Linz, 04.04.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA von Rumänien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 6. Februar 2013, AZ.: 1024876/FP/13, betreffend die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das gegen den Berufungswerber auf sieben Jahre befristet erlassene Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf eine Befristung von vier Jahren herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion von Oberösterreich vom 6. Februar 2013, AZ.: 1024876/FP/13, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1 iVm. Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Bw ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Begründend führt die belangte Behörde ua. zum Sachverhalt aus, dass der Bw am 25. März 2012 um 0.20 Uhr von Beamten der PI X festgenommen und in die JA Wels eingeliefert worden sei. Mit Urteil des LG Wels, GZ: 25 Hv 74/12 t vom 14. August 2012 sei der Bw rechtskräftig wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG und 27 Abs. 1 Z, 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt worden.
Der Bw sei von einem Einzelrichter schuldig gesprochen worden:
Der Bw habe hierdurch die Verbrechen des Suchtgifthandels und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
Der Bw sei am 14. August 2012 aus der Strafhaft entlassen worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 sei dem Bw die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Weiters sei er aufgefordert worden, Angaben über seine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich zu machen.
Dieser Rsa-Brief sei mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Behörde zurückgekommen. Es habe daher von den bereits bekannten Daten und Fakten ausgegangen werden müssen.
Der Bw sei seit 7. Jänner 2008 in Österreich gemeldet und besitze eine Anmeldebescheinigung, ausgestellt am 8. August 2008 vom Magistrat der Stadt Wels.
Außer der bezughabenden Verurteilung weise die Strafregisterauskunft des Bw eine Verurteilung des LG Linz, 034 Hv 178/2011x vom 16. Jänner 2012 wegen § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen auf.
Verwaltungsstrafrechtlich würden bei der belangten Behörde folgende Vormerkungen aufscheinen:
Der Bw habe in den letzten 3 Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und habe zwischendurch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen, zuletzt bis 29. Jänner 2013. Derzeit würden keine versicherungsrelevanten Daten aufscheinen. Die belangte Behörde gehe hier von einer mäßigen Integration aus.
Der Bw sei ledig.
Die belangte Behörde hat dazu Folgendes erwogen:
2. Gegen diesen am 8. Februar 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bw mit Fax vom 12. Februar 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
Die Berufung wurde wie folgt begründet:
Abschließend werden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge der gegenständlichen Berufung in ihrem gesamten Umfang stattgeben und
1) das von der ersten Instanz verhängte 7-jährige Aufenthaltsverbot zur Gänze aufheben und das zugrunde liegende Verfahren ersatzlos einstellen; in eventu
2) nach gänzlicher Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
"Appell der Mutter":
Mein name ist X und bin die mutter von X, wohnhaft in X. Mein Sohn hat eine fatale delikt begangen 2011 herbst bis 2012 März, tut ihm sehr leid und bereut heute bis zum tod. Wir wissen und mein Sohn weisst das dürfte nicht passieren, er hat gelernt von diese fehler, war auch selber opfer diese schlimm drogen, es ist auch keine entschuldigung um so etwas zu machen, nur er ist wirklich ein gute mensch und hat sich gut integriert in diese schöne Land und wir bitten um eine zweite Chance, bitte, bitte !!! Er hat eine arbeit , eine freundin seit 4 jahre und er hat mich. Für ihn ist momentan sehr schlimm, nur die gedanke "Rumänien" weil er niemand hat, ich bin seine einzige verwandte und sind wir alleine bitte um eine zweite Chance für mein sohn, dass er sie beweissen kann, dass nu ein einziges mal passiert ist !! Wir wissen dass keine leichtes Delikt war, er ist auf einen guten Weg, Bitte geben sie uns ein zweite Chance! Er wird nie wieder etwas zu schulden kommen lassen, hat sein Leben in griff und ich bin seine familie. ich schicken ihnen die BESCHEID SPRUCH, und wir warten auf eine Entscheidung. ich Bitte sie um eine zweite Chance für mein Sohn!!! Er hat niemanden nur mich und er wird alles tun dass er sie beweissen kann !! Er ist ein gute junge MANN ! Danke schön dass Sie sich die zeit genommen haben um mein brief zu lesen, eine besorgte mutter. Danke schön mit freundliche Grüße
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Berufungsschrift, die schriftliche Äußerung der Mutter und den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29. März 2013.
3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und auch nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).
3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Weiters wird dem Verfahren der Versicherungsdatenauszug, auf den der Bw hingewiesen hat, zugrunde gelegt.
Auszug aus dem Versicherungsdatenauszug vom 29. März 2013 – Eintragungen für das Jahr 2013:
[Bescheiderstellung am 6. Februar 2013; Bescheiderlassung am 8. Februar 2013; Berufungsschrift vom 12. Februar 2013]
2. Jänner bis 15. Jänner Arbeitslosengeldbezug
16. Jänner bis 17. Jänner Arbeiter
18. Jänner bis 29. Jänner Arbeitslosengeldbezug
4. Februar bis 10. Februar Arbeitslosengeldbezug
11. Februar bis 15. Februar Arbeiter (X)
16. Februar bis 10. März Arbeitslosengeldbezug
11. März bis 11. März Arbeiter (X)
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
4.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in Österreich niederließ, also um eine Person des in § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises.
4.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.
Nachdem der Bw seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG zum Tragen. Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor.
4.2.2. Zunächst ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik näher auszulegen.
Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So verlangt § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 64 Abs 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).
Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.
Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen das StGB und das SMG zu verhindern.
Wie unter Punkt 1. dargestellt, hat der Bw mehrfach das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG begangen.
Im Sinne der wiedergegeben Judikatur (VwGH, EGMR, EuGH) ist nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Im konkreten Einzelfall ist zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Besonders aussagekräftig sind daher die einzelnen Strafzumessungsbegründungen. Diese lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Bw zu.
Neben den Eigentums- und Gewaltdelikten sind besonders die Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz herauszugreifen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl. VwGH vom 4.10.2006, 2006/18/0306; VwGH vom 27.6.2006, 206/18/0092).
Aus dem Vorlageakt und der Berufung lassen sich Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter des Bw ziehen. Diese Beurteilung und die Gefährlichkeitsprognose konnte der Bw durch sein Vorbringen nicht entkräften.
Die strafbaren Handlungen des Bw zeigen die kriminelle Energie des Bw auf und lassen auch deutlich die massive Steigerung erkennen.
Erstmals wurde der seit 2008 in Österreich rechtmäßig aufhältige Bw wegen einer Betrugshandlung am 12. August 2011 rechtskräftig verurteilt (§ 146 StGB, Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt).
Etwa Ende Oktober 2011 stieg der Bw in das "Suchtgiftgeschäft" ein. Ab diesem Zeitpunkt bis Februar 2012 übergab der Bw an Dritte zumindest 100g Heroin und ca. 90g Cannabiskraut zum Zwecke des Weiterverkaufs.
Diese Betätigung gipfelte zuletzt darin, dass er mit anderen Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 98,1 g Heroin (netto) mit einer Reinsubstanz von 3,85 +/- 0,14g Heroin, 1,0g Monoacetylmorphin und ca. 0,3g Acetylcodein um den Betrag von 7.000,-- Euro an einen verdeckten Ermittler des BKA verkauft hat.
Der Bw war dabei keineswegs in untergeordneter Stellung beteiligt. Er war mit einem Mittäter für den operativen Teil des Heroinhandels verantwortlich. Dies zeigte sich in der Kontaktaufnahme mit dem verdeckten Ermittler, dem Führen der Übergabemodalitäten, der Übergabe des Suchtmittels und der Übernahme der 7.000,-- Euro Bargeld. Des weiteren stellte er seinen Pkw für den Heroinhandel zur Verfügung.
Im Zeitraum Herbst 2011 bis zuletzt 25. März 2012 erwarb der Bw in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift (Heroin und Marihuana); dieses wurde von ihm auch vorschriftswidrig besessen.
Aus dem Verhalten des Bw ist zu ersehen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für ihn keinen hohen Stellenwert einnimmt, da er fortlaufend schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch begangen hat.
Betrachtet man den Zeitraum, ab dem sich der Bw rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, so ist erkennbar, dass er sich über einen beträchtlichen Zeitabschnitt (Sommer 2011 bis Ende März 2012) nicht rechtskonform verhalten und in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, sowie eine Betrugshandlung gesetzt hat.
Auch wenn das vollinhaltliche Geständnis zu einer milderen Strafe geführt hat, ist der Berufungsschrift vom 12. Februar 2012 eindeutig die mangelnde Einsichtigkeit zu entnehmen.
Der Bw stuft sein strafrechtlich relevantes Verhalten als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ein. Mit seinen Ausführungen, die teilweise aktenwidrig sind, versucht der Bw augenscheinlich von seiner tatsächlich bestehenden kriminellen Energie abzulenken und sein Verschulden und seine Tatbeiträge als untergeordnet darzustellen. Er übersieht dabei aber, dass das erkennende Gericht die "Tatwiederholungen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen" als erschwerend gewertet hat.
So geht er davon aus, dass "lediglich" eine strafgerichtliche Verurteilung, und zwar jene vom 14. August 2012, herangezogen werden könne. Die weitere "äußerst geringfügige Verurteilung" vom 16. Jänner 2012 sei "aufgrund des identen Tatzeitraumes (Herbst 2011)" konsumiert.
Abgesehen davon, dass der Bw die Tat nicht im Herbst 2011 sondern am 12. August 2011 und somit deutlich vor der Aufnahme seiner "Suchtgiftgeschäfte" Ende Oktober 2011 gesetzt hat, wurde der Bw nicht wegen eines "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" sondern wegen Verbrechen (Mehrzahl) und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Aus dem gravierenden Fehlverhalten des Bw, das über einen langen Zeitraum zu beobachten war und eine ständige Steigerung erfahren hat, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittel- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH vom 2. April 2009, 2009/18/0032, mwN; VwGH vom 11. Mai 2009, 2009/18/0134). Ein weiterer Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet würde eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Im Hinblick darauf, dass der Bw monatelang wiederholte Verstöße gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz gesetzt und sich die kriminelle Energie stetig gesteigert hat, zuletzt im Zuge eines unter seiner Mitwirkung ablaufenden Heroingeschäftes (Durchführung und Verantwortung für den operativen Teil) auf frischer Tat festgenommen worden ist, stellt sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Gesetzesbegriff "gegenwärtig" muss seiner Bedeutung nach im vorliegenden Fall naturgemäß vor allem auf den Zeitraum nach seiner Entlassung erstreckt werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Wohlverhalten während der Haft" bei der Prognoseerstellung grundsätzlich nicht einzubeziehen. Auch wenn der Bw in der Berufungsschrift eine "hervorragende Persönlichkeitsentwicklung in der Haft" behauptet, lässt sich dieses Vorbringen nicht mit den sonstigen Ausführungen in Einklang bringen (siehe oben –mangelnde Einsichtsfähigkeit).
Mit seinem allgemein gehaltenen und teilweise aktenwidrigem Vorbringen ist es dem Bw aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.
Die Tathandlungen und die nachfolgende Verantwortung in der Berufungsschrift lassen eindeutige Rückschlüsse auf seinen besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen auf, dass er nicht geneigt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Seine kriminelle Energie hat sich ständig gesteigert, und die kriminelle Motivation bestand nicht bloß punktuell und kurzfristig.
Ein geradezu klassisches Beispiel für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bildet fraglos der Suchtgifthandel. Dies hat nicht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. "Die Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes Interesse. Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1" (nunmehr § 67 Abs. 1) "FPG anzusehen" (VwGH vom 12. Oktober 2010, 2010/21/0335).
Dies gilt wohl nicht so sehr für den Drogen-Eigenkonsum, sondern insbesondere für den Handel mit Suchtgiften.
Es muss auch weiterhin von einem akuten, nachhaltigen und besonders hohen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.
Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild des Bw keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr als geläutert anzusehen ist.
Im in Rede stehenden Fall ist besonders auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.
4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
4.4.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese ca. fünf Jahre beträgt. Der Aufenthalt des Bw ist durchgehend rechtmäßig.
4.4.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.
Den Angaben des Bw zufolge lebt er seit seiner Einreise in Österreich – abgesehen von den Haftzeiten – bei seiner Mutter und stellt diese "das einzig vorhandene familiäre Netz" dar.
4.4.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.
Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine "Ausweisung" gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).
Im konkreten Fall ist der Bw seit ca. fünf Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.
Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert.
Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug (29. März 2013) übte der Bw von 2. Juni 2008 bis März 2012 Tätigkeiten bei zahlreichen Arbeitgebern aus. Bemerkenswert ist, dass der Bw bei vielen Firmen nur kurzfristig (tageweise) beschäftigt war und die Beschäftigungszeiten wiederholt von Zeiträumen unterbrochen sind, in denen der Bw Arbeitslosengeld bezogen hat. Das letzte, längerer bestehende Beschäftigungsverhältnis hat am 2. März 2012 geendet. Seit diesem Zeitpunkt arbeitete der Bw insgesamt nur mehr einige Tage (7. September 2012; 2. bis 16. Oktober 2012; 16. bis 17. Jänner 2013; 11. bis 15. Februar 2013; 11. März 2013) bei verschiedenen Arbeitgebern (X; X; X; X; X). In den dazwischen liegenden Zeiträumen hat der Bw überwiegend Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezogen.
Das Vorbringen des Bw, dass er "nahezu durchgehend gearbeitet" habe, lässt sich dem – eingeforderten – Versicherungsdatenauszug nicht entnehmen. Ebenso wenig kann den Berufungsausführungen gefolgt werden, wonach es dem Bw nach der Haftentlassung gelungen sei, "einen Arbeitsplatz zu finden und ein rechtschaffenes Leben zu führen". Bezeichnend für dieses Vorbringen ist, dass der Bw nur kurz vor der Erstellung und Einbringung der Berufungsschrift (12. Februar 2013) bei der namhaft gemachten Firma X beschäftigt war (11. bis 15. Februar 2013). Unmittelbar danach hat er wieder bis zum 10. März 2013 Arbeitslosengeld bezogen. Das folgende Beschäftigungsverhältnis war nur am 11. März 2013 aufrecht. Derzeit übt der Bw keine Beschäftigung aus.
Neben der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich führt auch die streckenweise Teilnahme am Erwerbsleben nicht zu der behaupteten "weitfortgeschrittenen Integration".
4.4.5. Merkmale für eine weitere soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren kaum hervorgekommen. Der Bw bringt zwar – was vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in keiner Weise angezweifelt wird – allgemein gehalten vor, "naturgemäß seinen gesamten Freundeskreis in Österreich" zu haben. Wie die nahe Vergangenheit belegt, pflegt er überwiegend Kontakte zu gleichgesinnten "Freunden", mit denen er kriminelle Aktivitäten gesetzt hat.
Er vermag auch keine entsprechende Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration des Bw sprechen hingegen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw im erhofften künftigen Heimatstaat Suchtmittel missbrauchte und damit über einen längeren Zeitraum handelte.
Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.
4.4.6. Festzustellen ist weiters, dass der heute knapp 23-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 18 Jahre, in dem von ihm bezeichneten Staat verbracht hat.
4.4.7. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.
4.4.8. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsübertretungen und rechtskräftigen Bestrafungen wurden vom Bw nicht bestritten.
4.4.9. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.4.1. bis 4.4.8. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.
Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).
Bei den konkret vom Bw verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte in der einschlägigen Szene anzubahnen, derartige wie die durchgeführten Verbrechen zu planen und diese dann auch auszuführen.
Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels ist besonders hoch anzusiedeln. Im Fall der Suchtgiftkriminalität ging es nicht "bloß" um den Eigenbedarf.
Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer im Inland von fünf Jahren ein untergeordnetes Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, schwach ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit seit März 2012 nicht mehr nennenswert ist. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein. Darüber hinaus scheint eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und die gesamte Schulausbildung genossen hat, keineswegs unzumutbar.
Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.
4.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 FPG zu verweisen.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
4.5.2. In Anbetracht des Gefährdungspotentials und der Verwerflichkeit des Tuns des Bw wird vom erkennenden Mitglied ein Zeitraums von 4 Jahren als ausreichend angesehen, um die Republik Österreich vor weiteren kriminellen Aktivitäten des Bw zu schützen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose, betreffend das vom Bw ausgehende Gefährdungspotential, erstellt werden könnte.
4.6. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat zu Recht den gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschub von einem Monat vorgesehen.
4.7. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da der Bw offenkundig der deutschen Sprache mächtig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.
Mag. Christian Stierschneider
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 06.06.2013, B 522/2013-5
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 12. September 2013, Zl.: 2013/21/0130-5