Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523425/4/Kof/CG

Linz, 15.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Anträge des Herrn x,
geb. x, x x, x x vom 20. März 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der mit Erkenntnisse (Bescheide) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 06. März 2009, VwSen-522205/5 und vom 09. Juni 2009, VwSen-522281/7 abgeschlossenen Verfahren, zu Recht erkannt:

 

 

Die Anträge auf

-  Wiederaufnahme des Verfahrens  und

-  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage: § 9 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Herr L.F.M. (im Folgenden: Antragsteller - ASt) hat mit Eingabe vom 20. März 2013 (eingelangt beim UVS: 04. April 2013) ua. die in der Präambel zitierten Anträge auf

-   Wiederaufnahme des Verfahrens und

-   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gestellt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.08.2003,
8 P 181/98k-217, wurde Herr Dr. x, Rechtsanwalt in x, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für den ASt für die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.

 

Da der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 01.03.2005, 2 P 3/05p-323 (Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.

 

Mittlerweile wurde Herr Rechtsanwalt MMag. x als Sachwalter des ASt bestellt.

 

Der Sachwalter des ASt hat mit Eingabe vom 10.04.2013 mitgeteilt, dass die von Herrn L.F.M. gestellten Anträge auf

            • Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

            • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht genehmigt werden.

 

Rechtsmittel eines unter Sachwalterschaft stehenden sind - wenn diese vom Sachwalter nicht genehmigt wurden - ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0168; vom 27.11.2007, 2007/06/0221;

          vom 04.04.2001, 2000/01/0121; vom 29.07.1998, 98/01/0063.

 

Da die vom ASt selbst verfassten Anträge auf

            - Wiederaufnahme des Verfahrens und

            - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

von dessen Sachwalter nicht genehmigt wurden,

war(en) diese Anträge gemäß § 9 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler