Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523426/2/Kof/CG

Linz, 08.04.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, xweg x, x x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. März 2013, GZ: FE-285/2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt,

dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch eine –allfällig bestehende – ausländische Lenkberechtigung entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z7, 30 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG,

 BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 43/2013.

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

·         die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von sechs Monaten – vom 12. März 2013 bis einschließlich 12. September 2013 – entzogen,

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
 von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich  Gebrauch zu machen  und

·     verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete – als „Einspruch“ bezeichnete – Berufung vom 28. März 2013 erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf vier Monate herabzusetzen, da er die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen Gründen benötige.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr"   (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) – die Lenkberechtigung für den Zeitraum 31. Jänner 2011 bis einschließlich 31. Mai 2011 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 11. März 2013 um 23.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,55 mg/l ergeben hat.

 

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgte am 12. März 2013 um 00.30 Uhr.

 

Der oa. Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Der Bw hat daher

·     im Jahr 2011 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO und

·     am 11. März 2013 eine Verwaltungsübertretung

     nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen (= die oa. „Fallkonstellation“), dann ist

·     gemäß § 26 Abs.2 Z7 FSG die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen und

·    gemäß § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung anzuordnen;

vgl. VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0135; vom 24.06.2003, 2003/11/0141;

                vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;

                vom 23.03.2004, 2004/11/0008; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

VwGH vom 01.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05  und  des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

·         dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer

      von sechs Monaten entzogen,

·         den Bw verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren  sowie

·         einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

 

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist somit anstelle der von der Behörde I. Instanz
ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine – allfällig bestehende – ausländische Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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