Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101495/18/Lg/Bk

Linz, 24.01.1994

VwSen-101495/18/Lg/Bk Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.

Wegschaider, den Berichter Dr. Langeder und den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die Berufung des G, G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Mai 1993, Zl.

St-1.697/93-In, mit dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 17.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) verhängt wurde, weil er am 15.1.1993 zwischen 11.15 Uhr und 11.30 Uhr in Linz, auf den Straßenzügen, Gürtelstraße, L und N. 33 den Kombi mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wodurch er § 5 Abs.1 StVO verletzt habe und gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß an die Stelle der Worte "auf den Straßenzügen G und N nächst Nr. 33" im Spruch des Straferkenntnisses die Worte "in der N Parkplatz vor dem Gebäude der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33" zu treten haben und der vorgeworfene Tatzeitraum auf die Zeit "zwischen 11.25 und 11.30 Uhr" reduziert wird.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (1.700 S zuzüglich 10 S als Ersatz der Barauslagen für das Mundstück des Alkomatröhrchens) als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 3.400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19 VStG; § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis führt begründend aus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeichefarztes des Dr. W als erwiesen anzusehen sei. Demgegenüber sei die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe seinen PKW nicht selbst gelenkt, unglaubwürdig. Hinsichtlich der Strafbemessung wird ausgeführt, daß als erschwerend einerseits der exorbitant hohe Atemluftgehalt von 0,89 mg/l und andererseits zwei einschlägige Vormerkungen bei der Bundespolizeidirektion Linz wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewertet wurden und daß die finanzielle Situation des Beschuldigten berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe erscheine schuldangemessen und auch dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepaßt und geeignet, den Beschuldigten davon abzuhalten, neuerlich ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, zulässige und rechtzeitig erhobene Berufung.

Darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber über eine andere Fahrtroute zur Nietzschestraße 33 gelangt sei, ferner, daß der Zeuge Dr.

W ihn gefragt habe, ob er mit seinem eigenen PKW hier wäre und er diese Frage mit ja beantwortet habe, nicht aber habe er gesagt, selbst gefahren zu sein. Die Angabe einer falschen Person als Lenker habe er aufgrund seiner Verärgerung über das Verhalten eines Wachebeamten gemacht.

Weiters weist die Berufung auf die Einnahme von Herztabletten, fünf Stamperln Anbrobene und einem Eßlöffel VeenVeen vor der Abfahrt um 9.30 Uhr hin. Alkohol habe er keinen zu sich genommen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 10. Jänner 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt.

Der Zeuge Dr. W sagte aus, der Berufungswerber habe ihm gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er selbst den PKW gelenkt habe. Wegen des positiven Alkotests habe er den Fall zur Anzeige gebracht.

Der Zeuge RI. M gab an, der Berufungswerber habe ihm gegenüber nicht mehr zugegeben, selbst gefahren zu sein, sondern habe als Lenker einen Herrn Ö angegeben, der jedoch seinerseits ausgesagt habe, daß er den Berufungswerber nicht gefahren habe. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei für den Zeugen vom Wachzimmer aus sichtbar direkt vor der Bundespolizeidirektion in der Nietzschestraße geparkt gewesen. Der Berufungswerber habe nicht versucht darzulegen, daß sich noch eine Person in der Nähe befinden könnte, die ihn hergebracht hatte und die eventuell zeugenschaftlich bestätigen könnte, daß Herr nicht selbst gefahren sei.

Der Zeuge wies außerdem darauf hin, daß er nicht von sich aus dem Berufungswerber nach einer solchen (in der Nähe befindlichen) Person fragen konnte, da er zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen mußte, daß als Lenker allenfalls Öhlinger in Betracht kommt, welchen er aber gerade ausfindig machte, um mit ihm zu telefonieren.

Der Berufungswerber blieb bei seiner bereits im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens gemachten Aussage, nicht er sondern eine Frau mit dem Vornamen Marion habe den PKW gelenkt, deren Familiennamen und Anschrift er nicht angeben könne. Er habe sich zwar in der Zwischenzeit bemüht, Frau Marion ausfindig zu machen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Der Berufungswerber gab selbst an, diese Frau Marion habe während der Amtshandlung in der Bundespolizeidirektion in einem benachbarten Cafe auf ihn gewartet und er habe sie, als er das Gebäude der Bundespolizeidirektion verließ, dort auch getroffen. Auf die Frage, warum er, im Bewußtsein, eine falsche Person als Lenker angegeben zu haben, nicht versuchte, sich sicherheitshalber Name und Adresse dieser Frau Marion zu besorgen, gab der Berufungswerber zur Antwort, daß er dies nicht wisse.

Zu seiner Einnahme von Medikamenten sagte der Berufungswerber aus, er habe drei Stamperl Anbrobene und zwei Löffel VeenVeen und im übrigen die bereits zuvor bekanntgegebenen Herztabletten eingenommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Es ist im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nichts hervorgekommen, was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen Polizeichefarzt Dr. W und RI. M in ihren wesentlichen Punkten erschüttert hätte. Demgegenüber erscheint die Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht glaubhaft. Das von ihm angegebene Motiv dafür, daß er zunächst eine falsche Person als Lenker angegeben habe, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint es naheliegend, daß der Berufungswerber zunächst auf gut Glück eine Person als Lenker bekanntgab und später, als ihm klar wurde, daß diese Verteidigung nicht zielführend sei, eine andere Person "namhaft" machte. Die Aussage, Frau "Marion" habe den PKW gelenkt, ist umso unglaubwürdiger, als der Berufungswerber Namen und Adresse dieser Person nicht bekanntgab.

Unglaubwürdig ist diese Aussage des Berufungswerbers insbesondere deshalb, weil sich seinen Angaben entsprechend die Situation so zugetragen haben müßte, daß er im Bewußtsein, daß sich die Person, die seine Unschuld bezeugen hätte können, in greifbarer Nähe befand, während er gegenüber einem ermittelnden Beamten eine andere Person als Lenker angab.

3.2. Hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber darüber verschiedene Angaben machte: In der Berufung gab er an, fünf Stamperl Anbrobene und einen Eßlöffel VeenVeen zu sich genommen zu haben, während der Verhandlung sagte er, er habe drei Stamperl Anbrobene und zwei Eßlöffel VeenVeen genommen.

Es erscheint daher sehr unsicher, ob und in welchen Mengen der Berufungswerber tatsächlich die genannten Medikamente eingenommen hat. Dies zumal der Berufungswerber die Einnahme dieser Medikamente nicht schon bei der Befragung im Rahmen des Alkomattests und der etwa einen Monat später stattgefundenen Beschuldigtenvernehmung, sondern erstmals im Rahmen der Berufung vorbrachte. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht jedoch davon ab, die im vorstehenden Satz angesprochenen Aktenteile als Beweise zu verwerten, da sie dem Berufungswerber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich vorgehalten wurden.

Selbst wenn man dem Berufungswerber die zuletzt, also in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemachte Aussage glaubt, erscheint es nach Aussage der bei der Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen selbst unter der Annahme, daß es sich bei den in Rede stehenden Medikamenten, die nicht im österreichischen Arzneimittelkodex enthalten sind, um hochprozentigen Alkohol handelt, als äußerst unwahrscheinlich, daß diese Medikamente in der angegebenen Menge, allein oder zusammen mit den (im österreichischen Arzneimittelkodex enthaltenen) Herzmedikamenten, wenn sie in den vom Berufungswerber angegebenen Zeiträumen eingenommen werden, einen Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l (geschweige denn einen solchen von 0,89 mg/l) erzeugen. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht jedoch davon ab, darüber ein den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechendes Gutachten einzuholen und dieses dem Berufungswerber vorzuhalten sowie in der Folge dieses Beweismittel zu verwerten, und zwar aus folgender Überlegung:

Einem Kraftfahrer, der Medikamente einnimmt, trifft die Sorgfaltspflicht, sich zu vergewissern, wie sich dieses Medikament - gegebenenfalls durch seinen Alkoholgehalt - auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt. Für im österreichischen Arzneimittelkodex enthaltene Medikamente kommt er dieser Pflicht durch Lektüre der Beschreibung des Medikaments und einem sich danach richtenden Verhalten nach. Unterläßt er dies, etwa weil ihm die Beschreibung des Medikaments nicht mehr zur Verfügung steht, und lenkt er in der Folge trotzdem ein Fahrzeug, so hat er die Übertretung des § 5 Abs.1 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Dies ist zunächst hinsichtlich der im österreichischen Arzneimittelkodex enthaltenen (hier: Herz-) Medikamente festzuhalten. Nichts anderes gilt aber, wenn es sich um ausländische, nicht im österreichischen Arzneimittelkodex enthaltene Medikamente handelt. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist im Fall des Berufungswerbers um so eklatanter, als er nach eigener Aussage die in Rede stehenden Medikamente bereits früher in entsprechendem Rhythmus eingenommen hatte und deshalb schon erfahrungsgemäß von der alkoholisierenden Wirkung wissen hätte müssen. (Wenn der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, bei früherer Einnahme nicht die geringsten Symptome einer Alkoholisierung verspürt zu haben, so ist entweder diese Aussage falsch - oder die Annahme, daß der gemessene Atemluftalkohol von der Einnahme der Medikamente herrührt.) Zusammenfassend: Selbst wenn der sehr hohe Atemluftalkoholgehalt und damit die Fahruntüchtigkeit auf die Einnahme dieser Medikamente zurückzuführen wäre, hätte der Berufungswerber nichts vorgebracht, das sein Verhalten entschuldigt.

4. Bei dieser Sachlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Fahrtstrecke, über die divergierende Angaben bestehen, auf das (unstrittige) letzte Stück vor dem Einparken zu reduzieren war, ohne daß dies von Einfluß auf Schuld und Strafe ist. Gleiches gilt für die dementsprechend vorzunehmende Reduzierung des Tatzeitraumes.

5. Die Festlegung der Strafhöhe hat nach den Kriterien des § 19 VStG und unter Zugrundelegung des Strafrahmens (§ 91 Abs.1 lit.a StVO) zu erfolgen. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die einschlägigen Vormerkungen, die Höhe des Atemluftalkoholgehalts, den Unrechtsgehalt der Tat und den Blickwinkel der Spezialprävention und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Geldstrafe in der Höhe von 17.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen festlegte, so ist ihr darin nicht entgegenzutreten.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider