Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523402/2/Sch/AK

Linz, 09.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x/x, x x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x/Dr. x/Mag. x, xgasse x, x x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Jänner 2013, VerkR21-900-2012pl, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 28. Jänner 2013, Zl. VerkR21-900-2012pl, Herrn x wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Er wurde weiters aufgefordert, den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der PI Vöcklabruck abzuliefern.

Für den selben Zeitraum wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten, ebenfalls aberkannt wurde das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Als Rechtsgrundlagen angeführt wurden die §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2a iVm § 7 Abs.3 Z3, § 29 Abs.3, § 24 Abs.1 letzter Satz, §§ 32 Abs.1 Z1 und 7 Abs.3 Z3 und § 30 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG).

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Tatsache zugrunde, dass der Berufungswerber am 4. Dezember 2011 an einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu dem voranfahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von bloß 0,19 Sekunden eingehalten hatte. Das von der Erstbehörde diesbezüglich ergangene Straferkenntnis vom 22. März 2012 ist vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 23. November 2012, VwSen-166867/8/Sch/Eg, bestätigt worden.

Der angefochtene Bescheid ist mit 28. Jänner 2013 datiert und dem Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters am 4. Februar 2013 zugestellt worden. Somit liegt unbestrittenerweise zwischen dem Tatzeitpunkt und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides ein Zeitraum von 14 Monaten. Dazu kommen dann noch die 6 Monate Entziehungsdauer, sodass im Ergebnis seitens der Erstbehörde beim Berufungswerber ein Zeitraum der Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 20 Monaten, gerechnet ab Vorfallszeitpunkt, angenommen worden ist.

Vorauszuschicken ist zusätzlich noch, dass die Einleitung des Entziehungsverfahrens exakt innerhalb eines Jahres ab Tatzeitpunkt erfolgt ist und somit wohl formell dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterium im Hinblick der Frist zu Einleitung eines Entziehungsverfahrens entsprochen wurde (VwGH 17.3.2005, 2005/11/0016). Andererseits kann es bei der Fristberechnung auf einen Kalendertag auf oder ab wohl auch nicht ankommen, die Intention dieser Judikatur geht ja dahin, einen überlangen Zeitraum zwischen Tat und Einleitung des Entziehungsverfahrens zu vermeiden, sodass – Wohlverhalten des Betreffenden vorausgesetzt – nicht darauf abgestellt werden darf, ob exakt ein Jahr verstrichen ist oder allenfalls ein Tag mehr. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann es vertretbar gleich gehalten werden, wenn sich jemand ein Jahr wohlverhalten hat und bedarf es dann nicht exakt einen Tag länger, um diese Judikatur anwenden zu dürfen.

Die Anmerkung der Erstbehörde in der Bescheidbegründung, der Berufungswerber sei bereits in der Strafverfügung darauf hingewiesen worden, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden sei, geht ins Leere. Ein solcher Hinweis in einem Strafbescheid stellt keine Einleitung eines Entziehungsverfahrens dar. Dieser Ansicht dürfte aber die Erstbehörde ohnehin auch selbst sein, da sonst ihre Mitteilung über die Einleitung an den Berufungswerber vom 3. Dezember 2012 nicht zu erfolgen hätte brauchen.

Nachdem überdies die Berufungsbehörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Sachlage zu berücksichtigen hat, wie sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ergibt, würde sich, rechnet man die etwa zweimonatige Dauer des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall noch dazu, eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit beim Berufungswerber von 22 Monaten ergeben. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine derartig negative Zukunftsprognose beim Berufungswerber können dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 27. Mai 2014, Zl.: 2013/11/0112-2

 

 

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