Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560241/2/Py/Hu

Linz, 28.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 31.12.2012, SO10-677050-As-Br, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 31. Dezember 2012 wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. den Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 8. November 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über die Anspruchsvoraussetzungen ab.

 

Datiert mit 18. Jänner 2013, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. eingelangt am 22. Jänner 2013, brachte der Bw unter Anführung seiner finanziellen Situation Berufung gegen diesen Bescheid ein.

 

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2013 wies die belangte Behörde gemäß § 63 Abs.5 iVm § 64a Abs.1 AVG die Berufung als verspätet eingebracht zurück.

 

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde und bringt vor, dass er sich vom 23. Dezember 2012 mit kurzen Unterbrechungen bis 10. Jänner 2013 im Krankenhaus aufgehalten habe, weshalb er nicht in der Lage war, rechtzeitig Einspruch zu erheben. Diesem Schreiben beigelegt sind Nachweise über einen stationären Krankenhausaufenthalt des Bw vom 23. bis 27. Dezember 2012 sowie vom 5. bis 10. Jänner 2013 sowie einen Ambulanzbesuch vom 2. Jänner 2013.

 

2. Aufgrund des Antrags des Bw tritt die von der belangten Behörde ergangene Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2013 gemäß § 64a Abs.3 AVG außer Kraft und legte daher die Erstbehörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Bw auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes abgewiesen wurde, wurde vom Bw laut dem im Akt einliegenden Postrückschein am 3. Jänner 2013 persönlich übernommen. Der angefochtene Bescheid wurde ihm dadurch wirksam zugestellt und begann damit – wie im Bescheid  ausdrücklich  angeführt   – die Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Diese endete somit am 17. Jänner 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ging die mit 18. Jänner 2013 datierte Berufung des Bw jedoch erst am 22. Jänner 2013 bei der Erstbehörde ein. Der Umstand, dass sich der Bw während der Berufungsfrist von insgesamt zwei Wochen für die Dauer von fünf Tagen, nämlich in der Zeit vom 5. bis 10. Jänner 2013, im Krankenhaus befand, ändert nichts an der als verspätet zu wertenden Einbringung seiner Berufung. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung – etwa aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung - oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurück zu weisen. Gleichzeitig wird der Bw jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm jederzeit möglich ist, neuerlich einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu stellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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