Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523366/14/Br/Ai

Linz, 08.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt  durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X,  X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 27.12.2012, Zl.: 12/511484, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; die ausgesprochene Einschränkung der Lenkberechtigung wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 111/2010, § 8 iVm 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013 iVm

§ 2 Abs.5 § 14 Abs.1 u. 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Freistadt als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz, betreffend die dem Berufungswerber am 12.12.2000 ausgestellte Lenkberechtigung der Klasse B, diese bis 17.12.2013 befristet ist und mit der Auflage eingeschränkt ist, erstmals bis zum 27.1.2013 und folglich bis zum 27.3., 27.6., 27.9.2013 und bei der Nachuntersuchung die alkoholrelevanten Laborwerte (CDT, MCV u. Gamma-GT) bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Bürgerservicestelle) und ferner bis zum 27.6. und 27.9.2013 einen Nachweis über eine regelmäßige -  zumindest monatliche - Alkoholbetreuung vorzulegen. 

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte die Einschränkung und Befristung der Lenkberechtigung auf das amtsärztliche Gutachten iSd § 24 Abs.1 FSG mit Blick auf die Verkehrssicherheit.

Inhaltlich wurde auf die Erstuntersuchung im November 2011 verwiesen, bei der sich Hinweise auf ein vergangenes unkritisches Nachgeben in sozialen Trinksituationen, auf Grund wesentlich geänderter Familienverhältnisse ergeben hätten. Damals seinen die Laborwerte jedoch unauffällig gewesen. Im zwischenzeitlichen Verlaufszeitraum habe sich bei vier alkoholrelevanten Blutentnahmen lediglich beim ersten Wert noch ein CDT-Wert im unteren Normbereich ergeben, während bei den drei Weiteren doch eine deutliche Steigerung im oberen Normbereich feststellbar gewesen wäre. Parallel dazu habe sich auch eine steigende Tendenz des MCV-Wertes im Oktober 2012 gezeigt.

Der aus diesem Grund eingeforderte psychiatrische Status (erhoben durch FA Dr. X) habe sich unauffällig gezeigt, wobei auch keine Abhängigkeits- oder Missbrauchskriterien nach ICD-10 aktuell nicht feststellbar gewesen sind. Sehr wohl jedoch wären zum Zeitpunkt des Führerscheinentzuges (Juni 2011) von einem länger anhaltenden erhöhten Alkoholkonsum mit Toleranzentwicklung  und besonderer Gewöhnung (BAW 2,42 Promille) zu schließen gewesen.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er die abermalige Befristung als nicht sachgerecht erachtet. Er verweist darin auf die zuletzt normwertigen Laborparameter.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Mit h. Schreiben vom 21.1.2013 wurde dem Berufungswerber eine Verfahrensanordnung dahingehend übermittelt, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu müssen. Ein Auszug aus dem Führerscheinregister wurde eingeholt.

Mit Schreiben vom 22.1.2013 wurde die Fachärztin Dr. X unter Bekanntgabe der Laborparameter um Ergänzung ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Hinblick auf  die fachliche Begründbarkeit der Einschränkung der Lenkberechtigung ersucht.

Der Berufungswerber wurde über Empfehlung von Dr. X an die Fachärztin Dr. X weitergeleitet, wo er am 13.3.2013 vorstellig wurde, jedoch mit dem Hinweis auf die Gutachtenskosten in Höhe von 700 Euro vorerst von einer Untersuchung Abstand nahm. Folglich wurde mit h. Verfahrensanordnung vom 18.3.2013 die für die Behörde erster Instanz tätige Amtsärztin um Ergänzung ihres amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Befristung iVm der sachlichen Begründbarkeit der Auflagen ersucht.

 

 

 

 

4. Beweis- u. Faktenlage:

Dem Berufungswerber war in der Zeit von  27.6.2011 bis 12.12.2011 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (2,42 Promille) entzogen. Im Rahmen der beleitenden Maßnahme kam es zur gegenständlichen Einschränkung der Lenkberechtigung. Diese wurde  mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis vorbeugend um ein weiteres Jahr fortgeschrieben.

 

 

4.1. Das amtsärztliche Gutachten vom 17.12.2012 nimmt Bezug auf die Befunderhebung und das nicht als „fachärztliche Stellungnahme“ bezeichnete Schreiben der Fachärztin Dr. X. Darin wurde auf einen unauffälligen Status des Berufungswerbers verwiesen. Es wurde kein Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 festgestellt. Die Laborwerte wurden mit dem Berufungswerber durchgesprochen und abschließend wurde in einem als Befunderhebung bezeichneten Bericht an die Amtsärztin im Ergebnis lediglich eine Empfehlung für die Selbsttestung zur eigenen Risiko- und Gefahreneinschätzung (gemeint betreffend den Alkoholkonsum) zum Ausdruck gebracht. Wenn die Amtsärztin in deren oben bezeichneten Gutachten die Fachmeinung von Dr. X als „Verdacht auf riskanten Alkoholkonsum“ zu interpretieren schien, ist alleine dem schon entgegen zu halten, dass sich eine solche Schlussfolgerung schon dem Wortlaut des Schreibens vom 19.11.2012 nicht ableiten lässt.

Im Rahmen mehrer Vorsprachen des Berufungswerbers bei der Amtsärztin wurde ihm vorerst ein Bescheid mit einer Befristung ausgestellt, welcher in der Folge durch den die Einschränkung erweiternden verfahrensgegenständlichen Bescheid ersetzt wurde.

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Amtsärztin eingeholte Stellungnahme erachtet eine „weitere Verlaufskontrolle als sinnvoll“, wenngleich selbst die Amtsärztin im Sinne der ICD-10 Kriterien keine Abhängigkeits- u. Missbrauchskriterien zu erblicken scheint. Auch auf die sich seit nahezu zwei Jahren normwertig erweisenden Laborparameter verweist selbst die Amtsärztin. 

 

 

4.1.1. Die Behörde erster Instanz sieht in ihrer abschließenden Stellungnahme die Einschränkung der Lenkberechtigung in einem bestehenden Verdacht auf Alkoholmissbrauch sachlich begründet und nimmt diesbezüglich auf die ICD-10-Kriterien Bezug, wobei die Möglichkeit einer fortschreitenden Krankheitssymtomatik gesehen und damit die Einschränkung der Lenkberechtigung verteidigt wird.

 

 

4.2. Der Berufungswerber erklärt im Rahmen seiner Anhörung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der damalige Alkoholexzess aus Anlass eines Sportfestes mit einer etwa 12-stündigen Trinkdauer einherging. Seinen derzeitigen Alkoholkonsum versichert er glaubhaft und nachvollziehbar mit im Schnitt vier Bieren pro Woche. Er verweist auf die normwertigen Laborbefunde, wobei er auch den im Zuge des Berufungsverfahrens noch eingeholten Laborbefund als normwertig aufzeigt. Ebenfalls habe er bislang die ihm aufgetragenen Beratungsgespräche bei der Suchtberatungsstelle absolviert.

Auch ihm gegenüber habe die Amtsärztin die Einschränkung seiner Lenkberechtigung lediglich als prophylaktisch begründet.

Der Berufungswerber überzeugte  im Zuge seiner Vorsprache, dass es sich damals um ein einmaliges Ereignis handelte. Nicht gezweifelt wird am Problembewusstsein des Berufungswerbers und in seine Einsichtsfähigkeit sich einer Alkofahrt enthalten zu können. 

 

 

 

4.3. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass hier selbst die Amtsärztin keine harten Fakten darzulegen vermochte die eine weitere  Einschränkung  der Lenkberechtigung nach nunmehr fast zwei Jahren nach dem Anlassfall noch sachlich begründen könnten. Insbesondere finden sich keine Hinweise, die im Sinne der ICD-10 Kriterien den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit oder bedenkliche Affinität in dieser Richtung indizierten.

Mindestens ein Symptom aus den nachfolgenden Kriterien sollte innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums  für die Diagnose einer  Substanzabhängigkeit nach ICD-10 vorkommen. Die sichere Diagnose „Abhängigkeit" sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vor­handen waren:

1.   Wiederholter Alkoholkonsum führt zu einem Versagen bei wichtigen Aufgaben in der Arbeit, Schule oder zu Hause, z. B. wiederholtes Fehlen bei der Arbeit oder schlechte Arbeitsleistung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, bleibt der Schule fern oder wird von der Schule ausgeschlossen, vernachlässigt Kinder oder Haushalt.

2.   Wiederholter Alkoholkonsum in Situationen, in denen dies zu körperlicher Gefährdung führen kann,

z. B. Autofahren oder Bedienen einer Maschine unter Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum.

3.   Wiederkehrende Probleme mit dem Gesetz im Zusammenhang mit Alkohol, z.B. Festnahme wegen ungebührlichen Betragens unter Alkohol.

4.   Fortgesetzter Alkoholkonsum trotz ständiger oder wiederholter sozialer oder zwischenmenschlicher Probleme, die durch Auswirkungen von Alkohol verursacht oder verstärkt wurden, z. B. Streit mit dem Partner über Folgen eines Rausches, tätliche Auseinandersetzungen.

Alkoholmissbrauch bzw. schädlicher Gebrauch kann ein Mosaikstein bei der Gesamtbeurteilung eines Probanden sein; liegt jedoch schädlicher Gebrauch allein vor, so sind keine rechtlichen Folgerungen zu ziehen, denn Alkoholmissbrauch allein rechtfertigt nicht die Zuordnung zu einer Merkmalskategorie (Quelle: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung4, Handbuch für Ärzte und Juristen, 208 ff). Diesbezüglich liegen hier keinerlei durch entsprechende Exploration indizierte Anhaltspunkte vor.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 50/2012 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  280/2011).

Der § 3 FSG-GV besagt, dass „als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

         1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

         2. die nötige Körpergröße besitzt,

         3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

         4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit

Nach § 5 leg.cit. gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend als hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

         a) Alkoholabhängigkeit oder ...."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend:

     § 3 Abs.5 FSG-GV:

 ...

      Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

     ...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel:

§ 14 Abs.1 FSG-GV:

„Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

     ...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

5.1. Wie oben festgestellt finden sich hier weder Indizien einer Suchtmittelabhängigkeit des Berufungswerbers  noch zu einer früheren Abhängigkeit oder einem früheren gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln. Solche Feststellungen sind auch dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Vielmehr legte die Amtsärztin dar, dass sich beim Berufungswerber keine Hinweise für einen chronischen Alkoholabusus bzw. eine Abhängigkeitserkrankung gefunden hätten. Auch die Laborbefunde sind seit dem nun fast zwei Jahre zurückliegenden Anlassfall normwertig.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Judikatur betreffend eine Befristung der Lenkberechtigung, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedarf, inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. unter vielen VwGH 23.2.2011, Zl. 2010/11/0197, mit Hinweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. VwGH vom 16.9.2008, Zl. 2008/11/0091, vom 15.9. 2009, Zl. 2009/11/0084, und vom 22.6.2010, Zl. 2010/11/0067, sowie auch das Erk. v. 14.12.2010, Zl. 2008/11/0021).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist gemäß gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa (nur) dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es, wie oben angeführt,  auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (abermals VwGH 24.4. 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13.8.2003, Zl. 2001/11/0183, 13.8.2003, Zl. 2002/11/0228, und 25.4.2006, Zl. 2006/11/0042, sowie 15.9.2009, Zl. 2007/11/0043, 22.6. 2010, Zl. 2010/11/0067 und 24.5.2011, Zl. 2010/11/0001 mwN.).

 

 

5.2. Da in diesem Fall die Gutachtenslage keinen Schluss dahingehend zulässt, dass der Berufungswerber an einer sich auf seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könnte, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für die Befristung als auch für die Auflage der weiteren Vorlage von Laborbefunden und einer abschließenden Nachuntersuchungen (VwGH 23.2.2011, 2010/11/0197, sowie VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).

Dafür fehlt es sowohl der fachärztlichen Stellungnahme, insbesondere jedoch selbst dem amtsärztlichen Gutachten. Auch andere konkrete Indizien welche eine negative Prognoseentwicklung der gesundheitlichen Eignung stützen könnten finden sich nicht. Insgesamt kann den Einschränkungsempfehlungen wohl nur der Charakter einer Präventivbegutachtung zugedacht werden, die sich jedoch auf keine konkretisierten Fakten stützt.

Letztlich vermag dem Gesetz nicht abgeleitet werden, dass gleichsam über ein Jahr sich einer Beratung unterziehen zu sollen um in der Risikoabschätzung der Gefahren des Alkohols bewusst zu werden. Diese Information wurde den Berufungswerber wohl auch schon mit den begleitenden Maßnahmen und insgesamt mit diesem Verfahren vor Augen geführt. Da dies, trotz des Fehlens  eines Indizes einer Alkoholabhängigkeit, wie  seit November 2012 gutachterlich untermauert ist, für ein weiteres Jahr vorgeschrieben werden müsste, widerspricht insbesondere der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese verweist vielmehr auf die Konkretisierungspflicht einer Verschlechterungsprognose.

Wenn schließlich die Amtsärztin lediglich einen „Verdacht auf riskanten Alkoholkonsum“ zu erblicken vermeint und darauf die Einschränkung mit einer „Sinnhaftigkeit einer Verlaufskontrolle“ zu begründen scheint, lässt sich  darin  eine Einschränkung der Berechtigung nicht mehr rechtlich begründen.

Die Volksanwaltschaft analysierte zu diesem Thema etwa die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darin wurde aufgezeigt, dass in den zahlreichen an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Fällen, in denen die Befristung der Lenkberechtigung seitens der belangten Behörde jeweils mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wurde, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht ausgeschlossen werden habe können, als rechtwidrig festgestellt wurden. Gemäß der Rechtsprechung auf dem Boden des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig, wenn „mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss." Dies hat der VwGH in einem im Jahr 2003 gefällten Grundsatzerkenntnis ausdrücklich festgehalten, wonach der Umstand, „dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne“, für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreiche (M. Hiesel  - Volksanwaltschaft, Die Befristung der Lenkberechtigung,  ZVR 2006/57; mit Hinweis auf die einschlägige Rsp des VwGH bei Grundtner / Pürstl, FührerscheinG (2003), nämlich VwGH 18.1. 2000, 99/11/0266; VwGH 24. 4. 2001, 2000/11/0037; VwGH 13. 8. 2003, 2002/11/0228, sowie 2001/11/0183, VwGH 24.6.2003, 2001/11/0174  und VwGH 29. 9. 2005, 2005/11/0120).

Diesbezüglich ergeben sich auch hier im Sinne der abschließenden amtsärztlichen Gutachtensergänzung keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass dies mit Blick auf die Verkehrssicherheit sachlich u. rechtlich vertretbar wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen [Eingabegebühr € 14,30 u. 1 Beilage, € 3,90].

 

 

Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum