Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523417/2/Zo/TR/AK

Linz, 16.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, geboren x, wohnhaft in xStraße x/x, x x, gegen den Bescheid der LPD , Polizeikommissariat Steyr vom 5.3.2013, GZ: 74/2013, NSch 54/2013, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung sowie begleitender Anordnungen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt 3 wie folgt zu lauten hat:

 

"Gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 17.2.2013, entzogen."

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG und 67a Abs 1 AVG iVm

§§ 24 Abs 1 Z 1, 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4, 26 Abs. 2 Z 7, 24 Abs 3, 30 Abs 2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:


1. Die LPD hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber

1.)           die von der BDP Steyr am 20.12.2006, unter der Zahl 06366286 ausgestellten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, gerechnet ab 17.2.2013, für den     Zeitraum von acht Monaten entzogen.

2.)           die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der              Entzugsdauer angeordnet.

3.)           das Recht aberkannt von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfas-              send alle Klassen, für die Dauer des ausgesprochenen Entzugs in Österreich         Gebrauch zu machen.

4.)           der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er durch seinen Beruf auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er müsse in ganz Österreich auf Montage sein und sei deshalb von seinem Führerschein abhängig. Ohne die Fahrerlaubnis verliere er sein Arbeitsverhältnis, in welchem er seit über acht Jahren beschäftigt sei und in diesem auch sehr gerne weiterarbeiten würde. Er ersuche daher um die Mindeststrafe, da für ihn acht Monate unzumutbar seien.

 

3. Der Polizeidirektor der LPD hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 67d Abs 1 AVG).

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 17.2.2013 um 5:05 Uhr in x auf der x Straße den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in Richtung stadtauswärts gelenkt. Bei Strkm 0,680 (Höhe xWeg x) kam er aufgrund seiner Alkoholisierung bzw Müdigkeit rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Dabei wurden der Mitfahrer x, geb x, wohnhaft x x, xgasse x, sowie der Berufungswerber selbst leicht verletzt (Schürfwunden an Hüfte bzw Stirn). Nach dem Unfall entfernten sich die beiden Personen, kamen jedoch nach kurzer Zeit wieder an die Unfallstelle zurück. Der Berufungswerber hat gegenüber den amtshandelnden Beamten zugegeben das KFZ gelenkt zu haben; dies wurde auch schriftlich festgehalten. Er wurde an der Unfallstelle zu einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels eines geeichten Messgeräts der Marke: Dräger Alcotest 7110 A, Geräte Nr. ARLA-0008 (nächste Überprüfung 2014 und damit im Zeitpunkt der Messung zulässig) aufgefordert. Die beiden Messungen um 6:03 und 6:05 ergaben einen Wert von 0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Im Jänner 2010 wurde dem Berufungswerber bereits wegen Lenkens eines PKW unter Alkoholeinfluss (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO) der Führerschein für vier Monate abgenommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.  um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gem § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gem Abs 3 Z 2 leg cit insbesondere zu gelten wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gem § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gem § 24 Abs 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Weiters endet nach besagter Bestimmung die Entziehungsdauer nicht bevor diese Anordnungen befolgt wurde.

 

Gem § 26 Abs. 2 Z 7 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen wird.

 

Gem § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gem § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gem § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

5.2.

5.2.1. Entzugsdauer:

Der Berufungswerber hat mit dem vorliegenden – von ihm nicht bestrittenen – Delikt bereits das zweite Alkoholvergehen binnen drei Jahren begangen. Damit ist § 26 Abs 2 Z 7 FSG anzuwenden; erstes Alkoholvergehen gem § 99 Abs 1a StVO (mehr als 0,6, aber weniger als 0,8 mg/l Alkohol in der Atemluft) zweites Vergehen gem § 99 Abs 1b StVO (weniger als 0,6 mg/l Alkohol in der Atemluft). Dieser sieht eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten vor.

Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr und gelten daher auch nach der stRsp des VwGH als besonders verwerflich (vgl etwa 27.2.2004, 2002/11/0036). Eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer ist nur dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023). Da der Berufungswerber jedoch einen Verkehrsunfall verschuldet hat (VwGH 28.5.2002, 2000/11/0078) und dabei eine weitere Person Schaden genommen hat (leichte Verletzungen iSv Abschürfungen an der Stirn), ist es nach Ansicht des UVS OÖ nicht nur zulässig, sondern vielmehr auch geboten Herrn x den Führerschein über die Mindestentzugsdauer hinaus zu entziehen bzw die Verkehrszuverlässigkeit für diesen Zeitraum abzusprechen (vgl idZ auch die Argumentation des VwGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, 2010/11/0101).

In der Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er von seinem Führerschein beruflich abhängig sei und deshalb eine Reduktion der Entzugsdauer begehre. Dieses Argument geht jedoch insofern ins Leere, als nach stRsp des VwGH (24.8.1999, 99/11/0166; 25.2.2003, 2003/11/0017 ua) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.

 

5.2.2. Nachschulungsanordnung:

Die von der Erstbehörde, wie bestätigend auch vom UVS OÖ, angeordnete Nachschulung, ist gem § 24 Abs 3 FSG eine zwingende Anordnung, weshalb der Behörde hier kein Ermessensspielraum zukommt.

 

5.2.3. Abänderung von Spruchpunkt 3:

Die vorgenommene Spruchberichtigung resultiert aus der Änderung des § 30 FSG infolge der 14. FSG Novelle, gültig ab 19.1.2013.

 

5.2.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der UVS OÖ bestätigt die von der Erstbehörde aberkannte aufschiebende Wirkung der Berufung gem § 64 Abs 2 AVG. Dies insofern, als dies zur Gefahrenabwehr für die übrigen Straßenbenutzer und generell im öffentlichen Wohl infolge Gefahr im Verzug gelegen ist. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

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