Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101496/16/Fra/Ka

Linz, 01.03.1994

VwSen-101496/16/Fra/Ka Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 1993, Zl.

VerkR96/11092/1992, betreffend Übertretung des § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960, nach der am 8. Februar 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II. § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 3. August 1993, VerkR96/11092/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 22. Mai 1992 gegen 3.40 Uhr den PKW, auf dem rechten Fahrstreifen der Westautobahn in Richtung Wien gelenkt habe, wobei er bei Strkm.209,220 im Gemeindegebiet von Vorchdorf mit dem PKW ins Schleudern geriet und dabei gegen die Leitschiene prallte. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er der geschädigten Straßenmeisterei den Unfall nicht unter Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gemeldet hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Dieser sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG.) Da sich die Berufung nicht nur gegen die rechtliche Beurteilung oder gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 8. Februar 1994 durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Nach Auffassung des Berufungswerbers ist das Verfahren insofern mangelhaft geblieben, als den von ihm wiederholt gestellten Beweisantrag auf Untersuchung und Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen nicht stattgegeben wurde. Ein derartiges Gutachten hätte zur Folge gehabt, daß er untersucht worden wäre und darüber hinaus auch die Krankengeschichte des Krankenhauses V eingeholt worden wäre. Dies sei eine unerläßliche Voraussetzung zur objektiven Beurteilung des Verletzungsgrades, aber auch der damit verbundenen physischen und psychischen Folgen. Erst hieraus lasse sich abwägen, inwieweit eine Verletzung vorlag, bei der ihm zuzumuten war, unter Hintansetzung der Schmerzen bzw Beeinträchtigung in erster Linie die Gendarmerie zu verständigen. Es konnte ihm vor vollständiger Verarztung der Verletzung nicht zugemutet werden, die Behörde zu verständigen. Wohl stehe außer Zweifel, daß, was die Frage der Zumutbarkeit betrifft, der Gesundheit ein größerer Stellenwert zuzukommen habe, als der Meldungslegung. Die Stellungnahme des Amtsarztes gehe in keiner Weise auf den Umfang der Verletzung ein. Die amtsärztliche Stellungnahme gehe lediglich davon aus, daß es einem "dispositionsfähig" gebliebenen Unfallbeteiligten möglich gewesen wäre, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub beim nächsten Gendarmerieposten zu melden. Im konkreten Fall stehe aber außer Zweifel, daß er dispositionsfähig war, da er ja nach dem Unfall nicht bewußtlos war und trachtete, die Unfallverletzungen verarzten zu lassen. Insofern im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, man könne von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nehme, ein solches Maß an "Charakter- und Willensstärke" verlangen, daß er den Schrecken über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden mag, vergißt die Behörde, daß er nicht nur einen "Schrecken" erlitten habe, sondern daß er darüber hinaus erheblich verletzt wurde. Die Stellungnahme des Amtsarztes gehe mit keinem Wort darauf ein, welche Verletzungen er erlitten habe und beschränke sich lediglich auf theoretische Ausführungen über den "Schock" im medizinischen Sinne. Es sei daher, da eine umfassende Untersuchung und Gutachtenerstellung unterblieben ist - er erlitt einen komplizierten Bruch des linken Handgelenkes, Prellungen und Hautabschürfungen am linken Arm sowie Verletzungen an der linken Kopfseite im Bereich des Ohres und der Stirn - diese Stellungnahme unvollständig, als Gutachten unbrauchbar und damit das Verfahren mangelhaft.

Mit den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers wird auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, auf die im näheren weiter unten eingegangen wird. Der Berufungswerber beantragt sohin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

I.3.2. Unstrittig ist sohin, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden PKW gelenkt hat und gegen die rechte Seitenleitschiene prallte, welche beschädigt wurde. Weiters wurde das Fahrzeug des Beschuldigten beschädigt. Der Beschuldigte erlitt bei diesem Verkehrsunfall einen Bruch des linken Handgelenkes, Prellungen im Bereich der linken Schulter sowie Prellungen des rechten Handgelenkes. Nach Angaben des Beschuldigten wurde er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall von zwei ihm unbekannten Männern zu seinem Hausarzt nach S gebracht. Da der Arzt aber zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war, fuhr er mit dem Zug nach V und begab sich in das Krankenhaus, wo er ärztlich versorgt und ihm dabei ein Gipsverband angelegt wurde. Laut Krankengeschichte der Unfallabteilung des LKH V begann die ambulante Behandlung am 22. Mai 1992 um 10.14 Uhr. Am Nachmittag des 22. Mai 1992 verständigte der Beschuldigte vom Krankenhaus aus eine Autofirma, die sich um den Wagen kümmern sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch der Gendarmerie bereits alle Daten bezüglich des Unfalles bekannt. Wie sich aus der Anzeige ergibt, kamen Gr.Insp. K und Rev.Insp.

F um ca. 04.30 Uhr des Tattages zum Unfallort.

Diese fanden im Unfallfahrzeug auch einen Reisepaß und eine grüne Versicherungskarte und konnten damit den Zulassungsbesitzer eruieren.

I.3.3. Was nun die Einwendungen des Berufungswerbers in bezug auf die Mangelhaftigkeit des durchgeführten erstbehördlichen Verfahrens anlangt, so ist folgendes festzustellen:

Gemäß § 52 Abs.1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Erstbehörde hat daher zu Recht den ihr beigegebenen Amtsarzt zur Erstellung eines Gutachtens aufgefordert. Dieser Umstand ist jedoch für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat deshalb irrelevant, da gemäß § 51i VStG dann, wenn eine Verhandlung durchgeführt wird, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Nun hat bei dieser Verhandlung die med. Amtssachverständige Dr. H ein neuerliches Gutachten erstattet, auf das sich der O.ö.

Verwaltungssenat stützt.

Das Beweisthema lautet wie folgt: "Hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von der Beschädigung der Leitschiene erlangen müssen oder ist von einer unverschuldeten Unkenntnis der Beschädigung der Leitschiene auszugehen (allenfalls aufgrund eines Schockes)? Weiters:

Wenn der Beschuldigte Kenntnis von der Beschädigung der Leitschiene erlangen hätte müssen, wäre ihm auch vor der Verarztung eine Meldung des Unfalles aus med. Gründen zumutbar gewesen?" Zu diesem Beweisthema hat die medizinische Amtssachverständige, Frau Dr. H folgendes Gutachten erstellt:

"Der gegenständliche Verkehrsunfall des Herrn G hat sich gegen 3.40 Uhr des 22. Mai 1992 ereignet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ca. 1 1/2 Jahre nach dem gegenständlichen Delikt kann als med. Beurteilungsgrundlage nur die bereits aktenkundige Verletzungsanzeige von der Unfallabteilung des Landeskrankenhauses V herangezogen werden. In dieser Verletzungsanzeige wird folgendes dokumentiert: Zum Unfallhergang nach Angaben des Verletzten ist vermerkt, daß sich Herr G bei einem Verkehrsunfall als Lenker eines PKW's angegurtet im Bereich des linken Handgelenkes und des linken Armes verletzte. Er kommt von selbst zur Untersuchung. Der Beginn der ambulanten Behandlung ist mit 10.14 Uhr des 22. Mai 1992 festgesetzt. Folgende Diagnosen wurden gestellt:

Fractura processus styloideus radii sinistra (Handgelenksfraktur links, processus Styloideus radii = Griffelfortsatz am distalen Speichenende) und Excoreatio regio omi et humerus sinistra non recens (nicht frische Hautabschürfung im Bereich der linken Schulter und des linken Oberarms). Behandlung mit Gipsverband für vier Wochen. Im kurzen Befund wird ausgeführt: Im Bereich der linken Schulter und des Oberarmes eine ausgedehnte Excoreation, dh Hautabschürfung von der dorsalen Schulterregion bis zum Ellbogen reichend. Bereits leicht verkrustet, nicht blutend, nicht verschmutzt. Umgebung druckschmerzhaft, ebenso im Bereich des rechten Handgelenkes Druckschmerz im distalen Radiusbereich. Beweglichkeit im Handgelenk schmerzbedingt eingeschränkt. Fingerbeweglichkeit sowie Sensibilität und Durchblutung unauffällig. Röntgen:

rechtes Handgelenk aps: es zeigt sich eine frische Fraktur des Processus styloideus radii ohne Verschiebung.

Geht man von diesem Unfallbericht aus, hat sich Herr G bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall eine unkomplizierte Fraktur des linken Handgelenkes sowie Hautabschürfungen im Bereich der linken Schulter und des linken Oberarmes zugezogen. Herr G hat bei der Anamnese zum Unfallhergang angegeben, daß er sich bei einem Verkehrsunfall als Lenker eines PKW's im Bereich des linken Handgelenkes und des linken Armes verletzt hat. Er war angegurtet und kam selbst zur Untersuchung. Es muß betont werden, daß der Beginn der ambulanten Behandlung mit 10.14 Uhr des 22. Mai 1992 festgesetzt ist, somit mindestens erst 6 1/2 Stunden nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall. Herr G begab sich gehend bzw mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in das LKH V. Aus der an der Unfallabteilung gestellten Diagnose, es hat sich lediglich um eine Handgelenksfraktur, welche ambulant versorgt wurde und um Hautabschürfungen im Bereich der linken Schulter und des linken Oberarmes gehandelt, kann abgeleitet werden, daß keine relevante Bewußtseinsbeeinträchtigung vorgelegen ist.

Es liegen keine objektiven Hinweise und Befunde vor, daß sich Herr G im Zuge des Verkehrsunfalls eine Kopfverletzung, Gehirnerschütterung oder ähnliches zugezogen hat. Im Unfallbericht des LKH V sind keine Kopfverletzungen angeführt. Auch hat Herr G damals im Krankenhaus zum Unfallhergang selbst angegeben, daß er sich nur im Bereich des linken Handgelenkes und des linken Armes verletzt hat. Auch kann das Vorliegen eines Schockzustandes aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Ein Schock stellt nämlich ein akut lebensbedrohendes Krankheitsbild dar (Kreislauf Disregulation und gestörte Durchblutung der vitalen Zentren Herz, Gehirn, Lunge und Niere. Die Ursachen sind vielfältig, zB nach Blutverlusten oder schwerem Schädelhirntrauma). Jeder Schock bedeutet höchste Lebensgefahr und schließt ein Verlassen der Unfallstelle generell aus und erfordert intensivmedizinische Behandlung an einer Fachabteilung. Hiefür gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ergeben sich aus dem Verfahrensverlauf keine Hinweise, daß bei Herrn G im fraglichen Zeitraum eine Störung von Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen vorgelegen ist. Herr G hat aus Sicht der hs Amtssachverständigen höchstens einen sogenannten Unfallschreck in Verbindung mit der begreiflichen affektiven Erschütterung erlitten. Trotz dieses Unfallschrecks ist jedoch pflichtgemäßes Verhalten zumutbar. Es muß nochmals betont werden, daß sich Herr G anhand objektiver fachärztlicher Befunde (siehe Verletzungsanzeige) durch den Verkehrsunfall lediglich eine unkomplizierte Fraktur des linken Handgelenkes sowie Hautabschürfungen zugezogen hat. Es liegen keine Hinweise auf eine nennenswerte Bewußtseinsstörung im fraglichen Zeitraum vor. Es hätte den Krankheits- bzw Heilungsverlauf nicht beeinflußt, wenn Herr G vor der Verarztung bzw vor Beginn der ambulanten Behandlung die Gendarmerie verständigt hätte.

Dazu muß noch festgestellt werden, daß die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das zu Fuß gehen wesentlich größere gesundheitliche Anforderungen darstellen, als zB ein kurzes Telefongespräch. Zusammenfassung: Keine Anhaltspunkte für Vorliegen eines Schockzustandes, keine objektiven Hinweise auf Störung von Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen oder anderen Gedächtnisfunktionen. Herr G hat gemäß dem Unfallbericht lediglich eine Fraktur des linken Handgelenks erlitten. Eine Meldungslegung wäre ihm auch vor der Verarztung, die im übrigen erst über 6 Stunden nach dem Verkehrsunfall stattfand, möglich gewesen.

Der Begriff der Zumutbarkeit ist nicht in dem med.

Kompetenzbereich zuzuordnen. Auf die Frage, ob sich am Gutachten etwas ändert, wenn Herr G sich nicht um etwa 10.14 Uhr in Behandlung begeben hätte, sondern bereits zwei Stunden früher? Aus fachlicher Sicht ergibt sich keine Änderung am Gutachten. Zur Frage, ob aufgrund der Verletzung leichte oder starke Schmerzen vorgelegen sind, wird festgestellt: Die Schmerzen sind ein rein subjektives Symptom, es muß jedoch festgestellt werden, daß Herr G trotz seiner Schmerzen immerhin in der Lage war, die Unfallstelle zu verlassen und sich erst Stunden später zu Fuß bzw mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in Behandlung zu begeben. Typischerweise ist jede Fraktur mit einem Schmerz verbunden. Es gibt im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte, daß die Fraktur kompliziert bzw mit Komplikationen einhergegangen ist. Ob jetzt starke, mittelstarke oder leichte Schmerzen damit verbunden sind, kann aus hs Sicht nicht beantwortet werden, wesentlich ist, daß der Schmerzzustand ein subjektives Symptom ist.

Bei massiven Schmerzen hätte Herr G sicherlich die Rettung verständigt, um sich ins Krankenhaus transportieren zu lassen. Es wäre dann nicht mehr möglich, sich gehend bzw mit dem öffentlichen Verkehrsmittel dorthin zu begeben." I.3.4. Dieses Gutachten ist schlüssig, logisch einwandfrei nachvollziehbar und wurde auch vom Beschuldigtenvertreter nicht in Zweifel gezogen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher keine Veranlassung dieses Gutachten nicht seiner Entscheidung zugrundezulegen. Es kann dahingestellt bleiben, wie groß die Schmerzen des Beschuldigten aufgrund seiner Verletzungen tatsächlich waren. Tatsache bleibt jedoch, daß er es trotz seiner Verletzungen aushielt, sich zum Hausarzt nach S chauffieren zu lassen, sich zum Bahnhof in S zu begeben und mit dem Zug nach Vöcklabruck zu fahren. Der Beschuldigte gab keinen Grund an, weshalb er trotz seiner Verletzungen nicht vorher eine Rettung verständigte oder verständigen ließ. Es ist zu bedenken, daß es der Beschuldigte nach einem nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand in das LKH V gelangte. Der Zeitpunkt des Eintreffens beim LKH V ist zwar nicht bekannt, doch der Zeitpunkt des Beginnes der ambulanten Behandlung (10.14 Uhr). Aus diesen Gründen ist der O.ö.

Verwaltungssenat auch zur Auffassung gelangt, daß dem Berufungswerber auch eine Meldung des Verkehrsunfalles ohne unnötigen Aufschub zumutbar gewesen wäre. Der Beschuldigte konnte keinen Grund angeben, weshalb er die oben aufgezeigte Prozedur auf sich nahm und beispielsweise nicht einmal in der Lage war, vom Bahnhof in S oder in Vöcklabruck den Unfall telefonisch zu melden. Er hätte auch den Schalterbeamten ersuchen können, die Meldung zu erstatten. Doch er hat diesbezüglich nichts unternommen, obwohl es ihm zweifelsfrei zumutbar war, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten hat.

I.3.5. Was den Einwand anlangt, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einen Schaden nicht Bezug genommen wurde, so ändert dieser Einwand nichts daran, daß dem Beschuldigten die Art und das Ausmaß des von ihm am Tatort zur Tatzeit verursachten Sachschadens bekannt geworden sind. Es geht aus der Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 28. Mai 1992 die Art des Sachschadens genau hervor. Auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird darauf eingegangen. Im übrigen bedarf es keiner Beschreibung des eingetretenen Sachschadens im Spruch des Straferkenntnisses (vgl. ua VwGH vom 27.

Jänner 1985, 85/02/0051). Was die Behauptung des Beschuldigten anlangt, daß ihm kein Verschulden zur Last zu legen ist, weil er eine blockierende Kassette des Kassettenrekordes wechseln wollte und ihm dessen Versagen nicht zuzurechnen sei, so kann diese Auffassung nicht geteilt werden, denn bei gebotener Aufmerksamkeit hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Kassette so zu wechseln, daß er die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten befähigt ist. Gelingt ihm dies aufgrund einer blockierenden Kassette nicht, so hat er eben das Auswechseln dieser Kassette zu unterlassen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, daß der Beschuldigte zu der ihm gebotenen Aufmerksamkeit nicht befähigt oder daß ihm diese nicht zumutbar gewesen wäre. Im übrigen muß nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß nach einem Anprall an eine Leitschiene, an dem der eigene PKW beschädigt wurde, auch an der Leitschiene Schaden eingetreten ist. Der Berufungswerber hat es jedoch offenbar nicht der Mühe wert gefunden, festzustellen, ob auch die Leitschiene, an die er angeprallt ist, beschädigt wurde. Der Beschuldigte hätte jedoch aufgrund des stattgehabten Anpralles an diese die Verpflichtung gehabt, sich von einem allfällig eingetretenen Schaden Gewißheit zu verschaffen.

Daß er das nicht getan hat, muß ihm als Verschulden angerechnet werden. Wenn der Beschuldigte weiters die Auffassung vertritt, daß - weil um 4.30 Uhr des Tattages von Gr.Insp. K und Rev.Insp. F die im Fahrzeug zurückgelassenen Papiere (Reisepaß, Versicherungskarte etc) gefunden haben - und es daher ab diesem Zeitpunkt keiner weiteren Meldung mehr durch ihn bedurfte, so kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden, denn dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß das Zurücklassen von irgendwelchen Papieren den Identitätsnachweis ersetzen kann und somit den Unfallbeteiligten von der Meldepflicht befreit. Im übrigen kann selbst für den Fall, daß auch Führerschein und Zulassungsschein im Fahrzeug zurückgelassen worden wären nicht zwingend auf dem Lenker eines verlassenen Fahrzeuges geschlossen werden. Entgegen der Schlußfolgerung des Berufungswerbers standen den Gendarmeriebeamten durch das Fahrzeugkennzeichen und anhand der zurückgelassenen Papiere seine Personalien nicht unmittelbar fest bzw waren diese auch nicht unmittelbar feststellbar.

Es war daher zusammenfassend die Berufung abzuweisen.

I.4. Was die ohnehin nicht angefochtene Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu einem Zehntel ausgeschöpft. Unter dem Gesichtspunkt, daß der Beschuldigte zahlreiche Vormerkungen nach der StVO und dem KFG aufweist und ihm daher mildernde Umstände nicht zuerkannt werden können, hingegen eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten ist, ist die verhängte Strafe auch unter dem Aspekt der mangels Angaben geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten durchaus milde angesetzt.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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