erwähnen, dass diese Mitglied des Angestelltenbetriebsrates sei und ohnehin über sämtliche Arbeitszeitgrenzen informiert gewesen sei. Der Vorwurf der belangten Behörde, wonach der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen habe, weil bereits eine rechts­kräftige Bestrafung vom 14.12.2010 wegen gleichartiger Übertretungen vorliege, könne nicht nachvollzogen werden.

 

Weiters hätten die Mitarbeiter x, x und x überhaupt keine Arbeitszeitüberschreitungen getätigt. Die vorgelegten Arbeitszeitauf­zeichnungen würden sich nämlich immer auf den Zeitpunkt des Zutritts bzw Verlassens des Werkgeländes beziehen und seien daher nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzen. Der eigentliche Arbeitsantritt erfolge jeweils zu einem späteren Zeitpunkt, da Umkleiden bzw Waschen und sonstige persönliche Maßnahmen zur Vorbereitung bzw Beendigung der Arbeit von den Mitarbeitern getroffen wurden. Es sei zwar richtig, dass die Daten der im Betrieb in Verwendung stehenden Zeiterfassungsgeräte maßgebend für den Beginn und Ende der Arbeitszeit seien, allerdings seien die Aufzeichnungen nur ein Beweismittel, dessen Widerlegung zulässig bleibe. Der Berufungswerber habe bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass die Arbeitnehmer nach Passieren der Stechuhr nicht sofort zur Verfügung stehen bzw die Arbeit nicht sogleich aufnehmen und sohin keine Arbeitszeitüberschreitung vorliege.

 

Zur Strafbemessung wurde vorgebracht, dass dem Berufungswerber nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und nur ein geringfügiges Verschulden vorliegen würde. Die geringfügigen Überschreitungen seien aus achtenswerten Beweg­gründen erfolgt. Das Unternehmen gehöre zu den Schlüsselunternehmen des Kremstales und befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und verfolge einen harten Sanierungskurs. Die heimischen Unternehmen im Umfeld der Automobilzulieferindustrie seien zusehends einem starken Wettbewerb auch hinsichtlich Qualität sowie strengen Lieferzeiten ausgesetzt. Dies bedeute, dass das Unternehmen wichtige Aufträge nicht ablehnen könne und in einzelnen Fällen die Mitarbeiter Mehrleistungen erbringen, um die wertvollen Kundenaufträge termingerecht zu erfüllen und die Ertragslage sowie den Fortbestand des Unter­nehmens zu sichern. Trotz aller Rücksicht auf die Erholungszeiten der Mitarbeiter sei die Leistung von Mehr- und Überstunden wegen der unaufschiebbaren Tätigkeiten in Einzelfällen nicht vermeidbar. Es könne nicht daran gezweifelt werden, dass die Rettung hunderter Arbeitsplätze, die nur durch geringfügige und für den Arbeitnehmer unbedeutsame Arbeitszeitverletzungen möglich war, einen achtenswerten Beweggrund darstelle. Auch sei diesbezüglich der Mil­derungs­grund des § 34 Abs.1 Z11 StGB zu berücksichtigen, weil die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Recht­fertigungsgrund nahe komme. Es werde daher die Aufhebung des Strafer­kenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu gemäß § 21 VStG das Absehen von der Verhängung einer Strafe, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gemäß § 20 VStG, in eventu eine Strafmilderung, beantragt.             

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeits­inspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und teilte in der Stellungnahme vom 8. Jänner 2013 mit, dass sich aus der Berufung seitens des Arbeits­inspektorats Wels keine neuen rechtlichen Beurteilungen ergeben würden. Weiters wurde hinsichtlich der Punkte leitende Angestellte, Arbeitsanwei­sung/Aushang, unrichtiger Sachverhalt, tatsächliche Arbeitszeitüberschreitungen und Verschulden, auf die Stellungnahme vom 15. November 2011 hingewiesen.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat ein weiteres gleichgelagertes Berufungsverfahren betreffend Mag. x (VwSen-281383) anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 12. April 2013 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die beiden Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

4.2. Weil hinsichtlich der Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach der geltenden Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig ist, ergeht hinsichtlich der Fakten 1 bis 4, 6 bis 10, 12 bis 14, eine gesonderte Entscheidung.

 

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde für den 12. April 2013 eine öffentliche mündliche Berufungs­ver­handlung durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat nicht teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen x, x, x, x, x, x, x, x und x per Adresse x GmbH, xstraße x, x x/x, geladen und wurden x, x, x sowie x zeugenschaftlich einvernommen. Vom Arbeitsinspektorat Wels hat x teilgenom­men.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde die Berufung auf das Strafausmaß einge­schränkt, weshalb von der Einvernahme der übrigen geladenen Zeugen abge­sehen werden konnte.

 

Im Übrigen wurde seitens des Arbeitsin­spektorats Wels einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zugestimmt.    

 


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Da vom Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Be­rufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu be­rücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 200 Euro (Faktum 5d) und 150 Euro (Faktum 11e) bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis 2.180 Euro, verhängt. Aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung aus dem Jahr 2010 liegt ein Wiederholungsfall vor, weshalb der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Im Übrigen ging die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungs­werbers aus, und zwar wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde weder in Berufung noch im Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten, sodass sie auch der nunmehrigen Straf­bemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zugrunde gelegt werden konnte. 

 

Grundsätzlich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, konkret der Nichtgewährung der Wochenendruhe im gesetzlich normierten Ausmaß bzw die vermehrte Rufbereitschaft, mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet sind und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden sind. Stellt doch die Nichtgewährung der Wochenendruhe eine Belastung für die Arbeitnehmer dar, deren gesundheitliche Folgewirkungen im Augenblick noch nicht abzuschätzen sind. Es muss daher Ziel eines jeden Unternehmers sein, die Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer bis zum Ende ihres Berufslebens aufrechtzuerhalten. Ebenso verhält es sich bei der Rufbereitschaft, wo durch den Einsatz – wenngleich auch dieser nicht über einen langen Zeitraum hinaus andauert – eine "Zerstückelung" der notwendigen Erholungsphase eintritt.   

 

Dennoch waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Aus­maß herabzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dabei die gesetzliche Mindeststrafe nur marginal überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vor, dass er die Nichteinhaltung der Wochenendruhe beim Arbeitnehmer x bzw die vermehrte Rufbereitschaft beim Arbeitnehmer x nicht vorsätzlich von den Arbeitnehmern abverlangt hat. Aufgrund der rechts­kräftigen Bestrafung aus dem Jahr 2010 war der Berufungswerber durchaus um Einhaltung der Arbeitszeit- und -ruhevorschriften bemüht. So wurden die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb den Arbeitnehmern mittels entsprechendem Aushang zugänglich gemacht und war deren Einhaltung bei den täglichen Produktionsbesprechungen mit den Werkstattleitern ein Fixpunkt. Der Berufungswerber habe auch versucht, Angestellte der Managementebene 1 als verantwortliche Beauftragte für den Bereich Arbeitszeit- und –ruhegesetz zu bestellen. Dieser Vorschlag wurde von den Angesprochenen aber abgelehnt.

 

Selbst wenn man im Sinne des Vorbringens des Berufungswerbers nicht von der Schuldform des Vorsatzes ausgeht, muss bei ihm doch eine deutliche Sorgfaltswidrigkeit geortet werden. Auch wenn das vom Berufungswerber Vorgebrachte Ansätze eines Kontrollsystems erkennen lässt, fehlen doch wesentliche Punkte, wie die Kontrolle der Weisungen auf deren Einhaltung, die Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung, eine Kontrolle allfälliger anordnungs­befugter Personen usw. Überdies ist es Sache des Unternehmers, so lange er hiefür keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt, für eine ausgewogene Diensteinteilung, die den jeweiligen gesetzlichen Bestimmung entspricht, zu sorgen und die Verantwortung nicht den Arbeitnehmern zu übertragen.  In diesem Sinne wäre schon längst vom Berufungs­werber vorzusorgen gewesen, noch dazu, wo er schon einmal einschlägig verwaltungsstrafrechtlich belangt werden musste.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen­über den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Be­rufungs­werbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG). 

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abge­sehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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