Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560249/5/Bm/TK

Linz, 10.04.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2013, GZ. 301-12-2/1ASJF, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

           

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4,  61 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2013 wurde dem Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 1.2.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Grunde des § 4 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

 

2. Dagegen hat der Bw Berufung erhoben und diese persönlich am 18.3.2013 beim Magistrat Linz eingebracht.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da die Berufung zurückzuweisen ist, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach dem im Akt einliegenden Postrückschein wurde der angefochtene Bescheid vom Bw am 26.2.2013 persönlich übernommen. Der Bescheid enthält eine umfassende richtige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Berufungsfrist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen wird. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung schriftlich zu erfolgen hat.

Tatsächlich wurde die Berufung am 18.3.2013 persönlich beim Magistrat Linz abgegeben.

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Bw vom Oö. Verwaltungssenat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; eine solche wurde vom Bw auch abgegeben und darin angeführt, dass es ihm aus persönlichen Gründen nicht möglich war die Berufung rechtzeitig einzubringen und um Annahme der verspäteten Berufung ersucht werde. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, welcher gemäß § 27 Oö. BMSG anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

5.2. Der im Akt befindliche Postrückschein weist auf, dass der angefochtene Bescheid vom Bw persönlich am 26.2.2013 übernommen wurde. Das bedeutet, dass an diesem Tag der Bescheid als zugestellt gilt und damit die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen hat. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete daher mit 13.3.2013. Da die Berufung erst am 18.3.2013 beim Magistrat Linz persönlich eingebracht wurde, ist die Berufung verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Soweit der Bw in der Stellungnahme vom 21.3.2013 um Fristverlängerung und Annahme der Berufung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33 Abs. 4 AVG durch Gesetz festgesetzte Fristen – zu diesen gehört auch die

Berufungsfrist - von der Behörde nicht verlängert werden können.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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