Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281510/2/Py/Hu

Linz, 28.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen Spruchpunkte 12) bis 17) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2013, GZ: Ge96-4136-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG), zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2013, GZ: Ge96-4136-2012, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zu Spruchpunkt 12) bis 17) sechs Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) verhängt.  Diese Verwaltungsübertretungen werden dem Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der x mit Sitz in x, zur Last gelegt. Des Weiteren wurde dem Bw ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. unrichtige Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt, da trotz des ausdrücklichen Vorbringens des Beschuldigten die beantragten Zeugen nicht einvernommen wurden.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht der Ort maßgeblich, an dem das Unternehmen betrieben wird. Vielmehr ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Wird dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat.

 

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechts Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH vom 14.12.2007, Zl. 2007/02/0290, vom 24.4.2009, Zl. 2008/02/0118 uva.).

 

Aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug, FN x vom 20. September 2012 ist ersichtlich, dass die x ihren Sitz in x, hat. Zwar geht aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerberegister vom 19. September 2012 hervor, dass der Standort der Gewerbeberechtigung in der Gemeinde x in x, liegt, jedoch ist für Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetz nicht der Standort der Gewerbeberechtigung, sondern der Unternehmenssitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 27 VStG maßgeblich. Der belangten Behörde kommt daher keine örtliche Zuständigkeit zu. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, das Verfahren an die örtliche zuständige Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß § 27 Abs.1 VStG abzutreten. Indem die belangte Behörde als örtlich unzuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber geführt und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit und war dieser anlässlich der Berufung zu beheben.

 

4.2. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs.2 VStG, die den Eintritt einer Verfolgungsverjährung ausschließt, auch von einer unzuständigen Behörde – sofern sie das VStG anzuwenden hat – ausgehen kann. Es war sohin das angefochtene Straferkenntnis lediglich zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber jedoch nicht zur Einstellung zu bringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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